Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über den Antrag des Mag. A B in C, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zedlitzgasse 1/17, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen die Gesamtbeurteilung (Dienstbeschreibung) nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz des Personalsenates des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2021, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Revisionswerber wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu Erhebung der Revision bewilligt.
Begründung
1 Der 1971 geborene Revisionswerber ist seit 1. Jänner 2017 Richter des Bundesverwaltungsgerichts.
2 Die (erstmalige) Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung des Revisionswerbers im Sinn des § 51 Abs. 2 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) wurde vom Personalsenat des Bundesverwaltungsgerichts (Personalsenat) für das Kalenderjahr 2018 mit „nicht entsprechend“ festgesetzt. Die (erstmalige) Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung des Revisionswerbers im Sinn des Paragraph 51, Absatz 2, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) wurde vom Personalsenat des Bundesverwaltungsgerichts (Personalsenat) für das Kalenderjahr 2018 mit „nicht entsprechend“ festgesetzt.
3 Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 teilte der Vorsitzende des Personalsenates dem Revisionswerber mit, dass in Anbetracht der Tatsache, dass er im Kalenderjahr 2019 weniger als sechs Monate Dienst versehen habe, der Personalsenat gemäß § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 52 (in Verbindung mit § 209) RStDG im ersten Quartal 2021 erneut eine Dienstbeschreibung (betreffend das Kalenderjahr 2020) vornehmen werde.Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 teilte der Vorsitzende des Personalsenates dem Revisionswerber mit, dass in Anbetracht der Tatsache, dass er im Kalenderjahr 2019 weniger als sechs Monate Dienst versehen habe, der Personalsenat gemäß Paragraph 51, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 52, (in Verbindung mit Paragraph 209,) RStDG im ersten Quartal 2021 erneut eine Dienstbeschreibung (betreffend das Kalenderjahr 2020) vornehmen werde.
4 In der Sitzung des Personalsenates am 24. Februar 2021 wurde die Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung für das Kalenderjahr 2020 mit „nicht entsprechend“ beschlossen.
5 Die Mitteilung über die Gesamtbeurteilung wurde dem Revisionswerber gemäß § 55 Abs. 1 RStDG mittels RSa-Briefes am 11. März 2021 zugestellt. Diese enthielt weder einen Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG noch eine Rechtsmittelbelehrung.Die Mitteilung über die Gesamtbeurteilung wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 55, Absatz eins, RStDG mittels RSa-Briefes am 11. März 2021 zugestellt. Diese enthielt weder einen Ausspruch gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG noch eine Rechtsmittelbelehrung.
6 Mit Schriftsatz vom 28. April 2021 beantragte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der ordentlichen Revision gegen die Entscheidung des Personalsenates betreffend die Festsetzung der Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr 2020, ausgefertigt durch die Mitteilung gemäß § 55 Abs. 1 RStDG vom 24. Februar 2021. Weiters erhob der Revisionswerber gegen die besagte Entscheidung die Revision verbunden mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Mit Schriftsatz vom 28. April 2021 beantragte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der ordentlichen Revision gegen die Entscheidung des Personalsenates betreffend die Festsetzung der Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr 2020, ausgefertigt durch die Mitteilung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, RStDG vom 24. Februar 2021. Weiters erhob der Revisionswerber gegen die besagte Entscheidung die Revision verbunden mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7 Der Personalsenat wies mit Beschluss vom 9. Juni 2021 die ordentliche Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG (Spruchpunkt I.) sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt II.) und den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Spruchpunkt III.), jeweils als unzulässig zurück.Der Personalsenat wies mit Beschluss vom 9. Juni 2021 die ordentliche Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Spruchpunkt römisch drei.), jeweils als unzulässig zurück.
8 In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Gesamtbeurteilung im Bereich der ordentlichen Justiz nicht als Urteil oder Beschluss zu qualifizieren sei, sei sie doch nicht mit den herkömmlichen Rechtsmitteln im Sinn der ZPO (Berufung, Rekurs) bekämpfbar. Vielmehr sei in § 55 RStDG ein besonderes Rechtsmittel an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes eingerichtet. Die Entscheidung des als Rechtsmittelinstanz fungierenden Personalsenats sei endgültig, das heiße unanfechtbar. Für das Bundesverwaltungsgericht sei jedoch kein „übergeordneter Gerichtshof“ im Sinn des RStDG und insbesondere dessen § 55 Abs. 3 RStDG eingerichtet. Die Revision erweise sich somit gemäß § 55 Abs. 3 (in Verbindung mit § 209) RStDG als unzulässig. Daher mangle es dem Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an der gemäß § 30 Abs. 2 ff VwGG notwendigen Antragsvoraussetzung einer zulässigen Revision, weshalb diese Anträge als unzulässig zurückzuweisen seien.In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Gesamtbeurteilung im Bereich der ordentlichen Justiz nicht als Urteil oder Beschluss zu qualifizieren sei, sei sie doch nicht mit den herkömmlichen Rechtsmitteln im Sinn der ZPO (Berufung, Rekurs) bekämpfbar. Vielmehr sei in Paragraph 55, RStDG ein besonderes Rechtsmittel an den Personalsenat des übergeordneten Gerichtshofes eingerichtet. Die Entscheidung des als Rechtsmittelinstanz fungierenden Personalsenats sei endgültig, das heiße unanfechtbar. Für das Bundesverwaltungsgericht sei jedoch kein „übergeordneter Gerichtshof“ im Sinn des RStDG und insbesondere dessen Paragraph 55, Absatz 3, RStDG eingerichtet. Die Revision erweise sich somit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, (in Verbindung mit Paragraph 209,) RStDG als unzulässig. Daher mangle es dem Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ff VwGG notwendigen Antragsvoraussetzung einer zulässigen Revision, weshalb diese Anträge als unzulässig zurückzuweisen seien.
9 Dagegen brachte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht einen Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG ein, der dem Verwaltungsgerichtshof samt der nunmehr verfahrensgegenständlichen Revision, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Verfahrensakten vorgelegt wurde.Dagegen brachte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, VwGG ein, der dem Verwaltungsgerichtshof samt der nunmehr verfahrensgegenständlichen Revision, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Verfahrensakten vorgelegt wurde.
10 Auf Grund des rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen (zur Zulässigkeit eines Vorlageantrages im Sinn des § 30b VwGG gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist durch das Verwaltungsgericht siehe VwGH 18.3.2021, Ra 2020/18/0197).Auf Grund des rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berufen (zur Zulässigkeit eines Vorlageantrages im Sinn des Paragraph 30 b, VwGG gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist durch das Verwaltungsgericht siehe VwGH 18.3.2021, Ra 2020/18/0197).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Revision ist nicht gemäß § 25a Abs. 3 VwGG unzulässig.Die Revision ist nicht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unzulässig.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 2021, Ro 2021/09/0007 u.a., bereits festgehalten, dass die Gesamtbeurteilung nach dem RStDG als Beschluss eines Personalsenats eines Verwaltungsgerichts der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unterliegt, weil das VwGG in § 25a Abs. 2 einen Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse der vorliegenden Art nicht vorsieht und es sich auch nicht um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinn von § 25a Abs. 3 VwGG handelt. Zur näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 2021, Ro 2021/09/0007 u.a., bereits festgehalten, dass die Gesamtbeurteilung nach dem RStDG als Beschluss eines Personalsenats eines Verwaltungsgerichts der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unterliegt, weil das VwGG in Paragraph 25 a, Absatz 2, einen Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse der vorliegenden Art nicht vorsieht und es sich auch nicht um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinn von Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG handelt. Zur näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.
12 Die Revision gegen die gegenständliche Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung des Personalsenates ist daher nicht absolut unzulässig und weiter zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision in einer Konstellation wie der vorliegenden als ordentliche Revision zu behandeln, die aber auch eine Begründung für ihre Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu enthalten hat (vgl. VwGH 25.3.2021, Ro 2021/21/0001, unter Hinweis auf VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089; vgl. auch VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008). Ihre Zulässigkeit nach der genannten Bestimmung ist vom Verwaltungsgerichtshof an Hand dieser Begründung zu prüfen (vgl. erneut VwGH 25.3.2021, Ro 2021/21/0001; 13.2.2020, Ro 2020/05/0001 bis 0004, Rn. 4).Die Revision gegen die gegenständliche Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung des Personalsenates ist daher nicht absolut unzulässig und weiter zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision in einer Konstellation wie der vorliegenden als ordentliche Revision zu behandeln, die aber auch eine Begründung für ihre Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu enthalten hat vergleiche , VwGH 25.3.2021, Ro 2021/21/0001, unter Hinweis auf VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089; vergleiche , auch VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008). Ihre Zulässigkeit nach der genannten Bestimmung ist vom Verwaltungsgerichtshof an Hand dieser Begründung zu prüfen vergleiche , erneut VwGH 25.3.2021, Ro 2021/21/0001; 13.2.2020, Ro 2020/05/0001 bis 0004, Rn. 4).
Zur Berechtigung des Wiedereinsetzungsantrages:
13 Der Revisionswerber bringt zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages vor, er sei aufgrund einer schweren Depression zum Zeitpunkt der Übernahme der Mitteilung über die Gesamtbeurteilung 2020 nicht in der Lage gewesen, das Poststück überhaupt zu öffnen und die notwendigen Schritte zur zweckmäßigen Wahrung seiner rechtlichen Interessen zu setzen. Er sei sohin durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis ohne gröberes Verschulden daran gehindert gewesen, die Revision rechtzeitig zu erheben bzw. zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Dritte damit zu beauftragen. Darüber hinaus enthalte die Mitteilung des Personalsenates vom 24. Februar 2021 keinerlei Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels, sohin auch nicht hinsichtlich der Möglichkeit der Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Erst nach Erhalt des Aufforderungsscheibens des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts am 14. April 2021 habe er anlässlich eines Telefonats am 15. April 2021 mit einem Gewerkschaftsvertreter erstmals von der in der Literatur diskutierten Möglichkeit der Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfahren. Im gegenständlichen Fall wird unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Bescheinigungsmittel, insbesondere der Beilage./L (Aufforderung zur Beantragung der Ruhestandsversetzung datiert mit 11. April 2021, Eingangsstempel mit Eingangsvermerk des Revisionswerbers am 14. April 2021) und der Beilage./B (klinisch-psychologischer Befund vom 25. April 2021) folgender Sachverhalt als bescheinigt festgestellt:
14 Die Dispositionsfähigkeit des Revisionswerbers war von Jänner 2021 bis März 2021 aufgrund einer psychischen Erkrankung (schwere depressive Episode) so sehr eingeschränkt, dass er das Kuvert, mit dem er die Mitteilung der Gesamtbeurteilung über das Kalenderjahr 2020 am 11. März 2021 erhielt, nicht öffnete und die Bedeutung dieses Poststücks nicht erkannte. Erst durch Erhalt des Aufforderungsschreibens zur Beantragung der Ruhestandsversetzung nach § 91 Abs. 1 RStDG am 14. April 2021 erfuhr er von der negativen Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr 2020. Am 28. April 2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht - verbunden mit einer ordentlichen Revision - ein Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ein.Die Dispositionsfähigkeit des Revisionswerbers war von Jänner 2021 bis März 2021 aufgrund einer psychischen Erkrankung (schwere depressive Episode) so sehr eingeschränkt, dass er das Kuvert, mit dem er die Mitteilung der Gesamtbeurteilung über das Kalenderjahr 2020 am 11. März 2021 erhielt, nicht öffnete und die Bedeutung dieses Poststücks nicht erkannte. Erst durch Erhalt des Aufforderungsschreibens zur Beantragung der Ruhestandsversetzung nach Paragraph 91, Absatz eins, RStDG am 14. April 2021 erfuhr er von der negativen Gesamtbeurteilung für das Kalenderjahr 2020. Am 28. April 2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht - verbunden mit einer ordentlichen Revision - ein Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ein.
15 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
16 Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0367; 8.9.2015, Ra 2015/01/0125; 27.5.2014, 2014/16/0003; jeweils mwN).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen vergleiche , VwGH 22.2.2018, Ra 2017/18/0367; 8.9.2015, Ra 2015/01/0125; 27.5.2014, 2014/16/0003; jeweils mwN).
17 Nach der hg. Rechtsprechung erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen entgegenzuwirken (vgl. VwGH 9.11.2021, Ra 2021/19/0195; 3.2.2020, Ra 2019/04/0119; jeweils mwN).Nach der hg. Rechtsprechung erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen entgegenzuwirken vergleiche , VwGH 9.11.2021, Ra 2021/19/0195; 3.2.2020, Ra 2019/04/0119; jeweils mwN).
18 Nach dem bescheinigten Sachverhalt war der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung der negativen Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung über das Kalenderjahr 2020 derart in seiner Dispositionsfähigkeit eingeschränkt, dass er nicht in der Lage war, deren Bedeutung und Inhalt zu erkennen, sich über mögliche rechtliche Schritte gegen die Dienstbeschreibung zu informieren und dadurch einer Fristversäumung entgegenzuwirken, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb stattzugeben war.
19 Darüber hinaus liegt im Hinblick auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung zur Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Gesamtbeurteilung (Dienstbeschreibung) in Zusammenhalt mit der damals fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Revisibilität von Dienstbeschreibungen nach dem RStDG von Verwaltungsrichtern bei unklarer Gesetzeslage auch der Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 46 Abs. 2 VwGG vor, bei dem ein Verschulden an der Versäumung der Frist im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen ist (vgl. dazu VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0026).Darüber hinaus liegt im Hinblick auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung zur Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Gesamtbeurteilung (Dienstbeschreibung) in Zusammenhalt mit der damals fehlenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Revisibilität von Dienstbeschreibungen nach dem RStDG von Verwaltungsrichtern bei unklarer Gesetzeslage auch der Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 46, Absatz 2, VwGG vor, bei dem ein Verschulden an der Versäumung der Frist im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen ist vergleiche , dazu VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0026).
20 Über die Revision wird gesondert entschieden werden.
Wien, am 28. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090014.J00Im RIS seit
15.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023