Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des A L, 2. des S L, 3. der A L, und 4. des M L, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2021, 1. W155 2236584-1/11E, 2. W155 2236587-1/11E, 3. W155 2236585-1/4E und 4. W155 2236586-1/4E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerber erhoben gegen die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem im Instanzenzug ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen wurden, Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
2 Im Revisionsverfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet.Im Revisionsverfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, VwGG das Vorverfahren eingeleitet.
3 Mit Erkenntnis vom 19. September 2022, E 4335-4338/2021-16, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 28.6.2018, Ra 2017/20/0365 bis 0367, mwN). Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , VwGH 28.6.2018, Ra 2017/20/0365 bis 0367, mwN).
5 Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs bestätigten die Revisionswerber mit Eingabe vom 7. November 2022, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs klaglos gestellt worden zu sein.
6 Es waren daher die Revisionen gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.Es waren daher die Revisionen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200454.L00Im RIS seit
19.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023