Index
L00159 LVerwaltungsgericht WienNorm
AVG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der Disziplinaranwältin für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichtes Mag. Daniela Huber-Henseler in 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 4. April 2022, Zl. DS/001/2021, betreffend Disziplinarverfahren nach dem RStDG (mitbeteiligte Partei: Mag. A B in C), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der im Jahr 1966 geborene Mitbeteiligte ist Richter des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG).
2 Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts (BFG - im Weiteren: Disziplinargericht) vom 5. Februar 2021 wurde auf Grund der Disziplinaranzeige des Präsidenten des BVwG vom 24. September 2019 - im zweiten Rechtsgang - gemäß § 123 Abs. 1 RStDG die Disziplinaruntersuchung gegen den Mitbeteiligten wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die richterlichen Pflichten nach § 57 RStDG eingeleitet, weil dieser in einem näher bezeichneten, ihm im Jänner 2015 zugewiesenen Verfahren, für welches eine gesetzlich verkürzte Entscheidungsfrist von drei Monaten bestehe, in einem Zeitraum von über vier Jahren keine Verfahrensschritte gesetzt und auch die Berichtspflicht im Zusammenhang mit den 2014 bzw. 2015 anhängigen Verfahren nicht zu einer umgehenden Bearbeitung des Verfahrens geführt habe. Zur weiteren Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2020, Ra 2020/09/0056, verwiesen.Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts (BFG - im Weiteren: Disziplinargericht) vom 5. Februar 2021 wurde auf Grund der Disziplinaranzeige des Präsidenten des BVwG vom 24. September 2019 - im zweiten Rechtsgang - gemäß Paragraph 123, Absatz eins, RStDG die Disziplinaruntersuchung gegen den Mitbeteiligten wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, RStDG eingeleitet, weil dieser in einem näher bezeichneten, ihm im Jänner 2015 zugewiesenen Verfahren, für welches eine gesetzlich verkürzte Entscheidungsfrist von drei Monaten bestehe, in einem Zeitraum von über vier Jahren keine Verfahrensschritte gesetzt und auch die Berichtspflicht im Zusammenhang mit den 2014 bzw. 2015 anhängigen Verfahren nicht zu einer umgehenden Bearbeitung des Verfahrens geführt habe. Zur weiteren Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 2020, Ra 2020/09/0056, verwiesen.
3 Mit Beschluss vom 18. Jänner 2022 verwies das Disziplinargericht die Disziplinarsache zur mündlichen Verhandlung.
4 In weiterer Folge wurde der Mitbeteiligte mit dem angefochtenen Erkenntnis des Disziplinargerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 137 Abs. 1 RStDG vom Vorwurf, er habe dadurch, dass er die seiner Gerichtsabteilung am 23. Jänner 2015 zugeteilte inkriminierte Rechtssache, für die gemäß § 135c BDG 1979 eine verkürzte, nämlich dreimonatige Entscheidungsfrist gegolten habe, erst am 12. August 2019 erledigt habe, eine als Disziplinarvergehen zu ahndende Pflichtverletzung begangen, freigesprochen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Disziplinargericht für nicht zulässig.In weiterer Folge wurde der Mitbeteiligte mit dem angefochtenen Erkenntnis des Disziplinargerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 137, Absatz eins, RStDG vom Vorwurf, er habe dadurch, dass er die seiner Gerichtsabteilung am 23. Jänner 2015 zugeteilte inkriminierte Rechtssache, für die gemäß Paragraph 135 c, BDG 1979 eine verkürzte, nämlich dreimonatige Entscheidungsfrist gegolten habe, erst am 12. August 2019 erledigt habe, eine als Disziplinarvergehen zu ahndende Pflichtverletzung begangen, freigesprochen. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Disziplinargericht für nicht zulässig.
5 In der Begründung seiner Entscheidung führte das Disziplinargericht unter „Sachverhalt/Beweiswürdigung“ im Wesentlichen zunächst zur „strukturellen Überlastung: Situation des BVwG bis 2019“ aus, dass dieses vom Beginn der Aufnahme seiner Tätigkeit 2014 an angesichts der Herausforderungen resultierend aus einzelnen Belastungsspitzen durch die Übernahme von Altverfahren bzw. in Einzelbereichen aufgrund der systemimmanenten Vielzahl der judizierten Rechtsmaterien, „die unter Berücksichtigung der Personalkapazitäten nur über einen längeren Zeitraum verteilt abbaubar erschienen“, stark belastet gewesen sei und aufgrund einer massiven Überlastung durch die Flüchtlingswelle 2015 und 2016 „ab 2014, jedenfalls aber für den Zugang der Jahre 2016 bis 2019 letztlich durchgängig über keine ausreichende Personalausstattung“ verfügt habe. Die ersten Jahre der Arbeit des BVwG seien durch eine Konsolidierung in den Beschwerdeaufkommen und einen vom Präsidium forcierten strukturellen Abbau der Asylüberleitungsfälle (des ehemaligen Asylgerichtshofes) gekennzeichnet gewesen, die Auswirkungen der großen Migrationsbewegungen der Jahre 2015 und 2016 hätten zu einem ständigen und letztlich exponentiellen Anstieg der Beschwerdeverfahren geführt, wobei bis in das Jahr 2019 die Zugänge trotz Personalaufstockung stets die Ausgänge überstiegen hätten und die Anzahl der Rechtssachen, die innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden konnten, in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 auf 47% der Verfahren gesunken sei. Die Leitung des BVwG habe versucht, eine Verringerung des Aktenalters durch Einführung eines Altakten-Monitorings ab 2017 zu verbessern, um die Vorgaben des Europarates, wonach Gerichtsverfahren nicht länger als zwei Jahre dauern sollten, schrittweise zu erreichen. Dies zunächst als Steuerungsinstrument im Geschäftsverteilungsausschuss, ab 2018 mit Erörterung mit den Kammervorsitzenden und Bereitstellung von Altaktendaten, ab 2019 mit Altaktenberichten sowie der schrittweisen Erweiterung des Altaktenbegriffes von älter als vier Jahre über älter als drei Jahre bis zu älter als zwei Jahre. Dies habe in Verbindung mit einem ab 2020 sinkenden Zugang durch den weiterhin hohen Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch Wirkung gezeigt.
6 Zur Arbeitsbelastung der Richterinnen und Richter des BVwG im Gesamten setzte das Disziplinargericht fort, dass damit die Personalressourcen bis 2019 eine Erledigung der anhängig gemachten Beschwerden innerhalb der gesetzlichen Fristen „weitestgehend“ nicht zugelassen hätten. Im permanenten Spannungsfeld zwischen möglichst effizienter Verfahrensführung, der Einhaltung gesetzlicher Fristen bei gleichzeitiger größtmöglicher Reduzierung des Standes an offenen Verfahren bzw. dem Ziel eines geringstmöglichen Anwachsens dieser Verfahren - nur erreichbar mit einem dauerhaften Zeiteinsatz von deutlich mehr als 40 Stunden pro Woche und auch an Wochenenden - sei eine Reduktion des Rückstandes nicht möglich gewesen. Der Geschäftsverteilungsausschuss habe als Organ der kollegialen Justizverwaltung Umverteilungsmaßnahmen im Rahmen der vorhandenen Personalressourcen insbesondere im Bereich des Asylwesens zur Beschleunigung des Abbaus von Altakten gesetzt; die Kammervorsitzenden seien bestrebt gewesen, die Unterstützung durch juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichmäßig und effizient auf alle Richterinnen und Richter ihrer jeweiligen Kammer zu verteilen.
7 Der Mitbeteiligte sei - so das Disziplinargericht weiter - zunächst seit 1. Juli 2008 am Asylgerichtshof und anschließend seit 1. Jänner 2014 am BVwG als Richter tätig und habe bis zum 20. September 2019 die Funktion des Kammervorsitzenden der Kammer für persönliche Rechte und Bildung am BVwG ausgeübt; seine Dienstbeschreibung laute seit dem Jahr 2010 auf ausgezeichnet. Seine Aufgaben als Kammervorsitzender (wozu Verweisungen u.a. auf die aktuelle Geschäftsverteilung und die Aussagen des Mitbeteiligen erfolgten) seien bereits im normalen Verlauf (wozu das Disziplinargericht an einer Stelle eine durchschnittliche Auslastung von 75 bis 90%, an anderer Stelle von 80 bis 90% anführt) ohne (dazu dargelegte) Zusatzaufgaben in der Justizverwaltung sehr aufwendig gewesen und hätten daneben sehr wenig Zeit für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Rechtsprechung zugelassen; letztere Tätigkeit habe noch dazu nicht durchgängig und konzentriert durchgeführt werden können und sei selbst im normalen Arbeitsalltag immer wieder durch notwendige, kurzfristig zu erledigende Justizverwaltungsagenden unterbrochen worden (nach seiner Aussage habe er im Jahr 2016 „praktisch 100% seiner Arbeitszeit“ für den Kammervorsitz verwendet). Eine Unterstützung in Justizverwaltungsangelegenheiten des Mitbeteiligten aber auch der anderen Kammervorsitzenden angesichts der dazu als erwiesen angenommenen Überlastung durch juristische Mitarbeiter sei für den Zeitraum bis 2019 nicht möglich gewesen. Im Bereich der Rechtsprechung sei eine Entlastung von Kammervorsitzenden in der Form erfolgt, dass diese nicht an der allgemeinen Zuteilung „im Rad“ teilgenommen hätten, sondern die Geschäftsverteilung Vorwegzuweisungen für diese vorgesehen habe. So habe der Mitbeteiligte in den Geschäftsjahren 2015 29 Akten, 2016 27 Akten, 2017 61 Akten, 2018 71 Akten und im Zeitraum Februar bis September 2019 13 Akten erhalten, womit seine Belastung in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 - als er besonders viel Zeit für Justizverwaltungstätigkeit aufwenden habe müssen - bei einem angestellten Vergleich mit der Gesamtanfallsentwicklung des BVwG überdurchschnittlich gestiegen sei; seine sich daraus „spätestens ab 2018 ergebende Aktenbelastung mit 80 Akten“ habe erst im Jahr 2019 wieder zu sinken begonnen.
8 Zum „Quervergleich“ der Gerichtsabteilung und der Arbeitsweise des Mitbeteiligten führte das Disziplinargericht aus, dass vom BVwG Vergleichsdaten zur Belastung der Gerichtsabteilung des Mitbeteiligten mit Rechtsprechungsangelegenheiten mit anderen Gerichtsabteilungen dieser Kammer wie auch mit Gerichtsabteilungen anderer Kammervorsitzender übermittelt worden seien. Demnach habe es im BVwG bis 2018 keine Daten über unterschiedliche Bearbeitungszeiten der ca. 200 Rechtsmaterien gegeben, eine Unterscheidung über „durchschnittliche Mindesterledigungen“ sei erst im Jahr 2019 bei diesem Gericht begonnen worden. Lediglich die über mehrere Auswertungen verteilten Gesamtmengen, „die aber nur Asylverfahren, Dienstrecht und Disziplinarrecht und damit nicht alle Akten der ausgewerteten Gerichtsabteilungen umfassen“, seien „richtig“ im Sinne von vollständig. Gerade für den wesentlichen Bereich der Disziplinarverfahren, die einer verkürzten Erledigungsdauer unterliegen, seien die Daten für jeden betroffenen Richter unrichtig und für die konkret zu klärende Frage, in welcher Zeit derartige Verfahren typischerweise erledigt wurden, nicht verwertbar. Tendenziell sei jedoch daraus zu ersehen, dass sowohl bei anderen Kammervorsitzenden als auch bei einzelnen Richterinnen und Richtern eine ähnliche Verteilung der Erledigungsdauer wie beim Mitbeteiligten zu erkennen sei. Aufgrund der nicht validen Datenlage könne kein Quervergleich hinsichtlich Erledigungsmenge und Erledigungsdauer zwischen Richterinnen und Richtern ohne Justizverwaltungsaufgaben und Kammervorsitzenden vorgenommen werden; bei all dieser Unschärfe sei aber davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte mit Ausnahme des gegenständlichen Verfahrens seine richterlichen Aufgaben nach Maßgabe seiner Kapazitäten für die Rechtsprechung ordnungsgemäß durchgeführt habe.
9 Vergleichbar seien Überlegungen, wie die Bearbeitung „bei einer grundsätzlich vorliegenden Überlastung“ in Angriff genommen worden sei; die nach den dazu dargelegten Aussagen anderer Richterinnen und Richter wesentlichen grundlegenden Aspekte der Bearbeitungsreihenfolge (verkürzte Erledigungsfristen und Aktenalter, Effizienz beim „Management“ der Höhe des Rückstandes, Überlegungen zu Vorreihungen in Einzelfällen), um einerseits Altakten abzubauen und gleichzeitig durch Vorziehen neuer, schnell zu erledigender Fälle trotz permanent steigenden Einlaufes die Rückstandshöhe nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß ansteigen zu lassen, seien auch vom Mitbeteiligten nach seinen Angaben eingehalten worden. So habe der Mitbeteiligte sich ab 2014 nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Zeit primär dem Abbau der ihm zugeteilten Asylüberleitungsfälle gewidmet und in den Folgejahren Asylsachen, die „vom Tisch aus zu erledigen waren“, seinem juristischen Mitarbeiter zur weitgehenden Vorbereitung überlassen; die übrige Zeit zur Aktenbearbeitung habe er auch dazu genützt, Verfahren in Disziplinarangelegenheiten, die keine mündliche Verhandlung erforderten, blockweise zu erledigen. Nach Einschätzung des Mitbeteiligten, dem im Ergebnis in Summe zwischen zwei und vier Arbeitstage pro Monat zur Rechtsmittelbearbeitung zur Verfügung gestanden wären, hätte er ohne Einschränkung seiner Justizverwaltungstätigkeit keine Möglichkeit gehabt, ein im Vergleich zu diesen „schnellen“ Verfahren aufwändiges Verfahren vorzuziehen. Dadurch sei es zum Vorziehen von 127 Fällen insgesamt bzw. 98 Fällen mit längerer Entscheidungsfrist gegenüber dem inkriminierten Verfahren gekommen. Generell habe er Verfahren, sobald ein Fristsetzungsantrag gestellt wurde, binnen kürzester Zeit in Angriff genommen und erledigt. Von den im Zeitraum von 1. Jänner 2015 bis 30. September 2019 zugewiesenen 242 Rechtssachen (davon 91 aus dem Bereich Disziplinarrecht Zivil und Heer) habe er 195 (hievon 72 aus den genannten Disziplinarrechtsbereichen) erledigt, offen seien Ende September 2019 47 Verfahren verblieben; zwischen der Zuweisung des inkriminierten Verfahrens am 23. Jänner 2015 und dessen Erledigung am 12. August 2019 habe er diesem 18 Verfahren aus diesen Disziplinarrechtsbereichen mit einer gleich langen oder längeren Entscheidungsfrist vorgezogen, wobei in sieben Fällen Fristsetzungsanträge gestellt worden seien.
10 Zum Verfahren, welches den Anlass für die Disziplinaranzeige gegeben habe, führte das Disziplinargericht zusammengefasst aus, dass die Beschwerde eines Beamten des BMI gegen die über ihn von der Disziplinarkommission des BMI verhängte Entlassung im Jänner 2015 beim BVwG eingelangt und dem Mitbeteiligten in der Folge zugewiesen worden sei. Der Mitbeteiligte habe dieses Verfahren nach grober Durchsicht der Unterlagen nicht als vordringlich eingestuft, da er davon ausging, dass eine Entlassung nicht haltbar sein würde und es weder für die Republik noch für den Beschwerdeführer jenes Verfahrens finanziell einen großen Unterschied machen würde, ob dieser weiterhin suspendiert und im Krankenstand (mit deutlich gekürzten Bezügen) bleiben würde oder das bereits laufende und mit einer positiven Prognose versehene Pensionierungsverfahren des Beamten umgehend umgesetzt werden sollte. Konsequenzen einer langen Verfahrensdauer in Asylsachen sah er in diesem Zusammenhang als teilweise dramatischer an, da es dabei um Grundversorgung oder Arbeitsmöglichkeit in Österreich gegangen sei. Im Zuge einer Besprechung des Mitbeteiligten mit dem Präsidenten des BVwG am 17. April 2019 seien die bei den verschiedenen Gerichtsabteilungen seiner Kammer länger anhängigen Verfahren thematisiert und vom Präsidenten vehement auf die Notwendigkeit einer vorrangigen Behandlung hingewiesen worden. Der Mitbeteiligte habe dabei in Aussicht gestellt, seine Rückstandsakten, nämlich 14 Geschäftsfälle mit einer mehrjährigen Verfahrensdauer, in den nächsten Monaten abzuar