Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
ASVG §711 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revisionen 1. (zu Ro 2019/12/0005) des Mag. E B in B, 2. (zu Ra 2019/12/0006) des Mag. J S in K und 3. (zu Ra 2019/12/0054) des Dr. D P in G, alle vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts 1. vom 29. November 2018, W178 2205461-1/4E, 2. vom 27. Juni 2018, W178 2187548-1/6E, und 3. vom 10. Dezember 2018, W217 2206631-1/6E, jeweils betreffend Ruhebezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerbern jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerber stehen jeweils in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und beziehen Ruhebezüge nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965). Der Revisionswerber in dem zu Ro 2019/12/0005 protokollierten Revisionsverfahren ist am 5. Februar 1940 geboren, seine Ruhestandsversetzung erfolgte mit Ablauf des 31. August 2000. Er bezog im Jahr 2017 einen monatlichen Brutto-Ruhebezug von € 6.872,43. Der Revisionswerber in dem zu Ra 2019/12/0006 protokollierten Revisionsverfahren ist am 28. Juli 1948 geboren, seine Ruhestandsversetzung erfolgte mit Ablauf des 30. November 2013. Er bezog im Jahr 2017 einen Brutto-Ruhebezug von monatlich € 4.676,48. Der Revisionswerber in dem zu Ra 2019/12/0054 protokollierten Verfahren ist am 11. Jänner 1941 geboren und seine Ruhestandsversetzung erfolgte mit Ablauf des 1. März 2006. Er bezog im Jahr 2017 einen monatlichen Brutto-Ruhebezug von € 5.713,22.
2 Die Revisionswerber beantragten jeweils die bescheidmäßige Feststellung der Höhe ihrer Ruhebezüge ab 1. Jänner 2018. Mit den gegenüber den Revisionswerbern zu Ro 2019/12/0005 und zu Ra 2019/12/0054 ergangenen Bescheiden wurde zur Höhe des Ruhebezugs festgestellt, dass diese für das Jahr 2018 nicht anzupassen sei, weil der Ruhebezug den für eine Anpassung als Obergrenze vorgesehenen Betrag von monatlich € 4.980,-- überschreite. Mit dem gegenüber dem Revisionswerber zu Ra 2019/12/0006 ergangenen Bescheid wurde der Ruhebezug mit einem um den Prozentsatz von 0,2989 % erhöhten Betrag festgestellt.
3 Die Revisionswerber erhoben gegen diese Bescheide jeweils mit der Begründung Beschwerde, dass die für sie geltende Regelung über die Pensionsanpassung 2018, die aufgrund der Höhe ihrer Pensionsbezüge (im Unterschied zu Beziehern geringerer Pensionen) ihre Pensionsanpassung für dieses Jahr ganz oder nahezu ausschließe und von der weit überwiegend Männer betroffen seien, wegen mittelbarer Diskriminierung nach dem Geschlecht gegen Unionsrecht verstoße.
4 Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerden mit den angefochtenen Erkenntnissen jeweils ab. Dem Vorbringen einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung nach dem Geschlecht hielt es in allen drei Verfahren rechtfertigende Gründe entgegen, zu denen es (in dem zu Ro 2019/12/0005 angefochtenen Erkenntnis) u.a. festhielt, dass die Aussagen des EuGH in der Rechtssache C-123/10, Brachner, auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar seien, weil im vorliegenden Fall keine Diskriminierung im Bereich von „Kleinstpensionen“ gegeben sei, sondern eine Benachteiligung nach dem Geschlecht für Bezieher von „höheren Pensionen“, für welche „ein anderer Maßstab“ anzulegen sei. Weiters hielt es fest, dass die „bessere Position einer Gruppe“ (gemeint wohl: der Kategorie der Bezieher höherer Pensionen), wenn sie mit einer Benachteiligung bei der Leistungserhöhung verbunden sei, keine Diskriminierung bewirken könne. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision in dem beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2019/12/0005 protokollierten Verfahren für zulässig, in den zu Ra 2019/12/0006 und Ra 2019/12/0054 protokollierten Verfahren hingegen für unzulässig.
5 Die Revisionswerber erhoben gegen diese Erkenntnisse jeweils Revision.
6 Mit Beschluss vom 31. Juli 2020, EU 2020/0003-0005 (Ro 2019/12/0005, Ra 2019/12/0006, Ra 2019/12/0054), verband der Verwaltungsgerichtshof die Revisionsverfahren aufgrund ihrer Gleichartigkeit in den entscheidungswesentlichen Gesichtspunkten zur gemeinsamen Beschlussfassung und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Ist die Einschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Gebots der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen nach dem Urteil in der Rechtssache C-262/88, Barber, sowie gemäß dem Protokoll Nr. 33 zu Art. 157 AEUV und Art. 12 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (im Folgenden: Richtlinie 2006/54/EG) dahin auszulegen, dass sich ein (österreichischer) Pensionsbezieher rechtens nicht oder nur (anteilig) für jenen Teil des Anspruchs, der auf Beschäftigungszeiten nach dem 1.1.1994 zurückgeht, auf das Gebot der Gleichbehandlung berufen kann, um geltend zu machen, dass er durch Regelungen über eine für das Jahr 2018 festgelegte Anpassung von Beamtenpensionen, wie jene, die in den Ausgangsverfahren angewendet wurde, diskriminiert wurde?„1. Ist die Einschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Gebots der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen nach dem Urteil in der Rechtssache C-262/88, Barber, sowie gemäß dem Protokoll Nr. 33 zu Artikel 157, AEUV und Artikel 12, der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (im Folgenden: Richtlinie 2006/54/EG) dahin auszulegen, dass sich ein (österreichischer) Pensionsbezieher rechtens nicht oder nur (anteilig) für jenen Teil des Anspruchs, der auf Beschäftigungszeiten nach dem 1.1.1994 zurückgeht, auf das Gebot der Gleichbehandlung berufen kann, um geltend zu machen, dass er durch Regelungen über eine für das Jahr 2018 festgelegte Anpassung von Beamtenpensionen, wie jene, die in den Ausgangsverfahren angewendet wurde, diskriminiert wurde?
2. Ist das Gebot der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen (nach Art. 157 AEUV in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 2006/54/EG) dahin auszulegen, dass sich eine mittelbare Ungleichbehandlung wie jene, die - gegebenenfalls - aus den in den Ausgangsverfahren anwendbaren Regelungen über die Pensionsanpassung 2018 resultiert, auch unter Bedachtnahme auch schon früher gesetzte ähnliche Maßnahmen und den durch die kumulative Wirkung derselben verursachten beträchtlichen Verlust im Verhältnis zu einer inflationsbedingten Anpassung des Realwerts von Ruhebezügen (fallbezogen von 25 %) als gerechtfertigt erweist, insbesondere2. Ist das Gebot der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen (nach Artikel 157, AEUV in Verbindung mit Artikel 5, der Richtlinie 2006/54/EG) dahin auszulegen, dass sich eine mittelbare Ungleichbehandlung wie jene, die - gegebenenfalls - aus den in den Ausgangsverfahren anwendbaren Regelungen über die Pensionsanpassung 2018 resultiert, auch unter Bedachtnahme auch schon früher gesetzte ähnliche Maßnahmen und den durch die kumulative Wirkung derselben verursachten beträchtlichen Verlust im Verhältnis zu einer inflationsbedingten Anpassung des Realwerts von Ruhebezügen (fallbezogen von 25 %) als gerechtfertigt erweist, insbesondere
- zur Verhinderung einer (bei regelmäßiger Anpassung mit einem einheitlichen Satz entstehenden) ‚Kluft‘ zwischen höheren und niedrigeren Ruhebezügen, obwohl diese eine rein nominelle wäre und das Verhältnis der Werte unverändert ließe,
- zur Verwirklichung einer allgemeinen ‚sozialen Komponente‘ im Sinne der Stärkung der Kaufkraft der Bezieher geringerer Ruhebezüge, wie wohl a) dieses Ziel auch ohne Einschränkung der Anpassung höherer Bezüge erreichbar wäre und b) der Gesetzgeber eine solche Maßnahme nicht in gleicher Weise auch zur Kaufkraftstärkung bei der Inflationsanpassung geringerer Aktivbezüge der Beamten (zulasten der Anpassung höherer Aktivbezüge) vorsieht und auch keine Regelung zum vergleichbaren Eingriff in die Wertanpassung von Pensionen aus sonstigen betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ohne staatliche Beteiligung) traf, um (zu Lasten der Anpassung höherer Pensionen) eine Kaufkraftstärkung geringerer Pensionen zu erreichen,
- zur Erhaltung und Finanzierung ‚des Systems‘, wie wohl die Ruhebezüge der Beamten nicht aus einem versicherungsartig organisierten und beitragsfinanzierten System von einer Versicherungsanstalt geschuldet werden, sondern vom Bund als Dienstgeber der Beamten im Ruhestand als Entgelt für geleistete Arbeit, sodass nicht die Erhaltung oder Finanzierung eines Systems, sondern letztlich nur Haushaltserwägungen ausschlaggebend wären,
- weil es einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund bildet oder (dem vorgelagert) die Annahme einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG zu Lasten der Männer von vornherein ausschließt, wenn die statistisch wesentlich höhere Betroffenheit von Männern in der Gruppe der Bezieher höherer Ruhebezüge als Folge einer insbesondere in der Vergangenheit typischerweise fehlenden Chancengleichheit für Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen einzustufen ist, oder
- weil die Regelung als positive Maßnahme im Sinne des Art. 157 Abs. 4 AEUV zulässig ist?“weil die Regelung als positive Maßnahme im Sinne des Artikel 157, Absatz 4, AEUV zulässig ist?“
7 Mit Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 5. Mai 2022, BVAEB, C-405/20, wurde über dieses Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu Recht erkannt:
„1. Das dem AEU-Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 33), zu Art. 157 AEUV und Art. 12 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht für eine nationale Regelung gilt, die eine jährliche Anpassung der aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit, das nach dem in diesen Bestimmungen genannten Zeitpunkt anwendbar ist, gewährten Pensionen vorsieht.„1. Das dem AEU-Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 33), zu Artikel 157, AEUV und Artikel 12, der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht für eine nationale Regelung gilt, die eine jährliche Anpassung der aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit, das nach dem in diesen Bestimmungen genannten Zeitpunkt anwendbar ist, gewährten Pensionen vorsieht.
2. Art. 157 AEUV und Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die eine degressive jährliche Anpassung des Betrags der Pensionen der nationalen Beamten nach Maßgabe seiner Höhe vorsieht, wobei die Anpassung ab einem bestimmten Pensionsbetrag ganz entfällt, in dem Fall, dass sich diese Regelung auf einen signifikant höheren Anteil männlicher als weiblicher Pensionsbezieher ungünstig auswirkt, nicht entgegenstehen, sofern mit ihr in kohärenter und systematischer Weise die Ziele der Gewährleistung einer nachhaltigen Finanzierung der Pensionen und einer Verringerung des Niveauunterschieds zwischen den staatlich finanzierten Pensionen verfolgt werden, ohne dass sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.“2. Artikel 157, AEUV und Artikel 5, Buchst. c der Richtlinie 2006/54 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die eine degressive jährliche Anpassung des Betrags der Pensionen der nationalen Beamten nach Maßgabe seiner Höhe vorsieht, wobei die Anpassung ab einem bestimmten Pensionsbetrag ganz entfällt, in dem Fall, dass sich diese Regelung auf einen signifikant höheren Anteil männlicher als weiblicher Pensionsbezieher ungünstig auswirkt, nicht entgegenstehen, sofern mit ihr in kohärenter und systematischer Weise die Ziele der Gewährleistung einer nachhaltigen Finanzierung der Pensionen und einer Verringerung des Niveauunterschieds zwischen den staatlich finanzierten Pensionen verfolgt werden, ohne dass sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.“
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen nach Durchführung des Vorverfahrens (im Fall der zu Ro 2019/12/0005 protokollierten ordentlichen Revision durch das Bundesverwaltungsgericht, im Fall der beiden außerordentlichen Revisionen durch den Verwaltungsgerichtshof selbst) in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revisionen nach Durchführung des Vorverfahrens (im Fall der zu Ro 2019/12/0005 protokollierten ordentlichen Revision durch das Bundesverwaltungsgericht, im Fall der beiden außerordentlichen Revisionen durch den Verwaltungsgerichtshof selbst) in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Zur maßgeblichen unionsrechtlichen und innerstaatlichen Rechtslage im vorliegenden Zusammenhang wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf deren ausführliche Wiedergabe in dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 2020, Ro 2019/12/0005, ua, verwiesen.Zur maßgeblichen unionsrechtlichen und innerstaatlichen Rechtslage im vorliegenden Zusammenhang wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf deren ausführliche Wiedergabe in dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 2020, Ro 2019/12/0005, ua, verwiesen.
10 Soweit relevant gleichen die Revisionsfälle (sowohl in Ansehung des wesentlichen Inhalts der angefochtenen Entscheidungen als auch bezüglich der Ausführungen der gegen die angefochtenen Erkenntnisse gerichteten Revisionen) jenem, in dem der Verwaltungsgerichtshof - in Auseinandersetzung mit dem zum oben zitierten Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 5. Mai 2022, BVAEB, C-405/20 - das Erkenntnis vom 13. September 2022, Ro 2020/12/0002, erlassen hat. Auf die Wiedergabe des Revisionsvorbringens und die Entscheidungsgründe in diesem Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Soweit relevant gleichen die Revisionsfälle (sowohl in Ansehung des wesentlichen Inhalts der angefochtenen Entscheidungen als auch bezüglich der Ausführungen der gegen die angefochtenen Erkenntnisse gerichteten Revisionen) jenem, in dem der Verwaltungsgerichtshof - in Auseinandersetzung mit dem zum oben zitierten Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 5. Mai 2022, BVAEB, C-405/20 - das Erkenntnis vom 13. September 2022, Ro 2020/12/0002, erlassen hat. Auf die Wiedergabe des Revisionsvorbringens und die Entscheidungsgründe in diesem Erkenntnis wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
11 Zusammengefasst ergibt sich danach auch in den vorliegenden Revisionsfällen Folgendes:
12 Die Revisionswerber stützten die Zulässigkeit ihrer Revisionen darauf, dass in der Pensionsanpassung 2018 eine mittelbare Diskriminierung der (im Regelfall einen höheren Ruhebezug erhaltenden) Männer vorliege und für diese Diskriminierung keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen sei. Hiezu fehle es auch noch an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
13 Die Revisionen sind - wie bereits die mit dem Erkenntnis vom 13. September 2022, Ro 2022/12/0002, entschiedene Revision - wegen des im Zulässigkeitsvorbringen aufgezeigten Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den genannten Rechtsfragen sowie (nunmehr) deswegen zulässig (und begründet), weil die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts von dem - inzwischen ergangenen - zitierten hg. Erkenntnis vom 13. September 2022 abweichen.
14 Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis nämlich festgehalten hat, ging der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 5. Mai 2022 zwar davon aus, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegeben sein könnte (siehe insbesondere EuGH 5.5.2022, BVAEB, C-405/20, Rn. 51), dass jedoch in einem solchen Fall in einem zweiten Schritt zu prüfen wäre, inwieweit eine solche Ungleichbehandlung gleichwohl durch Faktoren gerechtfertigt werden könnte, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Zur Beantwortung der vom Gerichtshof der Europäischen Union dem nationalen Gericht zur Beurteilung überlassenen Fragen sind zunächst Tatsachenfeststellungen zu treffen, weil es sich weder bei der Frage, ob überhaupt eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, noch bei jener, ob die Maßnahmen in kohärenter und systematischer Weise umgesetzt wurden und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des legitimen sozialpolitischen Ziels erforderlich ist (Verhältnismäßigkeit), um bloße Rechtsfragen handelt - wie dies das Verwaltungsgericht in den angefochtenen Erkenntnissen offenbar annahm und deshalb hiezu keine näheren Sachverhaltsfeststellungen traf.
15 Das Bundesverwaltungsgericht hat daher jeweils im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien, denen in diesem Zusammenhang auch Gelegenheit zu allfällig weiterem Vorbringen zu den relevanten Themenbereichen einzuräumen ist, Tatsachenfeststellungen zu den im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union angesprochenen offenen Tatsachenfragen, insbesondere im Zusammenhang der Frage des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung (vgl. etwa Rn. 50, 51), der kohärenten und systematischen Umsetzung der Maßnahmen (vgl. etwa Rn. 61 und 64) sowie der Verhältnismäßigkeit - also, dass die Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist - (vgl. etwa Rn. 67 jeweils in EuGH 5.5.2022, BVAEB, C-405/20) zu treffen. Erst anhand von Tatsachenfeststellungen zu diesen Umständen kann sodann die aufgezeigte rechtliche Beurteilung vorgenommen werden.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher jeweils im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien, denen in diesem Zusammenhang auch Gelegenheit zu allfällig weiterem Vorbringen zu den relevanten Themenbereichen einzuräumen ist, Tatsachenfeststellungen zu den im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union angesprochenen offenen Tatsachenfragen, insbesondere im Zusammenhang der Frage des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung vergleiche , etwa Rn. 50, 51), der kohärenten und systematischen Umsetzung der Maßnahmen vergleiche , etwa Rn. 61 und 64) sowie der Verhältnismäßigkeit - also, dass die Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist - vergleiche , etwa Rn. 67 jeweils in EuGH 5.5.2022, BVAEB, C-405/20) zu treffen. Erst anhand von Tatsachenfeststellungen zu diesen Umständen kann sodann die aufgezeigte rechtliche Beurteilung vorgenommen werden.
16 Indem das Bundesverwaltungsgericht dies verkannte und es unterließ, zu den maßgeblichen Sachverhaltselementen die erforderlichen Feststellungen zu treffen, belastete es die angefochtenen Erkenntnisse mit sekundären Feststellungsmängeln.
17 Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
18 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. November 2022
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0405 BVAEB VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019120005.J00Im RIS seit
15.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023