Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Ing. M H in O, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 27/5/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. März 2021, VGW-041/036/14443/2019-3, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 3. Oktober 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten, dass es diese als Dienstgeberin am 23. November 2018, am 24. November 2018 und am 26. November 2018 (hinsichtlich jeweils näher angeführter Dienstnehmer) unterlassen habe, diese von ihr ab diesen Zeitpunkten auf einer näher genannten Baustelle beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Der Revisionswerber habe dadurch in sechs Fällen § 111 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 ASVG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 111 Abs. 2 ASVG sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 910,- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einem Tag) verhängt und die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen ausgesprochen wurde. Unter einem wurde ausgesprochen, dass das vom Revisionswerber vertretene Unternehmen für die über ihn verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte.Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 3. Oktober 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verantworten, dass es diese als Dienstgeberin am 23. November 2018, am 24. November 2018 und am 26. November 2018 (hinsichtlich jeweils näher angeführter Dienstnehmer) unterlassen habe, diese von ihr ab diesen Zeitpunkten auf einer näher genannten Baustelle beschäftigten, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Der Revisionswerber habe dadurch in sechs Fällen Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 910,- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einem Tag) verhängt und die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen ausgesprochen wurde. Unter einem wurde ausgesprochen, dass das vom Revisionswerber vertretene Unternehmen für die über ihn verhängte Geldstrafe, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde - mit der Maßgabe einer hier nicht weiter maßgeblichen Änderung des Spruchs - keine Folge, setzte jedoch die verhängten Geldstrafen auf jeweils € 730,- herab. Es reduzierte den zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde zu leistenden Beitrag und sprach die Haftung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die über den Revisionswerber verhängten Geldstrafen, Verfahrenskosten und sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand gemäß § 9 Abs. 7 VStG aus. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der vom Revisionswerber gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde - mit der Maßgabe einer hier nicht weiter maßgeblichen Änderung des Spruchs - keine Folge, setzte jedoch die verhängten Geldstrafen auf jeweils € 730,- herab. Es reduzierte den zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde zu leistenden Beitrag und sprach die Haftung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die über den Revisionswerber verhängten Geldstrafen, Verfahrenskosten und sonstigen in Geld bemessenen Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG aus. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende außerordentliche Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision u.a. aufgrund eines Begründungsmangels für gegeben an. Bereits mit diesem, mit näheren Belegstellen aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes untermauerten Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. Die Revision ist auch begründet:
6 In seinem Aufbau gleicht das angefochtene Erkenntnis jenem - eine Bestrafung des Revisionswerbers nach § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG betreffenden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die zu Ra 2021/09/0131-0132 protokollierte Revision mit Erkenntnis vom 18. Jänner 2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.In seinem Aufbau gleicht das angefochtene Erkenntnis jenem - eine Bestrafung des Revisionswerbers nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG betreffenden - Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, das der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die zu Ra 2021/09/0131-0132 protokollierte Revision mit Erkenntnis vom 18. Jänner 2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.
7 Auch im vorliegend angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zunächst den Verfahrensablauf dar, indem es über weite Strecken von der Anzeige über das Beschwerdevorbringen bis zur Verantwortung des Beschuldigten und den Zeugenaussagen den Akteninhalt wörtlich wiedergab. Sodann folgt unter der Überschrift „Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen“ eine Beurteilung des Falles, die im Wesentlichen in einer wörtlichen Übernahme von Passagen aus dem zum AuslBG ergangenen, vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnis besteht und keine zwischen Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlichen Erwägungen ausreichend unterscheidbaren Ausführungen aufweist. Zuletzt wird unter einer eigenen Überschrift die Strafbemessung näher begründet.
8 Wie auch im Zusammenhang mit § 28 AuslBG (vgl. dazu das zitierte, zu § 28 AuslBG ergangene Erkenntnis VwGH 18.1.2022, Ra 2021/09/0131, auf dessen weitere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) erfordert auch nach § 111 ASVG eine Bestrafung, dass eindeutig festgestellt wird, wer einen Dienstnehmer für welche Tätigkeit beschäftigte (allenfalls welche natürliche Person für welche juristische Person handelte). Gegebenenfalls sind auch Feststellungen zu einem Kontrollsystem zu treffen, sofern ein solches behauptet wird. Derartiges lässt das angefochtene Erkenntnis vermissen.Wie auch im Zusammenhang mit Paragraph 28, AuslBG vergleiche , dazu das zitierte, zu Paragraph 28, AuslBG ergangene Erkenntnis VwGH 18.1.2022, Ra 2021/09/0131, auf dessen weitere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird) erfordert auch nach Paragraph 111, ASVG eine Bestrafung, dass eindeutig festgestellt wird, wer einen Dienstnehmer für welche Tätigkeit beschäftigte (allenfalls welche natürliche Person für welche juristische Person handelte). Gegebenenfalls sind auch Feststellungen zu einem Kontrollsystem zu treffen, sofern ein solches behauptet wird. Derartiges lässt das angefochtene Erkenntnis vermissen.
9 Soweit sich in den im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen (nicht nachvollziehbar zwischen Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlichen Erwägungen unterscheidenden) Ausführungen unter der Überschrift „Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen“ stellenweise die Bezugnahme auf einzelne im Verfahren hervorgekommene Beweismittel erkennen lässt, kann darin im Übrigen keine den Anforderungen an eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung entsprechende Auseinandersetzung mit widersprechenden Beweisergebnissen erblickt werden.
10 Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was das Verwaltungsgericht veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen (vgl. VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, jeweils mwN).Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was das Verwaltungsgericht veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen vergleiche , VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018; 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, jeweils mwN).
11 Die genannten Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses nehmen auf einzelne vom Revisionswerber genannte Beweismittel Bezug, so etwa auf einen im Verfahren vorgelegten Auftrag bzw. Werkvertrag, unterlassen dabei aber eine nähere Begründung für die vom Verwaltungsgericht vertretene (im Verfahren aber mit näheren Gründen bestrittene) Annahme, dass es sich dabei „um einen gefälschten Vertrag“ handle, der „aufgesetzt wurde, um den wahren Sachverhalt zu verschleiern“. Auf weitere vom Revisionswerber in der Beschwerde ins Treffen geführte Argumente zur Beweiswürdigung (wie etwa den Inhalt der niederschriftlichen Aussagen der eingesetzten Arbeitnehmer oder die Aussagen eines Zeugen bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 7. Dezember 2018) ging das Verwaltungsgericht nicht weiter ein und begründete auch nicht, warum es von der beantragten Einvernahme eines in der Beschwerde namhaft gemachten Zeugen Abstand nahm.
12 Bereits aus diesen Gründen war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Bereits aus diesen Gründen war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.
13 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abzusehen.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abzusehen.
14 Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. November 2022
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080056.L00Im RIS seit
19.12.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023