TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/25 95/19/0197

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §140 Abs1;
ABGB §94 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FrG 1993 §10 Abs3 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der C in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. April 1995, Zl. 300.896/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß sie Aufenthaltsbewilligungen für private Aufenthalte an sich arbeitsfähiger Personen grundsätzlich nicht erteilen könne; die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit, einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachzugehen, und sei daher auf Zuwendungen anderer angewiesen, weshalb eine dauernde Sicherung ihres Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG nicht gewährleistet sei.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hat eine unbefristete Verpflichtungserklärung ihrer Eltern vorgelegt. In dieser erklären sie, für den Unterhalt und die Unterkunft der Beschwerdeführerin aufzukommen; sie verpflichten sich nach dem Inhalt dieser Erklärung weiters, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern allfällige Kosten, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ihrer Tochter entstehen, binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung zu ersetzen.

Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 Fremdengesetz) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist. Der Lebensunterhalt im Sinne dieser Gesetzesbestimmung kann durch eigenes Einkommen oder Vermögen gesichert erscheinen; ebenso sichert das Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegen eine Person, die diesen infolge ausreichenden eigenen Einkommens oder Vermögens in zureichendem Umfang erfüllen kann, den Lebensunterhalt für die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung. Aber auch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt kann in der Lage sein, den Lebensunterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG als gesichert erscheinen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0375).

Die belangte Behörde hat die hier vorgelegte Verpflichtungserklärung nicht als unzureichend angesehen, sie hat auch Einkommens- und Vermögensverhältnisse der sich Verpflichtenden nicht als unzureichend beurteilt. Sie hat sich vielmehr darauf gestützt, daß eine Sicherung des Unterhaltes der Beschwerdeführerin durch "Zuwendungen anderer" nicht gewährleistet sei. Welche Erwägungen dieser These zugrundeliegen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht entnommen werden. Da es sich dabei keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt, hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.

Der belangten Behörde fällt somit ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz war abzuweisen, weil zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung bloß die Vorlage einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides erforderlich war.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190197.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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