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E1PNorm
AVG §32 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0169 E 11. Mai 2018 RS 2Stammrechtssatz
Wird die Vorbereitungsfrist nach § 44 Abs. 6 VwGVG 2014 nicht eingehalten, ist dies dem Unterbleiben einer Verhandlung gleichzuhalten. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK oder Art. 47 GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/15/0007).Wird die Vorbereitungsfrist nach Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG 2014 nicht eingehalten, ist dies dem Unterbleiben einer Verhandlung gleichzuhalten. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2018/15/0007).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120107.L02Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022