Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1 Z1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revisionen der B S in E, vertreten durch MMag. Dr. Christoph Eberle, Rechtsanwalt in 6923 Lauterach, Bundesstraße 36, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 16. August 2021, LVwG-318-99/2020-R14 (protokolliert zu: Ra 2020/06/0162), in einer Angelegenheit der Untersagung der Benützung eines Gebäudes und LVwG-318-98/2020-R14 (protokolliert zu: Ra 2020/06/0163), in einer Angelegenheit der teilweisen Versagung einer Baubewilligung, beide betreffend Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge und Zurückweisung der Beschwerden (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Sibratsgfäll; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. der angefochtenen Beschlüsse, soweit darin die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurden, zurückgewiesen.Die Revisionen werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Beschlüsse, soweit darin die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurden, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Die Spruchpunkte I. der angefochtenen Beschlüsse werden, soweit darin die Beschwerden wegen Verspätung zurückgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Beschlüsse werden, soweit darin die Beschwerden wegen Verspätung zurückgewiesen wurden, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Gemeinde Sibratsgfäll hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2020 wurde der Revisionswerberin die Benutzung der Räumlichkeiten im Obergeschoß des mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Oktober 2003 bewilligten näher bezeichneten Gebäudes (im Folgenden: Alpgebäude) als Wohn- und Aufenthaltsräume untersagt und verfügt, dass das gesamte Gebäude nicht zu Wohnzwecken bzw. Aufenthaltszwecken genutzt werden dürfe.
2 Ebenfalls mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2020 wurde der Revisionswerberin die Teilbewilligung für näher beschriebene Änderung am Alpgebäude nachträglich erteilt und die Baubewilligung mit Ausnahme der teilbewilligten Änderung für die durchgeführten Bauarbeiten versagt, sowie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bis zum 30. April 2021 mittels Durchführung näher beschriebener Maßnahmen verfügt.
3 Beide Bescheide wurden an die Revisionswerberin gemeinsam in einem RSb-Kuvert versandt.
4 Mit Eingaben bei der belangten Behörde vom 3. Dezember 2020 erhob unter anderem die Revisionswerberin im Hinblick auf obige Bescheide jeweils in Punkt I. „aus anwaltlicher Vorsicht“ Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und in Punkt II. Beschwerden. Die erteilte Teilbewilligung für eine näher beschriebene Änderung am Alpgebäude blieb unbekämpft.Mit Eingaben bei der belangten Behörde vom 3. Dezember 2020 erhob unter anderem die Revisionswerberin im Hinblick auf obige Bescheide jeweils in Punkt römisch eins. „aus anwaltlicher Vorsicht“ Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und in Punkt römisch zwei. Beschwerden. Die erteilte Teilbewilligung für eine näher beschriebene Änderung am Alpgebäude blieb unbekämpft.
5 Mit den angefochtenen Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wies dieses jeweils - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - betreffend die Revisionswerberin im Spruchpunkt I. die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und die gleichzeitig gegen die Bescheide der belangten Behörde erhobenen Beschwerden als verspätet zurück. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung ordentlicher Revisionen nicht zulässig sei.Mit den angefochtenen Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wies dieses jeweils - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - betreffend die Revisionswerberin im Spruchpunkt römisch eins. die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und die gleichzeitig gegen die Bescheide der belangten Behörde erhobenen Beschwerden als verspätet zurück. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung ordentlicher Revisionen nicht zulässig sei.
6 Begründend führte es in beiden Beschlüssen gleichlautend - soweit für die Revisionsverfahren relevant - aus nach einem Zustellversuch am 1. Oktober 2020, bei dem vom Zusteller eine Verständigung über die Hinterlegung an der genannten Adresse hinterlassen worden sei, sei die Sendung anschließend beim Postamt E hinterlegt und dort ab 2. Oktober 2020 zur Abholung bereitgehalten worden. Die vierwöchigen Beschwerdefristen gegen diese Bescheide seien somit am 30. Oktober 2020 abgelaufen. Aus dem vorliegenden Rückschein gehe klar hervor, dass die Sendung ab dem 2. Oktober 2020 beim Postamt E zur Abholung bereitlag und von dort aus auch wieder an die Behörde retourniert worden sei. Die Revisionswerberin habe das Postamt S aufgesucht, wo ihr kein Schriftstück ausgehändigt, sondern sie auf das Postamt E verwiesen worden sei. Auch beim Postamt E habe die Revisionswerberin die Sendung nicht beheben können. Letztlich habe die Revisionswerberin die Sendung während der Hinterlegungsfrist nicht behoben. Entsprechend dem Rückschein und dem RSb-Kuvert sei davon auszugehen, dass die Sendung beim Postamt E hinterlegt und dort zur Abholung bereitgehalten worden sei. Gegenteilige Beweise für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs hätten aufkommen lassen, hätte die Revisionswerberin weder vorgelegt noch beantragt. Die Beschwerde habe keine Umstände darzulegen vermocht, die berechtigte Zweifel darüber hätten aufkommen lassen, dass der Zustellvorgang nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und die Möglichkeit der Behebung der Sendung ab dem 2. Oktober 2020 nicht gegeben gewesen wäre.
7 Gegen diese Beschlüsse richten sich die vorliegenden inhaltlich weitgehend gleichlautenden außerordentlichen Revisionen.
8 Nach Einleitung der Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung betreffend beide Verfahren in der sie sich der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichts anschloss.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revisionsverfahren wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
10 Zu ihrer Zulässigkeit bringen die Revisionen zusammengefasst vor, eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder mit einer fehlerhaften Verständigung entfalte keine Rechtswirkung. Ein mangelhafter und gesetzwidriger Zustellvorgang löse den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus. Auf der Hinterlegungsanzeige sei fälschlicherweise das Postamt S ausgewiesen worden. Tatsächlich sei die Postsendung beim Postamt E hinterlegt worden. Trotz wiederholter Nachfrage der Revisionswerberin beim Postamt E habe man dort die Postsendung nicht vorgefunden und sie wieder auf das Postamt S verwiesen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem von der Revisionswerberin geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund nicht auseinandergesetzt und dem diesbezüglichen Beweisanbot keine Folge geleistet.
11 Zu Spruchpunkt I:
12 Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
13 Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei die Frist versäumt hat. Eine Säumnis kann nicht eintreten, wenn mangels rechtswirksamer Zustellung des die Frist auslösenden Aktes nicht eintreten, eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150, mwN).Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei die Frist versäumt hat. Eine Säumnis kann nicht eintreten, wenn mangels rechtswirksamer Zustellung des die Frist auslösenden Aktes nicht eintreten, eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat vergleiche , VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0150, mwN).
14 Soweit die Revisionen in ihren Zulässigkeitsbegründungen ausführen, auf der Hinterlegungsanzeige sei das falsche Postamt angeführt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die in § 17 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist. Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder auf Grund einer - wie von der Revision ins Treffen geführten - fehlerhaften Verständigung entfaltet keine Rechtswirkungen. Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung (vgl. zum Ganzen VwGH 18.2.2020, Ra 2019/03/0156, mwN).Soweit die Revisionen in ihren Zulässigkeitsbegründungen ausführen, auf der Hinterlegungsanzeige sei das falsche Postamt angeführt worden, ist darauf hinzuweisen, dass die in Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist. Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung oder auf Grund einer - wie von der Revision ins Treffen geführten - fehlerhaften Verständigung entfaltet keine Rechtswirkungen. Entspricht die Form der Zurücklassung nicht dem Gesetz, bleibt die Hinterlegung ohne Wirkung vergleiche , zum Ganzen VwGH 18.2.2020, Ra 2019/03/0156, mwN).
15 Weiters setzt eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung voraus, dass die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten wurde (vgl. § 17 Abs. 3 1. Satz ZustG). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher - wie der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt hat - für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung der Tag entscheidend, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. etwa VwGH 22.7.2014, Ra 2014/02/0020, mwN). Nur dann kann der Empfänger der an ihn gerichteten Aufforderung, die für ihn bestimmte Postsendung beim Zustellpostamt abzuholen, entsprechen. Kann daher das mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu haltende Zustellstück - wie im vorliegenden Fall in den Revisionen behauptet - vom Empfänger nicht behoben werden, weil es am Postamt nicht auffindbar ist, ist die Zustellung durch Hinterlegung - mangels Bereithaltung des Zustellstückes - unwirksam (vgl. VwGH 26.6.2007, 2004/13/0093, mwN).Weiters setzt eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung voraus, dass die Postsendung auch tatsächlich beim Zustellpostamt zur Abholung bereitgehalten wurde vergleiche , Paragraph 17, Absatz 3, 1. Satz ZustG). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist daher - wie der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt hat - für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung der Tag entscheidend, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird vergleiche , etwa VwGH 22.7.2014, Ra 2014/02/0020, mwN). Nur dann kann der Empfänger der an ihn gerichteten Aufforderung, die für ihn bestimmte Postsendung beim Zustellpostamt abzuholen, entsprechen. Kann daher das mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu haltende Zustellstück - wie im vorliegenden Fall in den Revisionen behauptet - vom Empfänger nicht behoben werden, weil es am Postamt nicht auffindbar ist, ist die Zustellung durch Hinterlegung - mangels Bereithaltung des Zustellstückes - unwirksam vergleiche , VwGH 26.6.2007, 2004/13/0093, mwN).
16 Die in den Zulässigkeitsbegründungen behauptete nicht ordnungsgemäße Zustellung aufgrund der fehlerhaften Verständigung und in Folge der mangelnden Bereithaltung der Postsendung, vermag nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht zu rechtfertigen, weil laut den Revisionsvorbringen mangels rechtswirksamer Zustellung eine Frist nicht zu laufen begonnen hätte und die Partei daher keine Frist versäumt hat.
17 In den Revisionen werden somit zur Abweisung der Wiedereinsetzungsbegehren keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In den Revisionen werden somit zur Abweisung der Wiedereinsetzungsbegehren keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 9, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
18 Die Revisionen waren somit im Hinblick auf die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revisionen waren somit im Hinblick auf die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
19 Zu Spruchpunkt II:
20 Soweit die Revisionen zu ihrer Zulässigkeit vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin nicht auseinandergesetzt, wonach trotz wiederholter Nachfrage der Revisionswerberin beim Postamt E die Postsendung nicht vorgefunden worden sei, sind die Revisionen jedoch zulässig und begründet:
21 Gemäß § 29 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (sofern es sich nicht um verfahrensleitende Beschlüsse handelt) zu begründen. § 17 VwGVG verlangt vom Verwaltungsgericht eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, mwN). Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 1.7.2022, Ra 2019/06/0106, mwN).Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (sofern es sich nicht um verfahrensleitende Beschlüsse handelt) zu begründen. Paragraph 17, VwGVG verlangt vom Verwaltungsgericht eine den Paragraphen 58, 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung vergleiche , VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, mwN). Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 1.7.2022, Ra 2019/06/0106, mwN).
22 Ein Begründungsmangel führt zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. neuerlich VwGH 1.7.2022, Ra 2019/06/0106, mwN).Ein Begründungsmangel führt zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche , neuerlich VwGH 1.7.2022, Ra 2019/06/0106, mwN).
23 Den dargelegten Anforderungen an die Begründung werden die angefochtenen Beschlüsse nicht gerecht:
24 Nach der - bereits oben dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine rechtswirksame Zustellung bei mangelnder Bereithaltung des Poststücks nicht bewirkt werden kann (vgl. neuerlich VwGH 26.6.2007, 2004/13/0093, mwN), ist für den vorliegenden Fall entscheidend, ob es der Revisionswerberin möglich war, das Poststück am Hinterlegungspostamt zu beheben und es demnach für sie dort bereit gehalten wurde, oder ob sie die Sendung nicht beheben konnte, weil sie - wie von den Revisionen vorgebracht - beim Postamt nicht vorgefunden werden konnte.Nach der - bereits oben dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine rechtswirksame Zustellung bei mangelnder Bereithaltung des Poststücks nicht bewirkt werden kann vergleiche , neuerlich VwGH 26.6.2007, 2004/13/0093, mwN), ist für den vorliegenden Fall entscheidend, ob es der Revisionswerberin möglich war, das Poststück am Hinterlegungspostamt zu beheben und es demnach für sie dort bereit gehalten wurde, oder ob sie die Sendung nicht beheben konnte, weil sie - wie von den Revisionen vorgebracht - beim Postamt nicht vorgefunden werden konnte.
25 Das Verwaltungsgericht hielt in seinen Beschlüssen zunächst fest, die Sendung sei beim Postamt E hinterlegt und ab dem 2. Oktober 2020 zur Abholung bereitgehalten worden. In weiterer Folge stellte das Verwaltungsgericht jedoch - aus nicht näher genannten Gründen - fest, die Revisionswerberin habe die Sendung beim Postamt E nicht beheben können. Aufgrund dieser widersprüchlichen Ausführungen kann von einer Feststellung des Sachverhalts und einer Beweiswürdigung, die den gesetzlichen Anforderungen genügen würde (vgl. etwa VwGH 5.5.2020, Ra 2018/06/0283, mwN), nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat daher keine widerspruchsfreien Feststellungen getroffen, die das von ihm erzielte rechtliche Ergebnis stützen könnten. Ebenso fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass die Postsendung beim Hinterlegungspostamt E nicht vorgefunden worden sei.Das Verwaltungsgericht hielt in seinen Beschlüssen zunächst fest, die Sendung sei beim Postamt E hinterlegt und ab dem 2. Oktober 2020 zur Abholung bereitgehalten worden. In weiterer Folge stellte das Verwaltungsgericht jedoch - aus nicht näher genannten Gründen - fest, die Revisionswerberin habe die Sendung beim Postamt E nicht beheben können. Aufgrund dieser widersprüchlichen Ausführungen kann von einer Feststellung des Sachverhalts und einer Beweiswürdigung, die den gesetzlichen Anforderungen genügen würde vergleiche , etwa VwGH 5.5.2020, Ra 2018/06/0283, mwN), nicht die Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat daher keine widerspruchsfreien Feststellungen getroffen, die das von ihm erzielte rechtliche Ergebnis stützen könnten. Ebenso fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, dass die Postsendung beim Hinterlegungspostamt E nicht vorgefunden worden sei.
26 Das Verwaltungsgericht hätte daher, um begründetermaßen feststellen zu können, dass eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des § 17 ZustG vorgelegen ist, die dazu erforderlichen Beweismittel - wie etwa die in den Beschwerden beantragte Vernehmung der Revisionswerberin - aufzunehmen und den Sachverhalt sodann widerspruchsfrei festzustellen gehabt. Das Verwaltungsgericht hätte daher, um begründetermaßen feststellen zu können, dass eine ordnungsgemäße Zustellung im Sinne des Paragraph 17, ZustG vorgelegen ist, die dazu erforderlichen Beweismittel - wie etwa die in den Beschwerden beantragte Vernehmung der Revisionswerberin - aufzunehmen und den Sachverhalt sodann widerspruchsfrei festzustellen gehabt.
27 Da sich die angefochtenen Beschlüsse, soweit darin jeweils über die Zurückweisung der Beschwerden wegen Verspätung entschieden wurde, somit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit entziehen, waren sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da sich die angefochtenen Beschlüsse, soweit darin jeweils über die Zurückweisung der Beschwerden wegen Verspätung entschieden wurde, somit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit entziehen, waren sie gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
28 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF. BGBl. II Nr. 8/2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 17. November 2022
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060162.L03Im RIS seit
15.12.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023