RS Vwgh 2022/10/18 Ra 2022/11/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2022
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/03/0328 E VS 27. Juni 2022 RS 4 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Für die Frage, ob eine dem Beschuldigten vorgeworfene Tat als Verwaltungsübertretung zu beurteilen ist und welche Strafe gegebenenfalls zu verhängen ist, kommt es vor dem Hintergrund des § 1 VStG einerseits auf die zum Tatzeitpunkt in Kraft befindlichen Verwaltungsvorschriften an, andererseits auf jene Strafsanktionsnormen, die im Entscheidungszeitpunkt der Behörde bzw. - im Fall einer Beschwerde - des VwG in Geltung stehen. Neben der jedenfalls anzugebenden Bezeichnung der Rechtsvorschrift (gegebenenfalls mit dem Kurztitel oder auch einer Abkürzung, deren Kenntnis beim Beschuldigten erwartet werden kann) wird daher im Regelfall die Angabe einer "Fundstelle", insbesondere der Gesetz- oder Amtsblattnummer, mit der die Norm kundgemacht (und gegebenenfalls zuletzt geändert) wurde, im Sinne der Zielsetzung des § 44a VStG zweckmäßig sein, um dem Beschuldigten zu erleichtern, die Norm in den entsprechenden Kundmachungsorganen auffinden und den zeitlichen Anwendungsbereich prüfen zu können. Dies ermöglicht der beschuldigten Person insbesondere die Überprüfung, ob die Behörde bzw. das VwG rechtsrichtig die Fassung der betreffenden Norm zum Tatzeitpunkt, zum Entscheidungszeitpunkt oder zu einem im konkreten Fall gegebenenfalls anderen relevanten Zeitpunkt herangezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110121.L02

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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