TE Vwgh Erkenntnis 2022/11/22 Ra 2021/10/0114

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Veröffentlicht am 22.11.2022
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Index

L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
MSG NÖ 2010 §5 Abs1
MSG NÖ 2010 §5 Abs2
MSG NÖ 2010 §8 Abs5
MSG NÖ 2010 §9 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der S G in H, vertreten durch Dr. Stella Spitzer-Härting, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Krongasse 22/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 18. Mai 2021, Zl. LVwG-AV-656/008-2018, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Antrag vom 24. August 2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 25. August 2017, begehrte die Revisionswerberin die (Weiter-)Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG).

2        Mit Bescheid vom 22. Mai 2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 5 NÖ MSG ab.Mit Bescheid vom 22. Mai 2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, und 2 sowie Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG ab.

3        Das diesen Bescheid bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vom 22. Juli 2019 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. März 2020, Ra 2019/10/0142, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

4        Im zweiten Rechtsgang gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde der Revisionswerberin mit Erkenntnis vom 28. April 2020 dahingehend Folge, dass ihrem Antrag vom 24. August 2017 auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes teilweise stattgegeben wurde und ihr ab dem 1. August 2017 bis längstens 31. Juli 2018 Geldleistungen in näher bezeichneter Höhe zuerkannt wurden.

5        Die dagegen erhobene außerordentliche Revision, in der seitens der Revisionswerberin gerügt wurde, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht über die Mindestsicherungsleistung für den Zeitraum ab 1. August 2018 nicht entschieden, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. November 2020, Ra 2020/10/0074, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Revision keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern die Verletzung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes geltend gemacht habe.

6        In Folge eines Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof erging seitens des Verwaltungsgerichts innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist das nunmehr angefochtene Erkenntnis vom 18. Mai 2021, mit dem dem Antrag der Revisionswerberin, soweit er sich auf den Zeitraum ab 1. August 2018 bezieht, nicht stattgegeben und ausgesprochen wurde, dass gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.In Folge eines Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof erging seitens des Verwaltungsgerichts innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist das nunmehr angefochtene Erkenntnis vom 18. Mai 2021, mit dem dem Antrag der Revisionswerberin, soweit er sich auf den Zeitraum ab 1. August 2018 bezieht, nicht stattgegeben und ausgesprochen wurde, dass gegen dieses Erkenntnis eine außerordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

7        Begründend führte das Verwaltungsgericht einleitend aus, dass für Verfahren, die nach dem (bereits außer Kraft getretenen) NÖ MSG zu beurteilen seien, nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde, sondern jene Sach- und Rechtslage, die im zu beurteilenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum in Geltung gestanden bzw. vorgelegen sei, heranzuziehen sei. Dies sei im vorliegenden Fall primär § 9 Abs. 4 NÖ MSG in der Fassung LGBl. 9205-3, welcher mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht einleitend aus, dass für Verfahren, die nach dem (bereits außer Kraft getretenen) NÖ MSG zu beurteilen seien, nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde, sondern jene Sach- und Rechtslage, die im zu beurteilenden Zeitpunkt bzw. Zeitraum in Geltung gestanden bzw. vorgelegen sei, heranzuziehen sei. Dies sei im vorliegenden Fall primär Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt 9205, -3, welcher mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten sei.

8        Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Rechtsauffassung sei § 9 Abs. 4 NÖ MSG eine Befristung der zuerkannten Leistungen über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unmissverständlich nicht zu entnehmen und eine solche daher unzulässig. Ein allfälliger Antrag, sollte er sich auf einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten beziehen, sei in diesem Umfang somit „zurückzuweisen“.Entgegen der von der Revisionswerberin vertretenen Rechtsauffassung sei Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG eine Befristung der zuerkannten Leistungen über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten unmissverständlich nicht zu entnehmen und eine solche daher unzulässig. Ein allfälliger Antrag, sollte er sich auf einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten beziehen, sei in diesem Umfang somit „zurückzuweisen“.

9        Die einzige Ausnahme der „dauernden Arbeitsunfähigkeit“, bei deren Vorliegen eine Befristung entfallen könne, sei weder dem Verwaltungsakt noch den eingeholten amtsärztlichen Gutachten gesichert zu entnehmen, weshalb das Verwaltungsgericht von einer nicht dauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei.

10       Es lägen keine Beweismittel dafür vor, dass die Revisionswerberin während des Rechtsmittelverfahrens versucht habe, einen Folgeantrag bei der belangten Behörde zu stellen, und ihr dies, wie von der Revisionswerberin argumentiert, verwehrt worden sei. Selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens sei nicht von einem Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Leistungen über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten auszugehen.

11       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine auf § 9 Abs. 4 NÖ MSG gestützte Befristung von Leistungen der Mindestsicherung eine über diesen Zeitraum hinausgehende Leistungsgewährung im Rechtsmittelverfahren ausschließt, wenn die Befristung im Zeitpunkt der Zuerkennung der Leistung durch das Verwaltungsgericht bereits abgelaufen ist.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine auf Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG gestützte Befristung von Leistungen der Mindestsicherung eine über diesen Zeitraum hinausgehende Leistungsgewährung im Rechtsmittelverfahren ausschließt, wenn die Befristung im Zeitpunkt der Zuerkennung der Leistung durch das Verwaltungsgericht bereits abgelaufen ist.

12       Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13       Die Revision erweist sich im Hinblick auf das oben in Rz 11 wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen als zulässig.

14       Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), LGBl. 9205-0, in der zeitraumbezogen („ab 1. August 2018“) hier maßgeblichen Fassung LGBl. 9205-3, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), Landesgesetzblatt 9205, -0, in der zeitraumbezogen („ab 1. August 2018“) hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt 9205, -3, lauten auszugsweise:

3. Abschnitt

Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

§ 9Paragraph 9

Allgemeines

[...]

(2) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.(2) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

(2a) Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.(2a) Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

[...]

(4) Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.(4) Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.

(4a) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.

[...]“

15       Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Ansprüchen auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen ist (vgl. etwa VwGH 8.3.2022, Ra 2021/10/0096; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052, jeweils mwN). Dementsprechend sind fallbezogen die zum bekannten Anspruchszeitraum (ab 1. August 2018) geltenden Bestimmungen anzuwenden.Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Ansprüchen auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um zeitraumbezogene Ansprüche handelt, für welche nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltende Rechtslage schlechthin maßgebend ist, sondern eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen ist vergleiche , etwa VwGH 8.3.2022, Ra 2021/10/0096; 27.2.2019, Ra 2018/10/0052, jeweils mwN). Dementsprechend sind fallbezogen die zum bekannten Anspruchszeitraum (ab 1. August 2018) geltenden Bestimmungen anzuwenden.

16       Das Verwaltungsgericht vertritt unter Berufung auf § 9 Abs. 4 NÖ MSG die Rechtsmeinung, dem noch offenen Antrag „für den Zeitraum ab 01.08.2018“ könne nicht stattgegeben werden, weil nach der genannten Bestimmung die Zuerkennung von Leistungen über 12 Monate hinausgehend unzulässig sei.Das Verwaltungsgericht vertritt unter Berufung auf Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG die Rechtsmeinung, dem noch offenen Antrag „für den Zeitraum ab 01.08.2018“ könne nicht stattgegeben werden, weil nach der genannten Bestimmung die Zuerkennung von Leistungen über 12 Monate hinausgehend unzulässig sei.

17       Nach dem Vorbringen der Revisionswerberin habe das Verwaltungsgericht erst „rund 45 Monate“ nach ihrer Antragstellung vom 24. August 2017 Leistungen nach dem NÖ MSG zuerkannt, allerdings nur für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Antragstellung. Demnach würde die Dauer des Rechtsmittelverfahrens zu Lasten der Hilfe suchenden Person gehen, wenn die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach Geldleistungen dem Grunde nach nicht zustünden, bekämpft werde.

18       Vor diesem Hintergrund stellt sich die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage nach der Rechtswirkung der in § 9 Abs. 4 NÖ MSG festgelegten Befristungen in jenen Verfahren, die erst nach Ablauf der dort normierten Maximalfrist - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Antragstellung - entschieden wurden.Vor diesem Hintergrund stellt sich die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage nach der Rechtswirkung der in Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG festgelegten Befristungen in jenen Verfahren, die erst nach Ablauf der dort normierten Maximalfrist - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Antragstellung - entschieden wurden.

19       Im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines - wie hier - unbefristeten Mindestsicherungsantrages ist Verfahrensgegenstand („Sache“) des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Zeiträumen - zumindest bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts - dem Antragsteller die begehrte Mindestsicherungsleistung gebührt (vgl. VwGH 28.5.2013, 2013/10/0108, zum insoweit übertragbaren Verfahren vor der Berufungsbehörde).Im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines - wie hier - unbefristeten Mindestsicherungsantrages ist Verfahrensgegenstand („Sache“) des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Zeiträumen - zumindest bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts - dem Antragsteller die begehrte Mindestsicherungsleistung gebührt vergleiche , VwGH 28.5.2013, 2013/10/0108, zum insoweit übertragbaren Verfahren vor der Berufungsbehörde).

20       Das Verwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund zu Recht davon ausgegangen, dass über den verfahrenseinleitenden Antrag im Umfang des Zeitraums ab 1. August 2018 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch abzusprechen war, weil insoweit ein (noch) offener Antrag vorlag.

21       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Mai 2003, 2000/08/0072, im Zusammenhang mit der gesetzlichen Befristung der Notstandshilfe Folgendes ausgeführt (Hervorhebung nicht im Original):

„In Fällen, in denen die bekämpfte Abweisungsentscheidung nicht nur für einen bestimmten Zeitraum ergangen ist, ist der Antragsteller auch mit Blick auf die gesetzliche Befristung der Zuerkennung der Notstandshilfe mit jeweils 52 Wochen nicht dazu verpflichtet, während der Weiterverfolgung eines solchen Anspruchs auf Notstandshilfe im Rechtsmittelweg bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts weitere solche Anträge auf Zuerkennung von Notstandshilfe vor der regionalen Geschäftsstelle nach Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Frist von 52 Wochen zu stellen, weil diese Frist bis zu einer die Notstandshilfe erstmals zuerkennenden Entscheidung bloß fiktiven Charakter hat und ihr Lauf auch vom Arbeitslosen fiktiv gar nicht beurteilt werden kann (man denke nur an mögliche Unterbrechungen des Bezuges, die nicht zu einer Verkürzung der Anspruchsdauer führen). Die uneingeschränkte Weiterverfolgung des Anspruches während dieser Verfahren ersetzt vielmehr die weiteren Antragstellungen, sofern das Verfahren bis zur erstmaligen Zuerkennung die Dauer von 52 Wochen überschreitet. Aus diesen Gründen kommt eine Beschränkung der Zuerkennung von Notstandshilfe auf 52 Wochen dann nicht mehr in Betracht, wenn als Ergebnis eines solchen Verfahrens die Notstandshilfe rückwirkend auf Grund eines Antrages zuzuerkennen ist, der schon länger als 52 Wochen zurückliegt.“

22       Diese zur Notstandshilfe ergangene Rechtsprechung kann auf die vorliegende Konstellation einer ebenso zeitraumbezogen (vgl. diesbezüglich zur Notstandshilfe etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187; 22.12.2004, 2003/08/0237) und im Lichte einer gesetzlichen Befristung zu beurteilenden Mindestsicherungsangelegenheit übertragen werden.Diese zur Notstandshilfe ergangene Rechtsprechung kann auf die vorliegende Konstellation einer ebenso zeitraumbezogen vergleiche , diesbezüglich zur Notstandshilfe etwa VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187; 22.12.2004, 2003/08/0237) und im Lichte einer gesetzlichen Befristung zu beurteilenden Mindestsicherungsangelegenheit übertragen werden.

23       Daraus folgt, dass die in § 9 Abs. 4 NÖ MSG vorgesehene Beschränkung der maximalen Bezugsdauer von Leistungen dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn bereits die Verfahrensdauer betreffend die Zuerkennung der Mindestsicherung diese gesetzlich vorgesehene Bezugsdauer überschreitet. In einem solchen Fall ist daher über die Zuerkennung der Mindestsicherung (zumindest) bis zum Entscheidungszeitpunkt abzusprechen, und zwar (wie sich gleichfalls aus dem zitierten Erkenntnis VwGH 2000/08/0072 ergibt) ohne dass es dazu einer weiteren Antragstellung bedarf.Daraus folgt, dass die in Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG vorgesehene Beschränkung der maximalen Bezugsdauer von Leistungen dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn bereits die Verfahrensdauer betreffend die Zuerkennung der Mindestsicherung diese gesetzlich vorgesehene Bezugsdauer überschreitet. In einem solchen Fall ist daher über die Zuerkennung der Mindestsicherung (zumindest) bis zum Entscheidungszeitpunkt abzusprechen, und zwar (wie sich gleichfalls aus dem zitierten Erkenntnis VwGH 2000/08/0072 ergibt) ohne dass es dazu einer weiteren Antragstellung bedarf.

24       Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

25       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. November 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021100114.L00

Im RIS seit

15.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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