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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der T GmbH in I, vertreten durch die Marsoner + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen das Bundesfinanzgericht Außenstelle Salzburg (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der T GmbH in römisch eins, vertreten durch die Marsoner + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen das Bundesfinanzgericht Außenstelle Salzburg (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von 793,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem am 4. Oktober 2022 beim Bundesfinanzgericht eingebrachten Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht eine angemessene Frist zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 22. Februar 2018 zu setzen.
2 Das Verwaltungsgericht legte diesen Antrag am 7. November 2022 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 24. Oktober 2022, RV/3200002/2021, samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022160004.F00Im RIS seit
19.12.2022Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023