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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3, Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des COVID-19-ImpfpflichtG mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre; Unzulässigkeit des Antrags mangels Legitimation; keine Verpflichtung zur Impfung sowohl im Antragszeitpunkt als auch im Entscheidungszeitpunkt auf Grund der COVID-19-NichtanwendungsverordnungSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG eingebrachten Antrag vom 9. Mai 2022 begehrt der Antragsteller, das Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl I 4/2022, zur Gänze als verfassungswidrig (samt Eventualantrag) sowie die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtverordnung – COVID-19-IV), BGBl II 52/2022, zur Gänze (samt weiteren Eventualanträgen) als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Das Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl I 4/2022, ist in seiner Stammfassung gemäß §20 Abs1 leg cit am 5. Februar 2022 in Kraft getreten und wurde mit BGBl I 22/2022 mit Geltung ab 18. März 2022 (betreffend §1 Abs2 und 3, §2 Z5, §3 Abs2, 3, 5 und 6, §3a samt Überschrift, §10 Abs2 und 3, §11 Abs1, §15 Abs1, §16 Abs2 Z2, 3 und 6 sowie §20 Abs2, 5 und 6) bzw ab 11. April 2022 (betreffend §2 Z11, §3b samt Überschrift sowie §7 Abs1, 2a, 2b und Abs5) teilweise novelliert.
Mit Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die vorübergehende Nichtanwendung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes und der COVID-19-Impfpflichtverordnung (im Folgenden: COVID-19-Nichtanwendungsverordnung), BGBl II 103/2022, wurde gemäß §19 Abs2 COVID-19-IG im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates (§18 Abs1 COVID-19-IG) durch den BMSGPK verordnet, dass die §§1, 4, 10 und 11 COVID-19-IG und die §§1 und 4 der COVID-19-IV ab 12. März 2022 bis 31. Mai 2022 "nicht auf Sachverhalte anzuwenden [sind], die sich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ereignen". Die Verordnung wurde mit BGBl II 198/2022 dahingehend novelliert, dass die Nichtanwendung der obgenannten Bestimmungen sowie der §§3, 3a und 3b COVID-19-IG bis zum 31. August 2022 verlängert wurde.
III. Antragsvorbringen
Zur Antragslegitimation bringt der Antragsteller auf das Wesentliche zusammengefasst vor, er sei "bedroht durch die Impfpflicht, Kosten, Zeitaufwand, Diskussion seiner Gesundheit in öffentlichen Verfahren, umfassend und unmittelbar durch die angefochtenen Gesetzesbestimmungen und die ergangene Verordnung betroffen" und sei sohin zu deren Anfechtung berechtigt. Dies gemäß der ständigen Rechtsprechung, wonach eine Strafandrohung für die unmittelbare Betroffenheit ausreichen würde. Auch die aktuelle Aussetzung der Impfpflicht würde hieran nichts ändern, da der Antragsteller jederzeit mit dem Vollzug der Impfpflicht zu rechnen habe, zumal dies auch immer wieder von den Spitzenpolitikern in den Raum gestellt werden würde.
IV. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc und Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen und die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz bzw die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8009/1977 und 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall seiner Verfassungswidrigkeit bzw ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 Z1 litc und Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 10.353/1985, 15.306/1998, 16.890/2003).
Der Verfassungsgerichtshof geht grundsätzlich davon aus, dass die bekämpften Gesetzesbestimmungen auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung für den Antragsteller noch entsprechend wirksam sein müssen (vgl VfSlg 12.999/1992, 16.621/2002, 16.799/2003, 17.826/2006, 18.151/2007, 20.397/2020), was in der Regel dann nicht mehr der Fall ist, wenn die bekämpften Bestimmungen bereits außer Kraft getreten oder wesentlich geändert worden sind. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch bereits außer Kraft getretene Regelungen die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell berühren (vgl etwa VfSlg 20.397/2020, 20.399/2020 jeweils mwN).
3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers entfaltet das COVID-19-IG keinen unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre:
3.1. Der Antragsteller übersieht nämlich, dass die Verpflichtung zur Impfung, die insbesondere in §1 und §4 COVID-19-IG normiert ist (vgl VfGH 29.4.2022, G29/2022), auf Grund der COVID-19-Nichtanwendungsverordnung, BGBl II 103/2022, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 9. Mai 2022 nicht mehr auf den Antragsteller anwendbar war. Es ist sohin schon zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu verneinen (vgl VfGH 17.6.2022, G113/2022).
3.2. Da die COVID-19-Nichtanwendungsverordnung, BGBl II 103/2022, idF BGBl II 198/2022 auch im Entscheidungszeitpunkt des Verfassungsgerichtshofes die Nichtanwendung der Verpflichtung zur Impfung weiterhin (vorerst bis zum 31. August 2022) anordnet, kann auch zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse bejaht werden (vgl VfGH 17.6.2022, G113/2022).
4. Schon aus diesem Grund ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag auch noch aus anderen Gründen unzulässig ist.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
COVID (Corona), VfGH / Individualantrag, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G171.2022Zuletzt aktualisiert am
16.12.2022