Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revisionen 1. der A B und 2. des D B, beide vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 4/5, gegen das am 15. November 2021 mündlich verkündete und mit 10. Februar 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts 1. L518 2194245-2/43E und 2. L518 2232548-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind Staatsangehörige Armeniens. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des Zweitrevisionswerbers. Die Erstrevisionswerberin stellte am 7. März 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte sie vor, zwei Männer hätten versucht, sie als Gemeindebedienstete für einen Wahlbetrug zu gewinnen. Da sie dies verweigert und zur Anzeige gebracht habe, sei sie bedroht worden.
2 Mit Bescheid vom 3. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Erstrevisionswerberin ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid vom 3. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Erstrevisionswerberin ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
3 Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde der Erstrevisionswerberin statt und behob den Bescheid.
4 Mit Bescheid vom 4. April 2020 wies das BFA den Antrag der Erstrevisionswerberin ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 4. April 2020 wies das BFA den Antrag der Erstrevisionswerberin ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5 Am 23. April 2020 stellte die Erstrevisionswerberin für den am 17. April 2020 im österreichischen Bundesgebiet geborenen Zweitrevisionswerber einen Antrag auf internationalen Schutz.
6 Mit Bescheid vom 11. Mai 2020 wies das BFA den Antrag des Zweitrevisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 11. Mai 2020 wies das BFA den Antrag des Zweitrevisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
7 Mit dem am 15. November 2021 mündlich verkündeten und am 10. Februar 2022 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen die Bescheide vom 4. April 2020 und 11. Mai 2020 erhobenen Beschwerden der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem am 15. November 2021 mündlich verkündeten und am 10. Februar 2022 schriftlich ausgefertigten angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen die Bescheide vom 4. April 2020 und 11. Mai 2020 erhobenen Beschwerden der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch die vorliegenden Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
9 Mit Beschluss vom 10. September 2022, E 630-631/2022-14, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis ab.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13 Zu ihrer Zulässigkeit bringen die Revisionen mit Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst vor, es stehe den Asylbehörden nicht frei, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates - wie hier durch eine Anfrage des Vertrauensanwalts an den Wahlleiter - vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen eines Asylwerbers zu überzeugen. Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, die Zustimmung der Erstrevisionswerberin vor der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten an den Vertrauensanwalt in Armenien einzuholen.
14 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben (vgl. VwGH 9.3.2022, Ra 2021/19/0461, mwN).Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben vergleiche , VwGH 9.3.2022, Ra 2021/19/0461, mwN).
15 Diesen Anforderungen werden die Revisionen mit ihrem Vorbringen, die Erstrevisionswerberin hätte einer Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten nicht zugestimmt und das BVwG habe den Ermittlungen des Vertrauensanwalts ein besonderes Gewicht beigemessen, nicht gerecht, zumal das BVwG die Annahme, das Fluchtvorbringen der Erstrevisionswerberin sei unglaubwürdig, in der - von den Revisionen nicht bekämpften - Beweiswürdigung bereits tragend auf die widersprüchliche und nicht nachvollziehbaren Aussagen der Erstrevisionswerberin zu dem vorgebrachten versuchten Wahlbetrug stützte.
16 Die Revisionen bringen in der Zulässigkeitsbegründung des Weiteren vor, das BVwG habe bei seiner Interessenabwägung das Kindeswohl nicht hinreichend berücksichtigt und hätte diesbezüglich nähere Ermittlungen anstellen müssen. Das BVwG hätte sich in dem Zusammenhang insbesondere mit der Frage der Bindung des Zweitrevisionswerbers zu seinem Vater, welcher seit 2002 in Österreich lebe, und der Frage der Aufrechterhaltung eines verlässlichen Kontaktes zum Vater des Zweitrevisionswerbers im Falle einer Rückkehr nach Armenien befassen müssen.
17 Mit diesem Vorbringen entfernen sich die Revisionen von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt (§ 41 VwGG), wonach die behauptete Vaterschaft zum Zweitrevisionswerber nicht festgestellt werden könne. In Bezug auf die gerügten Ermittlungsmängel zeigen die Revisionen mit ihrem pauschalen Vorbringen, das BVwG wäre bei entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohls zum Schluss gekommen, dass die Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 EMRK verstoße, die Relevanz der in den Revisionen behaupteten Verfahrensfehler nicht auf.Mit diesem Vorbringen entfernen sich die Revisionen von dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt (Paragraph 41, VwGG), wonach die behauptete Vaterschaft zum Zweitrevisionswerber nicht festgestellt werden könne. In Bezug auf die gerügten Ermittlungsmängel zeigen die Revisionen mit ihrem pauschalen Vorbringen, das BVwG wäre bei entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohls zum Schluss gekommen, dass die Rückkehrentscheidung gegen Artikel 8, EMRK verstoße, die Relevanz der in den Revisionen behaupteten Verfahrensfehler nicht auf.
18 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
19 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über die Anträge der Revisionswerber vom 25. Oktober 2022, den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 25. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190057.L01Im RIS seit
15.12.2022Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023