TE Vwgh Beschluss 2022/11/16 Ra 2022/10/0171

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Veröffentlicht am 16.11.2022
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des O W in W, vertreten durch die Erziehungsberechtigte G W, diese vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte in 2500 Baden, Wiener Straße 80, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. September 2022, Zl. W128 2257645-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Anbringens in einer schulrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. September 2022 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 15. Juni 2022, mit dem ein Anbringen („Widerspruch“) des Revisionswerbers betreffend die Verständigung über die Anberaumung von Feststellungsprüfungen zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        In seiner dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber unter der Überschrift „E. Revisionspunkte“ Folgendes vor:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht

?    auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und Parteiengehör im Sinne des § 45 AVG

?    in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK

?    in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 MRK

verletzt.

Aus diesem Grund wird die revisionsgegenständliche Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach angefochten, wobei die angefochtene Entscheidung sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.“

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 27.7.2022, Ra 2022/10/0108; 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071; 31.3.2022, Ra 2022/10/0040; 24.3.2022, Ra 2022/10/0037; 21.3.2022, Ra 2022/10/0023 bis 0025).

5        Mit der geltend gemachten Verletzung im Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und auf Parteiengehör vermag der Revisionswerber nach der hg. Rechtsprechung keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, zumal es sich dabei nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG handelt, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. VwGH 27.7.2022, Ra 2022/10/0108; 14.1.2022, Ra 2021/10/0180 bis 0182; 27.6.2017, Ra 2017/10/0020; 25.1.2017, Ra 2016/10/0137; 29.9.2016, Ra 2016/05/0083).

6        Die vom Revisionswerber angeführten Rechte auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK bezeichnen keine subjektive Rechte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieser Rechte ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt (vgl. VwGH 7.7.2022, Ra 2022/06/0086 bis 0087; 7.6.2022, Ro 2022/05/0001 bis 0009; 1.2.2022, Ra 2021/05/0192 bis 0202; 8.11.2021, Ra 2021/16/0079; 5.5.2020, Ra 2020/07/0031).

7        Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 27.7.2022, Ra 2022/10/0108; 27.7.2022, Ra 2022/10/0111; 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071; 24.8.2020, Ro 2020/10/0008, 0009; 18.6.2020, Ra 2020/10/0067).

8        Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2022

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100171.L00

Im RIS seit

15.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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