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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit der Bestimmungen des BSVG, GSVG und ASVG über die - infolge Aufgabe der Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vorzunehmende - pauschale Anrechnung von Ausgedingsleistungen bei Ausgleichszulagen nur in der Sozialversicherung der BauernSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Anträge zum BSVG
1.1.1. In dem zu G62/92 protokollierten Verfahren (Anlaßverfahren: 10 Ob S 374/91) stellt der Oberste Gerichtshof den Antrag, "§140 Abs7 BSVG in der Fassung der 14. und der 15. Novelle und §140 Abs8 BSVG in der Fassung der 14.Novelle gemäß Art140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben."
Hiezu führt er aus:
Der am 19.10.1921 geborene Kläger des Anlaßverfahrens beziehe seit 1.11.1981 von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und eine Ausgleichszulage, die jeweils unter Berücksichtigung einer Pauschale für den aufgegebenen Betrieb ermittelt worden sei.
Am 3.4.1990 habe der Kläger die Erhöhung der Ausgleichszulage beantragt. Die beklagte Sozialversicherungsanstalt der Bauern habe diesen Antrag abgelehnt, weil kein Fall im Sinne des §140 Abs8 BSVG vorliege. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage habe der Kläger das Begehren gestellt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, daß sie die Anrechnung eines fiktiven Ausgedinges zu unterlassen habe. Das Erstgericht habe das Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht habe der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers Folge gegeben, das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen, wobei es ausgesprochen habe, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Gegen diesen Beschluß habe die beklagte Partei Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben. Einer sachlichen Erledigung dieses Rechtsmittels stehe jedoch vorerst entgegen, daß der antragstellende Senat des Obersten Gerichtshofes gegen die anzuwendenden Bestimmungen des §140 Abs7 und 8 BSVG, die insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, verfassungsrechtliche Bedenken habe.
Diese werden sodann wie folgt dargelegt:
"Das österreichische Pensionsversicherungssystem soll dem Versicherten im Alter und bei Minderung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung sichern, die sich am Lebensstandard vor der Pensionierung orientiert. Am deutlichsten wird das Ineinandergreifen der versicherungsmäßigen und der sozialen Komponente der Pensionsversicherung, wenn die versicherungsmäßig ermittelte Pensionsleistung nicht mehr ausreicht, um die Lebenshaltungskosten zu decken. Dies kann bei sehr niedriger Bemessungsgrundlage und/oder kurzer Versicherungsdauer eintreten. Eine Lösungsmöglichkeit wäre eine gesetzlich festgelegte Mindestpension. Das System der Mindestpension, das in der österreichischen Sozialversicherung vor dem Inkrafttreten des ASVG in Geltung stand, erwies sich aber nicht nur wegen seines Widerspruchs zum Versicherungsprinzip, sondern auch wegen seiner relativen Unbeweglichkeit gegenüber den Erfordernissen des Einzelfalles als nicht befriedigend. Es wurde daher mit dem Inkrafttreten des ASVG durch ein System abgelöst, das bedürftigen Versicherten neben der versicherungsmäßig ermittelten Pension eine Ausgleichszulage gewährte, die seither die Alimentationsfunktion übernimmt. Die Ausgleichszulage errechnet sich als Differenz zwischen dem gesamten zu berücksichtigenden Einkommen (Pensions- und sonstiges Einkommen) des Berechtigten und dem vom Gesetzgeber in einem Schillingbetrag fixierten Richtsatz. Dieser Ausgleichszulagenrichtsatz legt gleichsam das Existenzminimum für den Bereich der Sozialversicherung fest. Die Ausgleichszulage ist keine Versicherungsleistung im engeren Sinne, sondern eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe)charakter (Binder in ZAS 1981, 89; Prähauser in ZAS 1971, 105; Teschner in Tomandl SV-System 5.ErgLfg. 413 f mwN; so auch etwa die Materialien zur 14.BSVGNov. 1102 BlgNR
17. GP, 7).
Das landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherungsgesetz - LZVG - BGBl 1957/293, verzichtete allerdings auf die Einführung von Ausgleichszulagen in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung nach dem Vorbild der §§292 ff ASVG bzw der §§89 ff GSPVG. Nach den Gesetzesmaterialien wurde dies damit begründet, daß es sich bei den Rentenleistungen in der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung nur um Zuschüsse zu in den in der Landwirtschaft üblichen Ausgedingeleistungen handelt und der Wert des Ausgedinges zuzüglich der Zuschüsse die Beträge der Richtsätze für die Ausgleichsszulage im allgemeinen erreichen oder übersteigen werde (344 BlgNR 8.GP, 40).
Erst die Einführung einer vollwertigen Pensionsversicherung für die selbständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft durch das B-PVG BGBl 1970/28 brachte es mit sich, daß die Einrichtung der Ausgleichszulage, wie sie im ASVG und GSPVG bereits bestand, grundsätzlich auch in das B-PVG übernommen werden sollte. Um die Einheitlichkeit des Ausgleichszulagenrechtes zu wahren, wurden die einschlägigen Bestimmungen des ASVG bzw GSPVG übernommen. Eine Besonderheit bildete jedoch die Bestimmung des §85 Abs3 B-PVG, wozu die Gesetzesmaterialien (1411 BlgNR 11.GP, 57) folgendes ausführten:
'Eine Besonderheit, auf die bei der Regelung des
Ausgleichszulagenrechtes im Bereich der Pensionsversicherung der
Bauern Bedacht genommen werden mußte, stellt die Einrichtung des
Ausgedinges dar. In der Land- und Forstwirtschaft ist noch immer die
Gepflogenheit weit verbreitet, daß der Übergeber eines Betriebes vom
Betriebsnachfolger ein Ausgedinge erhält, das ihm für seinen
Lebensabend Wohnung und Verpflegung sichert. Die üblichen
Ausgedingsleistungen sollen im Ausgleichszulagenrecht ohne Rücksicht
darauf, ob und in welchem Umfang solche Leistungen im Einzelfall
tatsächlich empfangen werden, bei der Ermittlung des
Gesamteinkommens durch Hinzurechnung eines Pauschalbetrages
berücksichtigt werden. .... Da sich die Höhe der
Ausgedingsleistungen im allgemeinen nach der Ertragsfähigkeit des
übergebenen Betriebes richtet, erscheint es gerechtfertigt, auch bei
der Bewertung von Ausgedingsleistungen den Einheitswert als Maßstab
heranzuziehen. ..... Bei der Abfassung der Bestimmung des §85 Abs3
war auch darauf Bedacht zu nehmen, daß eine Umgehung dieser Bestimmung nach Möglichkeit ausgeschlossen wird. Insbesondere mußte dafür gesorgt werden, daß die Hinzurechnung des Pauschalbetrages zum Einkommen des Pensionsberechtigten auch dann erfolgt, wenn der Betrieb nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht übergeben sondern lediglich verpachtet oder gegen einen bestimmten Betrag verkauft wird. ....'
Diese ursprünglich nur für die Pensionsversicherung der Bauern gedachte Pauschalierung von Ausgedingsleistungen ohne Rücksicht auf deren tatsächliche Erbringung wurde erst durch die
29. ASVG-Nov. und die 21.GSPVG-Nov. (BGBl 1973/31 und 32) allgemein eingeführt. §85 Abs8 B-PVG entsprach nun wörtlich dem §292 Abs8 ASVG und dem §89 Abs8 GSVG. Die Gesetzesmaterialien zur 29.ASVG-Nov (404 BlgNR 13.GP, 110) führten dazu aus:
'Abs8 sieht eine Pauschalanrechnung von Ausgedingsleistungen vor. Die Notwendigkeit der Schaffung eines einheitlichen Ausgleichszulagenrechtes in allen Pensionsversicherungsgesetzen bedingt auch die Einführung einer schon im Bauernpensionsversicherungsgesetz bestehenden Regelung über die Pauschalanrechnung von Ausgedingsleistungen im ASVG und GSPVG. Eine solche einheitliche Regelung ist vor allem deshalb erforderlich, weil es ansonsten in Wanderversicherungsfällen bei Vorliegen ähnlicher tatsächlicher Verhältnisse zu unterschiedlichen Ansprüchen auf Ausgleichszulage käme, je nachdem ob die Pensionsversicherungsanstalt der Bauern oder ein anderer Pensionsversicherungsträger leistungszuständig ist. Nicht zuletzt wird aber eine einheitliche Regelung der Pauschalanrechnung des Ausgedinges durch die Schaffung des 'Familienrichtsatzes' zur Notwendigkeit. ....'
Die nunmehr geltende Fassung der hier anzuwendenden Bestimmung des §140 Abs7 und 8 BSVG geht auf die 14. und 15. Novelle zum BSVG (BGBl 1989/644 und 1990/296) zurück. Die durch die 15.Novelle rückwirkend mit 1.1.1990 erfolgte Änderung des §140 Abs7 (Satz 3) BSVG (ArtIV Abs2 Z2 der 15.Nov.) sollte lediglich der Klarstellung offener Zweifel hinsichtlich der Bezieher von Waisenpensionen dienen (1279 BlgNR 17.GP, 13), brachte aber sonst inhaltlich keine Änderungen. In den Materialien zur 14.BSVG-Novelle wird betont, daß die Ausgleichszulage zu einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sich ihrem Wesen nach als eine Leistung der Sozialhilfe darstelle und daß im Bereich des bäuerlichen Ausgleichszulagenrechtes als Sonderregelung gilt, daß die aus der Aufgabe (Übergabe) eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes üblicherweise gewährten Leistungen pauschal zu berücksichtigen sind. Dies beruht einerseits auf der Überlegung, daß es dem Eigentümer eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zugemutet werden könne, seinen Betrieb so zu verwerten, daß er einen Teil seines Lebensunterhaltes auch nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten in der Lage ist. Andererseits wurde eine genaue ziffernmäßige Ermittlung der in Güterform aus dem übergebenen Betrieb tatsächlich empfangenen bzw erzielbaren Naturalleistungen im Hinblick auf die große Zahl der Ausgleichszulagenbezieher als praktisch ausgeschlossen angesehen. Eine Berücksichtigung lediglich der tatsächlich bezogenen Ausgedingsleistungen hätte zur Folge, daß derartige Leistungen nicht mehr gewährt würden und die Übernehmer land(forst)wirtschaftlicher Betriebe ihren traditionellen Verpflichtungen zur Versorgung der Betriebsübergeber nicht mehr nachkämen. Dies gelte nicht in jenen Fällen, in denen aus Gründen, die der Einflußsphäre des Betriebsinhabers entzogen seien, die Leistung eines Ausgedinges nicht erbracht werden könne und demnach der faktischen Anrechnung des Ausgedinges keine tatsächlich empfangenen Naturalleistungen gegenüber stünden. In jenen Fällen, in denen aus Gründen, die der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, die Erbringung von Ausgleichsleistungen unmöglich (geworden) ist, soll eine Pauschalanrechnung überhaupt unterbleiben (1102 BlgNR 17.GP 7 f).
Auch bei der Übergabe einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine ertragreiche Fläche handelt; für die übergebene Fläche muß daher ein Einheitswert festgestellt sein (SSV-NF 4/145). Auch nach Meinung der bisherigen Judikatur ist es allerdings nicht erforderlich, daß Ausgedingsleistungen auch tatsächlich ausbedungen wurden; es soll schon die Möglichkeit, ein Ausgedinge zu vereinbaren, genügen (vgl SSV-NF 4/44, 4/145). Die Anrechnung von Ausgedingsleistungen unabhängig von einer entsprechenden Vereinbarung soll nunmehr lediglich durch §292 Abs9 ASVG, §149 Abs8 GSVG und §140 Abs8 BSVG gemildert werden. Auch bei der Übergabe einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine ertragreiche Fläche handelt; für die übergebene Fläche muß daher ein Einheitswert festgestellt sein (SSV-NF 4/145). Auch nach Meinung der bisherigen Judikatur ist es allerdings nicht erforderlich, daß Ausgedingsleistungen auch tatsächlich ausbedungen wurden; es soll schon die Möglichkeit, ein Ausgedinge zu vereinbaren, genügen vergleiche SSV-NF 4/44, 4/145). Die Anrechnung von Ausgedingsleistungen unabhängig von einer entsprechenden Vereinbarung soll nunmehr lediglich durch §292 Abs9 ASVG, §149 Abs8 GSVG und §140 Abs8 BSVG gemildert werden.
Gegen eine Pauschalanrechnung von Einkünften aus der Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unabhängig von der Vereinbarung eines Ausgedinges bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes des Art7 B-VG. Die oben dargestellten Bestimmungen über die Ausgleichszulage führen nämlich zu einer Ungleichbehandlung der Pensionisten, wie im folgenden dargelegt werden soll.
Gemäß §140 Abs1 BSVG (§292 Abs1 ASVG) hat der Pensionsberechtigte, solange er sich im Inland aufhält, Anspruch auf Ausgleichszulage zu seiner Pension, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß §142 BSVG (§294 ASVG) zu berücksichtigenden Beträge (das sind die Unterhaltsansprüche) nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes erreicht. Gemäß §140 Abs3 BSVG (§292 Abs3 ASVG) ist Nettoeinkommen im Sinne der Abs 1 und 2, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht §140 Abs7 BSVG (§292 Abs8 ASVG) anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 2.040,-- S heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1.Jänner eines jeden Jahres erstmals ab 1.Jänner 1987 der unter Bedachtnahme auf §47 BSVG (§108i ASVG) mit dem Anpassungsfaktor vervielfachte Betrag. Im §140 Abs4 BSVG (§292 Abs4 ASVG) sind eine Reihe von Ausnahmen von der Anrechnung als Einkünfte aufgezählt und §140 Abs5 und 6 BSVG (§292 Abs5 und 7 ASVG) regeln die Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. In allen bisher aufgezählten Bestimmungen wird daher ausschließlich das Nettoeinkommen, seien es Barbezüge oder Sachbezüge berücksichtigt, nicht aber sonstiges Vermögen. Der Pensionist ist daher nicht verpflichtet, Vermögenswerte zu versilbern oder sein Kapital fruchtbringend anzulegen. Nur die tatsächlich bezogenen Einkünfte vermindern seinen Anspruch auf Ausgleichszulage. Hat er dagegen ein noch so großes Vermögen, das keine Einkünfte abwirft, oder einen Betrieb, der keinen steuerlichen Gewinn erzielt, ja sogar Bargeld in beträchtlicher Höhe, das er nicht fruchtbringend verwertet, so mindert dies seit der 1.ASVGNov BGBl 1956/266 seinen Anspruch auf Ausgleichszulage in keiner Weise (vgl dazu ausführlich Binder, Probleme der pensionsversicherungsrechtlichen Ausgleichszulage, ZAS 1981, 89 ff). Bis zur 1.ASVGNov war dagegen das Gesamteinkommen des Rentenberechtigten nach den bei Bemessung einer Fürsorgeunterstützung nach den über die öffentliche Fürsorge anzuwendenden Vorschriften zu berechnen (vgl §292 Abs2 des Stammgesetzes). Mit der 1.ASVGNov ging der Gesetzgeber ohne nähere Begründung von der fürsorgerechtlichen Verankerung des Begriffs des Gesamteinkommens ab und schuf nunmehr einen davon unabhängigen Einkommensbegriff (vgl dazu Prähauser aaO und Reiger in ZAS 1967, 55; jüngst Schrammel, Probleme der Ausgleichszulage, ZAS 1992, 9 f), der später auch in die anderen Sozialversicherungsgesetze, darunter in das B-PVG und das BSVG übernommen wurde. Dieser Grundsatz, daß Vermögen, wenn es nicht so eingesetzt wird, daß es tatsächlich Einkünfte abwirft, auf den Anspruch auf Ausgleichszulage keinen Einfluß hat, gilt jedoch für den Bereich der land(forst)wirtschaftlichen Flächen nicht. Wurde nämlich die Bewirtschaftung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben, der Betrieb übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, so ist bei Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers (des Verpächters) ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der ausbedungenen Leistungen vom Einheitswert der übergebenen, verpachteten oder zur Bewirtschaftung überlassenen land(forst)wirtschaftlichen Flächen auszugehen, sofern die Übergabe (Verpachtung, Überlassung) nicht mehr als zehn Jahre, gerechnet vom Stichtag, zurückliegt. Bei einer Übergabe (Verpachtung, Überlassung) vor dem Stichtag ist vom durchschnittlichen Einheitswert, in allen übrigen Fällen von dem auf die übergebenen Flächen entfallenden Einheitswert im Zeitpunkt der Übergabe (Verpachtung, Überlassung) auszugehen. Als monatliches Einkommen gilt für Personen, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben, bei einem Einheitswert von 77.000,-- S und darüber sowie bei alleinstehenden Personen bei einem Einheitswert von 54.000,-- S und darüber ein Betrag von 35 v.H. des Richtsatzes, und zwar 1. für alleinstehende Personen und für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension bzw auf Waisenpension des Richtsatzes nach §141 Abs1 lita sub litbb BSVG (§293 Abs1 lita sub litbb ASVG), 2. für alle übrigen Personen des Richtsatzes nach §141 Abs1 lita sub litaa BSVG (§293 Abs1 lita sub litaa ASVG) gerundet auf volle Schilling. Diese Beträge vermindern sich für Einheitswerte unter 77.000,-- S und 54.000,--