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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §51 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. August 1995, Zl. UVS-01/25/00135/95, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 1995 wurde gemäß § 52 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der Schubhaftbescheid, die "bisherige Anhaltung" und die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers für rechtmäßig erklärt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem im Beschwerdepunkt ausdrücklich angeführten Recht, "nicht abgeschoben zu werden", verletzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.283/A, ausgeführt hat, ist in jenen Fällen, in denen der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet wird, dieser Beschwerdepunkt einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. November 1978, Slg. Nr. 9701/A).
Gemäß § 51 Abs. 1 FrG hat derjenige, der gemäß § 43 leg. cit. festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen.
Sache des Verfahrens vor der belangten Behörde war die Prüfung der Rechtswidrigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 FrG sowie die Feststellung gemäß § 52 Abs. 4 erster Satz leg. cit., ob - infolge noch andauernd gewesener Anhaltung - zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde die für die Festsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da die belangte Behörde ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der Schubhaft, nicht jedoch über die Unzulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid entschieden hat, wurde der Beschwerdeführer nicht in dem von ihm geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Deshalb und im Hinblick darauf, daß der bezeichnete Rahmen, wie oben dargetan, vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Prüfung des angefochtenen Bescheides auf dessen Rechtmäßigkeit nicht überschritten werden darf (§ 41 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995020436.X00Im RIS seit
20.11.2000