TE Lvwg Erkenntnis 2022/11/9 LVwG-S-37/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2022
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Entscheidungsdatum

09.11.2022

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10
StVO 1960 §8
StVO 1960 §23
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 8 heute
  2. StVO 1960 § 8 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 8 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 8 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 8 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 8 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.12.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Übertretungsnormen zu lauten haben:

1.   „§ 23 Abs 6 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl 1 Nr 39/2013

2.   § 8 Abs 4 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl 1 Nr 18/2019

3.   § 24 Abs 1 lit a StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl 1 Nr 123/2015 jeweils in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 99/2013

         und die Strafnorm zu lauten hat:

§ 99 Abs 3 lit a StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 99/2013.“

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,00 Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.12.2021,

Zl ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Übertretungen des

1. § 23 Abs 6 StVO 1960

2. § 8 Abs 4 StVO 1960

3. § 24 Abs 1 lit a StVO 1960

gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 zu Spruchpunkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von 40,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden), zu Spruchpunkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) und zu Spruchpunkt 3 eine Geldstrafe in der Höhe von 40,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt. Im Spruch des Straferkenntnisses wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am 13.10.2021 um 09:03 Uhr im Gemeindegebiet *** in der Straße ***

1. den Anhänger mit dem Kennzeichen *** ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehengelassen hat, ohne diesen beladen oder entladen zu haben und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen.

2.   das Fahrzeug mit zwei Rädern auf dem Gehsteig, welcher jedoch vorschriftswidrig benutzt wurde, abgestellt hat, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten ist und der Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs 4 Z 1 bis 2 StVO 1960 nicht vorlagen.

3.   im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten, ausgenommen Ladetätigkeit“ gehalten hat, obwohl während der angeführten Zeit keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde.

Begründend führt die belangte Behörde im Straferkenntnis aus, dass sie die Verwaltungsübertretungen aufgrund der durchgeführten Erhebungen insbesondere aufgrund der Lichtbilder betreffend die Punkte 2 und 3 als erwiesen ansehe, da eindeutig das Halte- und Parkverbot und der Gehsteig erkennbar seien. Der Gehsteig werde in gleicher Höhe wie die Fahrbahn geführt, um ein einfacheres Einfahren zu den Firmen zu ermöglichen. Hinsichtlich zu Punkt 1 sei kein Nachweis vom Beschuldigten erbracht worden, dass tatsächlich eine Ladetätigkeit vorgelegen habe.

 

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitigen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er eine Ladetätigkeit durchgeführt habe, wenn auch genau zu diesem Zeitpunkt der Anhänger vom Zugfahrzeug abgekoppelt gewesen sei, um das Zugfahrzeug zu entladen bzw. zu beladen. Daher sei es unumgänglich den Anhänger abzustellen. Genau dazu sei auch eine Lade-Zone vorgesehen. Zu Punkt 2 werde ausgeführt, dass der volle Beweis erbracht werden müsse, wenn sich eine Tatsache nicht mehr feststellen lasse, habe die Behörde von deren Nichtvorliegen auszugehen.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist. Beweis wurde erhoben durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes, Zl ***, der unbedenkliche Inhalt dieses Aktes wird dem Verfahren zu Grunde gelegt.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.10.2021 um 09:03 den auf die B GmbH zugelassenen Anhänger mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** in der *** im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten, ausgenommen Ladetätigkeit“ mit zwei Rädern auf den Gehsteig ab, es wurde während des Abstellens keine Ladetätigkeit beim Anhänger durchgeführt. Er stellte den Anhänger ohne Zugfahrzeug mit zwei Rädern auf dem dort befindlichen Gehsteig ab, ohne diesen be- bzw. entladen zu haben, lagen auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vor. Es lagen auch die Ausnahmebestimmungen nach § 8 Abs 4 Z 1 bis 3 StVO 1960 für das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Gehsteig nicht vor. Zum Tatzeitpunkt wurde keine Be- oder Entladung des Anhängers durchgeführt. Dies wurde von dem Verkehrsüberwachungsdient verrichtenden Polizisten der PI *** C festgestellt.

5.   Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der Behörde, Zl ***, insbesondere der Anzeige des anzeigelegenden Polizeibeamten und den der Stellungnehme angeschlossenen Lichtbildern. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Anhänger ohne Zugfahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt war, verantwortet sich damit, dass zu dieser Zeit das Zugfahrzeug bei der im Hof befindlichen Laderampe entladen bzw. beladen wurde. Bei dem Abstellort des Anhängers habe es sich um keinen Gehsteig gehandelt, da es sich bei einem Gehsteig um einen für Fußgänger bestimmten, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen, abgegrenzten Teil der Straße handle, es sei keine Abgrenzung und keine Kennzeichnung vorhanden gewesen.

Auf den vom anzeigelegenden Polizisten vorgelegten Lichtbildern ist klar erkenntlich, dass es sich bei dem Straßenteil, auf welchem der Anhänger mit dem linken Räderpaar abgestellt war, um einen Gehsteig handelt, da dieser durch Randsteine von der Fahrbahn abgegrenzt ist. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verfahren auch nicht bestritten, dass er den Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** zum Tatzeitpunkt, in dem am Tatort befindlichen Halte- und Parkverbot „Ausgenommen Ladetätigkeit für LKWs“, abstellte.

6.   Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl 159/1960 idF in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:

㤠23. Halten und Parken.

(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen

das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.

(2a) In Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.

(3) Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.

(3a) Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Abs. 2 nicht möglich ist, darf mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Abs. 2 aufgestellten Fahrzeugen sowie im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder außer auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden.

(4) Die Türen eines Fahrzeuges dürfen so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können.

(5) Bevor der Lenker das Fahrzeug verläßt, hat er es so zu sichern, daß es nicht abrollen kann.

(6) Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und

Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird.

§ 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen.

(4) Die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht

1.

für das Überqueren von Gehsteigen, Gehwegen und Radfahranlagen mit Fahrzeugen auf den hiefür vorgesehenen Stellen, sofern Fußgänger und Radfahrer nicht gefährdet oder gehindert werden,

2.

für das Befahren von Mehrzweckstreifen mit Fahrzeugen, für welche der links an den Mehrzweckstreifen angrenzende Fahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn das Befahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist, wenn dadurch Radfahrer weder gefährdet noch behindert werden, sowie

3.

für Arbeitsfahrten mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 1 500 kg Gesamtgewicht haben und für die Schneeräumung, die Streuung, die Reinigung oder Pflege verwendet werden.

§ 24. Halte- und Parkverbote.

Das Halten und das Parken ist verboten:

a)   im Bereich des Vorschriftszeichens “Halten und Parken verboten” nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b.

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) – (2e) […]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer

Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von

Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,

1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

b) – k) […]

(4) […]“

 

7.   Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 23 Abs. 6 StVO dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne

Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container,

Lademulden u. dgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können

nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige

Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das

Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten

die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten

Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu

bringen, dass niemand gefährdet oder behindert wird.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und

ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit

Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges,

als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die

Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b,

2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 leg.cit. zu bestrafen ist.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestehen keine

Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des anzeigelegenden Polizeibeamten,

wonach zum Tatzeitpunkt keine Be- oder Entladung des gegenständlichen

Anhängers vorgenommen worden sei, weil keine Veranlassung gesehen werden

kann, dass dieser eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte

(vgl. VwGH 21.09.1988, 88/03/0156 mwN).

Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand des § 23 Abs 6 StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, für welches gemäß § 5 VStG eine Rechtsvermutung für das Vorliegen von Verschulden besteht. Umstände, aufgrund derer entgegen dieser Rechtsvermutung davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft, wurden weder vorgebracht noch sind Hinweise auf solche vorgekommen.

Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 2 Abs 1 Z 10 StVO gilt als Gehsteig im Sinne dieses Bundesgesetzes ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder der Gleichen, abgegrenzter Teil der Straße. Der Beschwerdeführer bekämpft insbesondere die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der von ihm gewählten Abstellfläche für den Anhänger um einen Gehsteig im Sinne der oben zitierten Bestimmung handeln würde, zumal sich die strittige Fläche auf dem gleichen Niveau wie die Fahrbahn befände und von dieser nicht abgegrenzt sei. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass es in Bezug auf die rechtliche Qualifikation einer Verkehrsfläche als Gehsteig nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keineswegs auf das Vorhandensein eines Höhenunterschiedes zur Fahrbahnfläche ankommt (Vergleiche VwGH vom 17.06.1992, Zl 92/02/0142), weil ein Gehsteig nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 10 StVO durch bloße Bodenmarkierungen als solcher von der Fahrbahn abgegrenzt werden kann, die sich ihrer Natur nach ebenfalls nicht vom Fahrbahnniveau nicht abheben. Die Bestimmung eines Teiles der Straße für den Fußgängerverkehr richtet sich vielmehr ausschließlich nach den äußeren Merkmalen und bedarf es keiner behördlichen Widmung als Gehsteig. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw. in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche tatsächlich von Fußgängern benötigt wird (VwGH vom 20.01.1986, Zl 85/02/0192).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur baulichen Ausgestaltung jener Fläche, die vom Beschwerdeführer für das Abstellen des Anhängers genutzt wurde und welche augenscheinlich als Gehsteig ausgebildet ist, ist dieser als Gehsteig im Sinne der zitierten Definition der StVO zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer hat daher den Tatbestand des § 8 Abs 4 StVO in objektiver Hinsicht erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, für die gemäß § 5 VStG eine Rechtsvermutung für das Vorliegen von Verschulden besteht. Umstände, aufgrund derer entgegen dieser Rechtsvermutung davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft, wurden weder vorgebracht, noch sind Hinweise auf solche vorgekommen.

Zu Spruchpunkt 3:

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass der Anhänger im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ abgestellt war. Er hat auch nicht behauptet, dass während der angeführten Tatzeit eine Ladetätigkeit am Anhänger durchgeführt wurde. Er hat sohin den Tatbestand des § 24 Abs 1 lit a StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, für die gemäß

§ 5 VStG eine Rechtsvermutung für das Vorliegen von Verschulden besteht. Umstände, aufgrund derer entgegen dieser Rechtsvermutung davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden trifft, wurden weder vorgebracht, noch sind Hinweise auf solche vorgekommen.

Die Spruchkorrektur durch Ergänzen der Quellenangaben erfolgte gemäß § 44a Z 2 VStG zur Konkretisierung der angewendeten Norm unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.08.2020, ra 2020/09/0013 mwN).

8.   Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die

Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner

Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die

nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und

Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,

gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders

Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des

Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß

anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige

Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu

berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer tätigte zu seinen allseitigen Verhältnissen keine Angaben. Das Gericht legt dem Beschwerdeführer ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1.800,00 Euro zu Grunde. Die belangte Behörde wertet das Fehlen einschlägiger Vormerkungen als strafmildernd.

Das Fehlen einschlägiger Vormerkungen stellt jedoch nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Strafmilderungsgrund dar. Eine Verwaltungsvorstrafenabfrage bei der BH Amstetten hat ergeben, dass zur Person des Beschwerdeführers mehrere Verwaltungsvorstrafen nach § 42 Abs 8 StVO im Tatzeitpunkt aufliegen. Es liegen somit keine Strafmilderungsgründe und keine Straferschwerungsgründe vor.

Der Schutzzweck der Norm des § 23 Abs 6 StVO besteht darin, dass Verkehrsflächen, die als Straßen mit öffentlichem Verkehr einzustufen sind, Anhänger ohne Zugfahrzeug, insbesondere aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit nur für die Dauer einer unmittelbar durchgeführten Be- oder Entladetätigkeit oder aus sonstigen, wesentlichen Gründen abgestellt sind. § 8 Abs 4 StVO verfolgt den Zweck, Fußgängern die ungehinderte Benützung von Gehsteigen zu gewährleisten. § 24 Abs 1 lit a StVO hat den Zweck, bestimmte Straßenstellen von haltenden und parkenden Fahrzeugen ausgenommen Ladetätigkeiten freizuhalten.

Im Hinblick auf den Umstand, dass § 99 Abs 3 lit a StVO für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen die Verhängung einer Geldstrafe von bis zu 726,00 Euro und bei deren Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen vorsieht, die belangte Behörde zu allen drei Spruchpunkten Geldstrafen, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegen, verhängt hat, waren diese seitens des erkennenden Gerichtes zu bestätigen, da sie als tat- und schuldangemessen bemessen sind und erforderlich sind, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Taten vor Augen zu führen, somit ihn in Zukunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Diese Strafen sind gerade noch geeignet, um generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.

Da die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht gering war und nicht von einem geringen Verschulden auszugehen war, kam eine Anwendung des

§ 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung von Ermahnungen nicht in Betracht.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das

Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die

Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der

grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat

das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch

Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt

werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 Euro verhängt wurde.

Im gegenständlichen Fall war daher auf Grund der Bestimmung des § 25a Abs. 4

VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht

zulässig.

Des Weiteren war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im

Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Fahrbahn; Anhänger; Gehsteig; Ladetätigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.37.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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