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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/11/0006 E 25. Februar 2020 RS 4Stammrechtssatz
Wer zum Zweck der Feststellung, ob er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen (§ 5 Abs. 9 StVO 1960) und im Fall der Feststellung einer Beeinträchtigung die Blutabnahme vornehmen zu lassen (§ 5 Abs. 10 StVO 1960). Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b und c StVO 1960 strafbar ("wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen ... nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht" bzw. "... weigert, sich Blut abnehmen zu lassen") ist sowohl die Verweigerung der ärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs. 9 StVO 1960 als auch die Verweigerung der Blutabnahme nach § 5 Abs. 10 StVO 1960, wobei für die Strafbarkeit des zuerst genannten Verhaltens die Frage einer möglichen Blutabnahme ohne Relevanz ist.Wer zum Zweck der Feststellung, ob er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen (Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960) und im Fall der Feststellung einer Beeinträchtigung die Blutabnahme vornehmen zu lassen (Paragraph 5, Absatz 10, StVO 1960). Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b und c StVO 1960 strafbar ("wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen ... nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht" bzw. "... weigert, sich Blut abnehmen zu lassen") ist sowohl die Verweigerung der ärztlichen Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 als auch die Verweigerung der Blutabnahme nach Paragraph 5, Absatz 10, StVO 1960, wobei für die Strafbarkeit des zuerst genannten Verhaltens die Frage einer möglichen Blutabnahme ohne Relevanz ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010226.L04Im RIS seit
13.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022