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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des L B, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 15. Jänner 2021, Zl. E 257/02/2020.001/007, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Burgenland wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein aufgrund seiner als Stiftungskurator erhobenen „Aufsichtsbeschwerde“ ergangenes „Schreiben der Bgld. Landesregierung [...] vom 13.01.2020 über eine Aufsichtsbeschwerde“ als unzulässig zurückgewiesen.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision (gesondert) vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision (gesondert) vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 30.3.2020, Ra 2019/10/0180-0182, 0187; 25.3.2020, Ra 2020/10/0015; 27.2.2020, Ra 2019/10/0121).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 30.3.2020, Ra 2019/10/0180-0182, 0187; 25.3.2020, Ra 2020/10/0015; 27.2.2020, Ra 2019/10/0121).
7 Die grundsätzlichen Rechtsfragen werden nach der Zulässigkeitsbegründung darin gesehen,
? ob dem Organ einer mit Bescheid nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz konstituierten Stiftung, dem nach der Satzung der Stiftung ein Beschwerderecht an die Aufsichtsbehörde eingeräumt ist, aufgrund seiner Organstellung Parteistellung im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde und ein Beschwerderecht im eigenen Namen kraft seiner Funktion zukommt;
? ob in den mit Bescheid nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz erlassenen Satzungen einer Stiftung anderen als den nach dem genannten Gesetz vorgesehenen Organen Parteistellung im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde und ein Beschwerderecht im eigenen Namen kraft Funktion eingeräumt werden kann;
? ob dem Stiftungskurator im Fall eines Interessenkonflikts oder bei einem Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetzes (Trennung von Kontrolle und Aufsicht) Parteistellung im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde und ein Beschwerderecht im eigenen Namen kraft seiner Funktion zukommt.
Diesen Rechtsfragen komme über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu, da sie für alle Stiftungen wichtig wären, deren Satzungen mit Bescheid nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz genehmigt worden seien und die ebenfalls ein Beschwerderecht an die Aufsichtsbehörde vorsähen. Weiters sei es allgemein für das Verwaltungsrecht von Bedeutung, ob im Rahmen der Genehmigung der Satzung einer Körperschaft durch die Behörde auch eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Satzung und der darin eingeräumten Rechte erfolge.
8 Diesem Vorbringen mangelt es an einer näheren Konkretisierung der zu lösenden Rechtsfragen im Hinblick auf den Revisionsfall. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht ein - wie hier - pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2021/10/0029; 17.6.2021, Ra 2021/10/0074; 18.12.2020, Ra 2019/10/0087; 12.10.2020, Ra 2020/10/0131). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. VwGH 31.5.2021, Ro 2020/10/0010; 25.6.2019, Ra 2019/10/0063; 24.10.2017, Ra 2016/10/0110).Diesem Vorbringen mangelt es an einer näheren Konkretisierung der zu lösenden Rechtsfragen im Hinblick auf den Revisionsfall. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht ein - wie hier - pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , VwGH 24.2.2022, Ra 2021/10/0029; 17.6.2021, Ra 2021/10/0074; 18.12.2020, Ra 2019/10/0087; 12.10.2020, Ra 2020/10/0131). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig vergleiche , VwGH 31.5.2021, Ro 2020/10/0010; 25.6.2019, Ra 2019/10/0063; 24.10.2017, Ra 2016/10/0110).
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100049.L00Im RIS seit
15.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023