TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/25 95/19/0710

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs1;
AufG 1992 §4 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juli 1995, Zl. 300.450/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 13. Juli 1995 wurde der Antrag des im Verwaltungsverfahren prozeßfähigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0838) Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 AufG abgewiesen. Nach der letztgenannten Bestimmung sei eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 AufG jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen wie die der Bewilligung des Elternteiles. Fest stehe, daß der Vater des Beschwerdeführers, also jene Person, der seine Pflege und Erziehung zukomme und zu der die engste familiäre Bindung bestehe, über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfüge, sodaß der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Vater habe einen Antrag auf Erteilung "eines Sichtvermerkes" gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei, ist ihm zu entgegnen, daß sein Vater allein durch diese Antragstellung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 nicht erfüllt. Der belangten Behörde ist daher insoweit beizupflichten, als dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 AufG nicht zusteht. Eine Anwendung des § 4 Abs. 3 AufG kommt daher nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Verlängerungsantrag aber nicht allein die Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft mit seinem Vater als Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes geltend gemacht, sondern darüber hinaus schulische Ausbildung im Polytechnischen Lehrgang. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer in seiner Berufung vor, er wohne bei seiner Tante, die sich um ihn kümmere und für seinen Unterhalt aufkomme. Er brauche die Aufenthaltsbewilligung, um in Österreich weiterhin wohnen und seine Ausbildung fortsetzen zu können.

Indem sie es unterließ, Feststellungen in Richtung des Aufenthaltszweckes "Schulbesuch" zu treffen und sodann im Sinne des § 4 Abs. 1 AufG von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen, hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, sodaß dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung wäre lediglich die Einbringung der Beschwerde in zwei Ausfertigungen sowie die Vorlage des angefochtenen Bescheides in einer Ausfertigung erforderlich gewesen. Die Vorlage der übrigen Urkunden unterlag dem Neuerungsverbot und war daher nicht zweckmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190710.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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