TE Vfgh Beschluss 2007/6/11 B222/07

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Veröffentlicht am 11.06.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2, §19 Abs3 Z2 litc
VfGG §33
ZPO §63 Abs1
ZustellG §4, §25

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbstverfasster, am 15. Juni 2005 zur Post gegebener Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wandte sich die beschwerdeführende Gesellschaft gegen

"den Beschluss des Unabhängigen Finanzsenates zur Zahl GZ: RV-03013-W-05 Steuer Nr: 212/1145 Referat 19 in Bezug auf die Berufung auf die Betriebsprüfung".

Unter einem wurde die Gewährung von Verfahrenshilfe beantragt.

2. Der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2005 zur Zl. B657/05-7 abgewiesen.

Der erste Versuch, diesen Beschluss per Post an der dem Verfassungsgerichtshof bekannt gegebenen Abgabestelle zuzustellen, schlug wegen Ortsabwesenheit des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der beschwerdeführenden Gesellschaft (bis 31. Jänner 2006) fehl. Ein am 3. Feber 2006 durchgeführter zweiter Zustellversuch blieb aus demselben Grund erfolglos (als ortsabwesend gemeldet bis 30. Juni 2006). Auch beim dritten Zustellversuch kam die Sendung mit dem Vermerk "Ortsabwesend bis 31.12.06" zurück.

Angesichts dessen war seitens des Verfassungsgerichtshofes von einem Fall des §4 Abs3 ZustellG auszugehen. Zu Folge dieser Bestimmung darf eine Abgabestelle, von welcher der Empfänger durch längere Zeit hindurch dauernd abwesend ist, nicht als Zustelladresse verwendet werden. Mangels einer Zustelladresse kann die Zustellung gemäß Abs4 leg.cit. auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Dies geschah im vorliegenden Fall durch Anschlag an der Amtstafel des Verfassungsgerichtshofes in der Zeit von 27. Juli bis 16. August 2006. Da sich der Empfänger in dieser Zeit nicht zur Übernahme des Schriftstückes einfand, gilt die Zustellung gemäß §25 Abs1 letzter Satz ZustellG mit 10. August 2006 als bewirkt.

3. Nach Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde diese mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2005 - zugestellt gemeinsam mit dem Beschluss vom 29. November 2005 (s. oben Pkt. 2.) durch öffentliche Bekanntmachung in der Zeit von 27. Juli bis 16. August 2006 - aufgefordert, die Beschwerde gemäß §17 Abs2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.

Diese gesetzte Frist verstrich ungenützt.

Daraufhin wurde die oben unter Pkt. 1. erwähnte Beschwerde daher wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2006 zur Zl. B657/05-11, zurückgewiesen.

Auch die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung. (Anschlag in der Zeit von 23. November bis 12. Dezember 2006). Da sich der Empfänger in dieser Zeit nicht zur Übernahme des Schriftstückes einfand, gilt die Zustellung gemäß §25 Abs1 letzter Satz ZustellG mit 7. Dezember 2006 als bewirkt.

4.1. Mit der nunmehr vorliegenden, beim Verfassungsgerichtshof am 15. Februar 2007 eingelangten Eingabe beantragt die einschreitende Gesellschaft - soweit die weitgehend unklaren Ausführungen überhaupt nachvollziehbar sind -

a) die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde "gegen den Beschluss des Unabhängigen Finanzsenates zur Zahl GZ: RV-03013-W-05 Steuer Nr: 212/1145 Referat 19" sowie

b) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen "Versäumung der Frist [gemeint wohl: zur Erhebung einer Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt]".

Zur Begründung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im Wesentlichen ausgeführt:

"Da ... in Verfahrenshilfesachen kein Neuerungsverbot vorhanden ist und die Partei erst jetzt von diesem Umstand Kenntnis erlangt hatte, so wird neuerlich der Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, weil der hohe Verfassungsgerichtshof ganz offensichtlich die Beschwerde nicht ganz richtig verstanden hatte, und nur auf den Bescheid, aber nicht auf den Antrag und den Akt der Erst- und Berufungsinstanz Bezug genommen hatte."

Zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt wird ausgeführt:

"[Die antragstellende Gesellschaft] erhielt erst durch die Akteneinsicht [in den Akt des Verfassungsgerichtshofes zu B675/05]und Kopienanfertigung vom 2007-01-18 von dem Umstand Kenntnis, daß der hohe Verfassungsgerichtshof die Partei aufgefordert hatte innerhalb von 4 Wochen einen bevollmächtigten Anwalt zu betrauen ...

Erst mit Akteneinsichtnahme und Kopienanfertigung vom 2007-01-18 erlangte die antragstellende Partei Kenntnis von dem Akteninhalt.

Mit Kenntnis des Akteninhaltes vom 2007-01-18 ist daher als frühester Termin für den Wegfall des Hindernisses anzusehen."

4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu erwogen.

4.2.1. Zum Verfahrenshilfeantrag:

Wie oben dargelegt, wies der Verfassungsgerichtshof den am 15. Juni 2005 zur Post gegebenen Antrag der einschreitenden Gesellschaft auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 29. November 2005 zur Zl. B657/05-7 wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Dem vorliegenden, beim Verfassungsgerichtshof am 15. Februar 2007 eingelangten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht - da inzwischen keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des Beschlusses vom 29. November 2005 entgegen.

Der neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litd VfGG).

4.2.2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Die einschreitende Gesellschaft hat in keiner Weise dargetan, dass sie (ausgehend von der mit 7. Dezember 2006 rechtsgültig bewirkten Zustellung der diesbezüglichen Verfügung des Verfassungsgerichtshofes; s. dazu oben Pkt. 3.) "durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat -" (§146 ZPO) an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt verhindert wurde.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §33 zweiter Satz und §19 Abs3 Z2 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH /Mängelbehebung, Zustellung, Rechtskraft, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B222.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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