TE Vwgh Beschluss 2022/11/18 Ra 2022/05/0160

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Veröffentlicht am 18.11.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache 1. der E B in W und 2. der Dr. S S in T, beide vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9. März 2021, LVwG-152774/13/KHu-152776/2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde T; mitbeteiligte Partei: G GmbH in T, vertreten durch Hafner & Bergthaler Rechtsanwälte in 4813 Altmünster, Marktstraße 1; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vom 9. März 2021 wurde unter anderem die Beschwerde des Rechtsvorgängers der Revisionswerberinnen gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juli 2020, mit dem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für eine näher beschriebene Erweiterung ihres Hotels in der KG T. erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei (II.).

2        Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis von den Revisionswerberinnen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 1658/2021-14, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

3        In der Folge erhoben die Revisionswerberinnen gegen das Erkenntnis des LVwG vom 9. März 2021 die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, nach der Judikatur zu § 10 Oö. Bautechnikgesetz 1994 stehe Nachbarn zu Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik kein Mitspracherecht zu. Im Jahr 2013 sei das Oö. Bautechnikgesetz umfassend novelliert worden. Dem Thema mechanische Festigkeit und Standsicherheit des Bauwerks sei in § 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) eine eigene Bestimmung gewidmet; darin sei u.a bestimmt, dass die Gebrauchstauglichkeit eines Bauwerkes nicht durch außergewöhnliche Einwirkungen, wie insbesondere Schwingungen, beeinträchtigt werden dürfe. § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 22 Oö. BauTG 2013 betone die Interessen von Nachbarn auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, darunter Gefahren oder Erschütterungen. Es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob durch die „wesentlich detailliertere Regelung“ in § 4 Oö. BauTG 2013 die bisherige Rechtsprechung zu § 10 „OÖ Bauteilgesetz 1994“ (gemeint wohl: Oö. Bautechnikgesetz - Oö. BauTG) aufrechterhalten werden könne. Außerdem sei das LVwG nicht darauf eingegangen, dass trotz der aus der geologischen Situation des Baugrundes behaupteten Gefahrenlage im Baubewilligungsbescheid keine geologischen Auflagen erfolgt seien.

4        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 26.9.2022, Ra 2022/05/0130, mwN).

9        Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit ein Fehlen von Rechtsprechung zu § 4 Oö. BauTG 2013 behauptet und - ohne Formulierung einer diesbezüglichen konkreten Rechtsfrage - auf § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 22 leg. cit. verweist, mangelt es diesem Vorbringen an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von den Revisionswerberinnen dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. dazu für viele etwa VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0117, oder auch 18.1.2022, Ra 2020/05/0138, jeweils mwN). Weder wird im Zusammenhang mit dem genannten Zulässigkeitsgrund ein Bezug zum konkreten Revisionssachverhalt hergestellt, noch wird dargelegt, inwiefern das Schicksal der Revision von den hier völlig pauschal angeschnittenen Themen abhängen sollte (vgl. VwGH 23.9.2019, Ra 2019/06/0075, 0076, oder nochmals VwGH 14.7.2021, Ra 2021/05/0117, jeweils mwN, sowie für viele etwa VwGH 26.8.2022, Ra 2021/11/0175, wonach in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG zu ihrer Zulässigkeit konkret darzutun ist, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt). Vor diesem Hintergrund legt die Revision mit dem genannten Zulässigkeitsvorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dar.

10       Bei dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, es seien in den Baubewilligungsbescheid keine geologischen Auflagen aufgenommen worden, handelt es sich um einen behaupteten Verfahrensmangel. Dazu ist zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. für viele etwa VwGH 21.7.2022, Ra 2021/05/0172, mwN). Dabei muss auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. nochmals etwa VwGH 26.9.2022, Ra 2022/05/0130, mwN). Eine solche konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung lässt die Revision mit ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen gänzlich vermissen.

11       In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. November 2022

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050160.L00

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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