TE Vfgh Beschluss 1993/12/4 G94/92

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Veröffentlicht am 04.12.1993
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ABGB §93
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 93 heute
  2. ABGB § 93 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 93 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. ABGB § 93 gültig von 01.03.1986 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/1986

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Regelung des Ehenamens mangels Legitimation; keine konkrete Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung des letzten Satzes in §93 Abs1 ABGB, wonach mangels Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens durch die Verlobten der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname wird, in eventu des letzten Satzes des §93 Abs2, wonach die Führung der Personenstandsbücher und die Ausstellung von Personenstandsurkunden durch die Möglichkeit, den bisherigen Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches nachzustellen, nicht berührt werden, oder des §93 Abs2 insgesamt, allenfalls der letzten Sätze der Abs1 und 2 oder aber des letzten Satzes des Abs1 und des gesamten Abs2. Sie sei ledig, beabsichtige jedoch, sich zu verehelichen, und werde durch die angegriffenen Bestimmungen in ihrer Rechtssphäre betroffen, ohne daß es hiefür einer behördlichen Entscheidung bedürfte. Die Bevorzugung des Mannesnamens verstoße aber gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Der Antrag ist unzulässig.

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt, erfordert ein Individualantrag im Sinne des letzten Satzes des Art140 Abs1 B-VG - abgesehen von anderen Voraussetzungen - einen Eingriff in die Rechtssphäre einer Person, der ihre rechtlich geschützten Interessen nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt. Schon im Beschluß VfSlg. 8448/1978 hat der Verfassungsgerichtshof daher einen auf Aufhebung der Abs2 und 3 des §93 ABGB (idF BGBl. 412/1975) gestützten Antrag unter anderem mit der Begründung für unzulässig erklärt, daß Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt, erfordert ein Individualantrag im Sinne des letzten Satzes des Art140 Abs1 B-VG - abgesehen von anderen Voraussetzungen - einen Eingriff in die Rechtssphäre einer Person, der ihre rechtlich geschützten Interessen nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt. Schon im Beschluß VfSlg. 8448/1978 hat der Verfassungsgerichtshof daher einen auf Aufhebung der Abs2 und 3 des §93 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt 412 aus 1975,) gestützten Antrag unter anderem mit der Begründung für unzulässig erklärt, daß

"im Antrag die Absicht der Eheschließung bloß allgemein behauptet, nicht aber konkret durch den Hinweis auf ein bestelltes Aufgebot ... nachgewiesen wird".

Auch der vorliegende Antrag begnügt sich mit der allgemeinen Behauptung der Absicht der Eheschließung und erweist sich daher als unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß seit Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes, BGBl. 60/1983, bzw. des Personenrechtsänderungsgesetzes, BGBl. 566/1983, ein förmliches Aufgebot nicht mehr vorgesehen ist; es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, die Tatsache der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auf andere Weise konkret darzutun. Auch der vorliegende Antrag begnügt sich mit der allgemeinen Behauptung der Absicht der Eheschließung und erweist sich daher als unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß seit Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes, Bundesgesetzblatt 60 aus 1983,, bzw. des Personenrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 566 aus 1983,, ein förmliches Aufgebot nicht mehr vorgesehen ist; es wäre Sache der Antragstellerin gewesen, die Tatsache der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auf andere Weise konkret darzutun.

Der Antrag ist daher zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).

Schlagworte

Namensrecht, Eherecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G94.1992

Dokumentnummer

JFT_10068796_92G00094_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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