TE Vwgh Beschluss 1996/1/26 95/17/0604

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über den Antrag des M in B, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 24. März 1995, Zl. 91/17/0161, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe in einer Abgabensache, sowie des mit hg. Beschluß vom 21. Juli 1995, Zl. 95/17/0209, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren wird keine Folge gegeben.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Landesabgabenamtes für Vorarlberg vom 19. August 1991 wurde über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe von S 4.000,-- verhängt, da es der Beschwerdeführer ungeachtet der Aufforderung, die fälligen Abgabenerklärungen für das 4. Quartal 1989 nach dem

4. Abschnitt des Bodenseefischereigesetzes abzugeben, unterlassen habe, fristgerecht diese Abgabenerklärungen vorzulegen.

Mit Erkenntnis vom 24. März 1995, Zl. 91/17/0161, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Einschreiters als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Erkenntnisses könne in der behördlichen Aufforderung zur Abgabe der in Rede stehenden Abgabenerklärung kein Ermessensmißbrauch erblickt werden. Der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage bis einschließlich 3. Quartal 1989 die Abgabenerklärungen (für erteilte Erlaubnisse zur Sportfischerei) eingereicht. Derart - und losgelöst von der Frage der Ausübung der Berufsfischerei - könne der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid von der Möglichkeit einer Abgabepflicht ausgegangen sei. Es genüge nämlich, daß bei der Behörde Zweifel in bezug auf einen konkreten, wenn auch nur potentiellen Besteuerungsfall bestünden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die präjudiziellen Gesetzesbestimmungen seien nicht entstanden.

1.2. Mit Beschluß vom 21. Juli 1995, Zl. 95/17/0209, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen das vorgenannte Erkenntnis erhobene Beschwerde des Antragstellers, in der dieser die gesetzlichen Grundlagen für eine Abgabenverpflichtung in Zweifel gezogen hatte, wegen Unzulässigkeit eines solchen Rechtsmittels zurück.

1.3. Der Antragsteller brachte hierauf einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens "infolge der Punkte des § 45 VwGG" ein. Diese Bestimmung zähle verschiedene Punkte auf, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichten; der Zweck sei "wohl, dem Bürger die Erlangung seines Rechtes auch nach bisher ungünstigem Ausgang der bisherigen Verfahren zu ermöglichen, wenn inzwischen neue Grundlagen für eine rechtmäßige Entscheidung zutage getreten sind."

Im gegenständlichen Verfahren gehe es um die Frage, "ob die Landesverwaltung mit Recht sich in Dinge einmischt, und dazu Normen setzt, die nicht einmal die Wissenschaft in rund 100 Jahren bis heute wirksam gelöst hat, und zwar um die Frage:

"Nutzt die künstliche Erbrütung dem Fischbestande des Bodensees etwas, oder ist es leere Hoffnung?" Umfangreichste Recherchen und Beobachtungen - nicht bloß am "grünen Tisch" - haben bewiesen, daß es nur Hoffnung ist, und de facto schon lange Irreführung." In der Folge zitiert der Antragsteller Belegstellen für die in der Literatur umstrittene Frage des Nutzens der künstlichen Fischzucht für den Fischbestand im Bodensee. Sodann vertritt der Antragsteller die Auffassung, nach dem Gesetz über die Binnenfischerei RGBl. Nr. 58/1885 sei es geboten, die Bewirtschaftung privater Fischereirechte und -gebiete dem privaten Eigentümer allein zu überlassen, es sei nicht gestattet, "mit verwaltungs- oder landesgesetzlichen Vorschriften diese privaten Fischereirechte zu maßregeln". Dies habe der Verwaltungsgerichtshof übersehen. Das Bodenseefischereigesetz, LGBl. für Vorarlberg Nr. 34/1976, verstoße gegen das StGG 1867 und "gegensätzliche spätere Bestimmungen", und sei "somit nichtgesetzförmig und somit nichtig." Die vom Landesabgabenamt in einem Privatgebiet geforderte, auf das Bodenseefischereigesetz gestützte künstliche Fischzucht und die dem RGBl. Nr. 58/1885 widersprechende "Bevorschriftung der privaten Fischereigebiete" widerspreche diesem Gesetz und "anderen höherliegenden Bestimmungen", sei "schlichtweg intensiv fischereischädlich, sowie vielfach nichtgesetzförmig." Es werde daher neuerlich der Antrag gestellt, "den gegenständlichen Bescheid des Landesabgabenamtes wegen Rechts- und Gesetzwidrigkeit aufzuheben."

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der vorliegende Antrag bezweckt der Sache nach die Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 21. Juli 1995, Zl. 95/17/0209, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und des diesem vorangegangenen Verfahrens zu Zl. 91/17/0161, welches mit abweisendem Erkenntnis vom 24. März 1995 abgeschlossen worden war.

Was das Verfahren zu Zl. 91/17/0161 anlangt, erweist sich die Antragstellung auf Wiederaufnahme jedenfalls als verspätet (§ 45 Abs. 2 VwGG).

Hinsichtlich des mit Beschluß vom 21. Juli 1995, Zl. 95/17/0209, abgeschlossenen Verfahrens ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, daß sich der Inhalt dieses Beschlusses darauf zu beschränken hatte, seine "Beschwerde" gegen das hg. Erkenntnis vom 24. März 1995, Zl. 91/17/0161, zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Der Antragsteller macht in seinem nunmehrigen Wiederaufnahmeantrag keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe - diese sind in § 45 VwGG taxativ aufgezählt - geltend. Er meint, § 45 VwGG ermögliche die Wiederaufnahme nach bisher ungünstigem Ausgang der Verfahren, wenn "inzwischen neue Grundlagen für eine rechtmäßige Entscheidung zutage getreten" seien. Einen solchen Wiederaufnahmegrund sieht das VwGG nicht vor. Die Auffassung des Antragstellers über die Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Landesabgabenamtes, die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. März 1985, Zl. 91/17/0161, nicht geteilt wurde, vermag keinen Grund für die Wiederaufnahme des Folgeverfahrens, in dem eine "Beschwerde" des Antragstellers gegen diese endgültige Entscheidung des Gerichtshofes zurückgewiesen wurde, zu bilden.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren konnte daher nicht Folge gegeben werden.

2.2. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Erteilung eines (keinem Rechtsschutzinteresse des Einschreiters dienenden) Auftrages zur Verbesserung allfälliger Mängel der Eingabe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170604.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten