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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §101 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des H in W, vertreten durch die bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in 3300 Amstetten, Preinsbacherstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Juli 2022, LVwG-S-1091/001-2021, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. April 2021 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H F GmbH, vormals F H GmbH, die Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach umschriebenen Kraftfahrzeuges sei, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche, weil das Fahrzeug am 28. Mai 2020 zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von einer näher bezeichneten Person gelenkt worden sei, wobei festgestellt worden sei, dass 1.) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3.500 kg durch die Beladung um 1.660 kg und 2.) die höchste zulässige Achslast der zweiten Achse von 2.800 kg durch die Beladung um 660 kg überschritten worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch jeweils § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. April 2021 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H F GmbH, vormals F H GmbH, die Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach umschriebenen Kraftfahrzeuges sei, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des KFG entspreche, weil das Fahrzeug am 28. Mai 2020 zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von einer näher bezeichneten Person gelenkt worden sei, wobei festgestellt worden sei, dass 1.) das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3.500 kg durch die Beladung um 1.660 kg und 2.) die höchste zulässige Achslast der zweiten Achse von 2.800 kg durch die Beladung um 660 kg überschritten worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch jeweils Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geld- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurde.
2 2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses insoweit Folge, als es die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe herabsetzte; im Übrigen bestätigte es diesen Spruchpunkt des Straferkenntnisses mit Modifikationen des Spruches (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wies das Verwaltungsgericht mit derselben Modifikation des Spruches als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.). Weiters setzte es den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens herab (Spruchpunkt 3.), sprach aus, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt 2. zu leisten habe (Spruchpunkt 4.), und erklärte eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis, „soweit damit über Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses entschieden wurde“, für zulässig; im Übrigen sei eine ordentliche Revision nicht zulässig (Spruchpunkt 5.).
3 2.2. Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für die Revision von Bedeutung - fest, der LKW dürfe ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 3.500 kg erreichen. Die höchste zulässige Achslast der ersten Achse dieses LKW betrage 1.850 kg, die der zweiten Achse 2.800 kg. Die Summe der beiden höchstzulässigen Achslasten betrage somit 4.650 kg. Das Gesamtgewicht des LKW habe zur Tatzeit 5.160 kg betragen. Somit habe das tatsächliche Gesamtgewicht des LKW zur Tatzeit das höchste zulässige Gesamtgewicht um 1.660 kg überschritten. Die zweite Achse des LKW habe zur Tatzeit eine Achslast von 3.460 kg aufgewiesen. Somit habe die tatsächliche Achslast der zweiten Achse die höchste zulässige Achslast um 660 kg überschritten.
4 2.3. In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht zur Frage des Konkurrenzverhältnisses bei Zusammentreffen von Gesamtgewichts- und Achslastüberschreitung aus, der Verwaltungsgerichtshof habe das Vorliegen einer Konsumtion - also das Umfassen des gesamten Unrechtsgehaltes des Achslastdeliktes von jenem des ebenfalls verwirklichten Deliktes der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes - bejaht, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht genau der Summe der einzelnen höchstzulässigen Achslasten entspreche, weil dann jede Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes automatisch auch die Überschreitung zumindest einer Achslast bedeuten müsse. In seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, 2003/02/0020, habe der Verwaltungsgerichtshof hingegen eine Scheinkonkurrenz verneint, weil sowohl das höchstzulässige als auch das tatsächliche bei der Tatbegehung festgestellte Gesamtgewicht unter der Summe der höchstzulässigen Achslasten gelegen sei und somit die konkrete Überschreitung des Gesamtgewichtes nicht zwingend eine Überschreitung zumindest einer höchstzulässigen Achslast bedeuten müsse. Im vorliegenden Fall liege die Summe der höchstzulässigen Achslasten (4.650 kg) über dem höchstzulässigen Gesamtgewicht (3.500 kg) und könne das höchstzulässige Gesamtgewicht auch ohne die zwingende Überschreitung einer höchstzulässigen Achslast überschritten werden, weshalb keine Konsumtion des Achslastdeliktes durch die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes vorliege. Bei dieser Beurteilung sei davon auszugehen, dass es für die Frage der Konsumtion alleine auf die Relation der Summe der höchstzulässigen Achslasten (§ 2 Z 34 KFG) zum höchstzulässigen Gesamtgewicht (§ 2 Z 33 KFG) ankomme, nicht aber auf die Frage, ob auch das tatsächliche Gesamtgewicht noch so auf die Achsen verteilt werden könne, dass es bei keiner Achse zu einer Achslastüberschreitung komme (im vorliegenden Fall wäre dies nicht möglich, weil das tatsächliche Gesamtgewicht über der Summe der höchstzulässigen Achslasten liege). Konsumtion liege nämlich vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeige, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten sei. Voraussetzung sei, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst werde. Im Übrigen würde ein Abstellen auf die Überschreitung des faktischen Gesamtgewichtes zu dem dem Gesetzgeber kaum unterstellbaren Ergebnis führen, dass der Täter durch eine hohe Überladung (ein tatsächliches Gesamtgewicht zumindest in Höhe der Summe der Achslasten) eine Konsumtion (und damit letztlich eine verwaltungsstrafrechtliche Besserstellung) erreichen könne, die ihm bei einer geringeren Überladung (die die Summe der höchstzulässigen Achslasten nicht überschreite, bei der aber die höchste zulässige Achslast einer Achse überschritten werde) verwehrt bliebe. Dem Revisionswerber seien beide Taten somit zu Recht angelastet worden.2.3. In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht zur Frage des Konkurrenzverhältnisses bei Zusammentreffen von Gesamtgewichts- und Achslastüberschreitung aus, der Verwaltungsgerichtshof habe das Vorliegen einer Konsumtion - also das Umfassen des gesamten Unrechtsgehaltes des Achslastdeliktes von jenem des ebenfalls verwirklichten Deliktes der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes - bejaht, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht genau der Summe der einzelnen höchstzulässigen Achslasten entspreche, weil dann jede Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes automatisch auch die Überschreitung zumindest einer Achslast bedeuten müsse. In seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, 2003/02/0020, habe der Verwaltungsgerichtshof hingegen eine Scheinkonkurrenz verneint, weil sowohl das höchstzulässige als auch das tatsächliche bei der Tatbegehung festgestellte Gesamtgewicht unter der Summe der höchstzulässigen Achslasten gelegen sei und somit die konkrete Überschreitung des Gesamtgewichtes nicht zwingend eine Überschreitung zumindest einer höchstzulässigen Achslast bedeuten müsse. Im vorliegenden Fall liege die Summe der höchstzulässigen Achslasten (4.650 kg) über dem höchstzulässigen Gesamtgewicht (3.500 kg) und könne das höchstzulässige Gesamtgewicht auch ohne die zwingende Überschreitung einer höchstzulässigen Achslast überschritten werden, weshalb keine Konsumtion des Achslastdeliktes durch die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes vorliege. Bei dieser Beurteilung sei davon auszugehen, dass es für die Frage der Konsumtion alleine auf die Relation der Summe der höchstzulässigen Achslasten (Paragraph 2, Ziffer 34, KFG) zum höchstzulässigen Gesamtgewicht (Paragraph 2, Ziffer 33, KFG) ankomme, nicht aber auf die Frage, ob auch das tatsächliche Gesamtgewicht noch so auf die Achsen verteilt werden könne, dass es bei keiner Achse zu einer Achslastüberschreitung komme (im vorliegenden Fall wäre dies nicht möglich, weil das tatsächliche Gesamtgewicht über der Summe der höchstzulässigen Achslasten liege). Konsumtion liege nämlich vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeige, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten sei. Voraussetzung sei, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst werde. Im Übrigen würde ein Abstellen auf die Überschreitung des faktischen Gesamtgewichtes zu dem dem Gesetzgeber kaum unterstellbaren Ergebnis führen, dass der Täter durch eine hohe Überladung (ein tatsächliches Gesamtgewicht zumindest in Höhe der Summe der Achslasten) eine Konsumtion (und damit letztlich eine verwaltungsstrafrechtliche Besserstellung) erreichen könne, die ihm bei einer geringeren Überladung (die die Summe der höchstzulässigen Achslasten nicht überschreite, bei der aber die höchste zulässige Achslast einer Achse überschritten werde) verwehrt bliebe. Dem Revisionswerber seien beide Taten somit zu Recht angelastet worden.
5 2.4. Im Übrigen begründete das Verwaltungsgericht seine jeweilige Strafbemessung.
6 2.5. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erachtete das Verwaltungsgericht hinsichtlich Spruchpunkt 2. seines Erkenntnisses als zulässig, weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2004, 2003/02/0020, auch so verstanden werden könne, dass es für die Konsumtion der Achslastüberschreitung durch die Gesamtgewichtsüberschreitung auf das tatsächliche Gesamtgewicht in Relation zur Summe der höchstzulässigen Achslasten ankomme. Zu dieser Frage liege keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Dieser Unterschied wäre für das Ergebnis maßgeblich, weil das tatsächliche Gesamtgewicht nicht ohne Überschreitung zumindest einer höchstzulässigen Achslast erreichbar wäre.
7 3.1. Mit seiner Revision begehrt der Revisionswerber die kostenpflichtig