TE Vwgh Beschluss 2022/11/10 Ra 2021/22/0191

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Veröffentlicht am 10.11.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §81 Abs36
NAG 2005 §81 Abs37
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des B A, vertreten durch Mag. Phillip Stempkowski, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 26/7a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2021, W235 2190738-2/2E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie Verhängung eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des B A, vertreten durch Mag. Phillip Stempkowski, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 26/7a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2021, W235 2190738-2/2E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie Verhängung eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan, die Verhängung eines Einreiseverbots sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet, für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.

2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

3. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 27. April 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den am 29. Oktober 2020 eingelangten Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, verhängte gestützt auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 27. April 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den am 29. Oktober 2020 eingelangten Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, verhängte gestützt auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt werde. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabgesetzt werde. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3        Zusammengefasst führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe am 6. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das diesbezügliche Verfahren sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Februar 2020 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, wobei gleichzeitig ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen worden sei. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2020, Ra 2020/01/0176, zurückgewiesen worden. Der Revisionswerber sei allerdings seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern sei unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verblieben und habe am 29. Oktober 2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt.Zusammengefasst führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe am 6. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das diesbezügliche Verfahren sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Februar 2020 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, wobei gleichzeitig ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen worden sei. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 2020, Ra 2020/01/0176, zurückgewiesen worden. Der Revisionswerber sei allerdings seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern sei unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verblieben und habe am 29. Oktober 2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag gestellt.

Der Revisionswerber gehe in Österreich keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und bestreite seinen Lebensunterhalt aus den Mitteln der Grundversorgung. Ferner erhalte er finanzielle Unterstützung von einem Freund. Eine weitere Unterstützerin des Revisionswerbers sei für die Provision sowie für die Kaution für seine Mietwohnung aufgekommen. Eine Patenschaftserklärung sei für ihn nicht abgegeben worden. Er habe einen Arbeitsvorvertrag betreffend die Tätigkeit als Schankhilfe abgeschlossen, wobei der Vertrag dadurch aufschiebend bedingt sei, dass er einen rechtmäßigen Zugang zum Arbeitsmarkt nachweise, und zwar entweder durch Vorlage eines Aufenthaltstitels, der zur unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich berechtige, oder durch Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung nach Beantragung durch den Arbeitgeber. Weiters habe der Revisionswerber einen Antrag auf Anmeldung eines Gewerbes gestellt, welchem bisher jedoch nicht entsprochen worden sei, weil er über keinen Aufenthaltstitel verfüge, der zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtige. Es stehe zudem nicht hinreichend fest, dass der Revisionswerber im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in der Lage sei, durch die Ausübung eines Gewerbes seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten und für die Kosten einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung aufzukommen.

Am 6. September 2017 habe der Revisionswerber ein ÖSD-Sprachzertifikat auf A2-Niveau erlangt. Ferner habe er am 11. April 2018 die Deutschprüfung B1 bestanden. Einen Nachweis über die (positive) Absolvierung einer Integrationsprüfung, welche neben Sprachinhalten auch Werteinhalte umfasse, habe der Revisionswerber demgegenüber nicht erbracht.

Der unbescholtene Revisionswerber, der keine Angehörigen oder nahen Verwandten im österreichischen Bundesgebiet habe, lebe in Österreich in keiner Familiengemeinschaft und in keiner familienähnlichen Gemeinschaft. Während seines Aufenthalts habe er sich einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Bis November 2017 habe er gemeinnützige Tätigkeiten in Form von Reinigungsarbeiten verrichtet. Weiters habe er für das Rote Kreuz in den Jahren von 2017 bis 2019 jeweils für mehrere Wochen ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet. Darüber hinaus habe er an Projekten einer Berufsschule teilgenommen und unterstütze Freunde und Bekannte in alltäglichen Belangen.

Der Revisionswerber stamme aus der afghanischen Provinz Ghazni und spreche Dari. Er sei in seinem Heimatdorf im afghanischen Familienverband aufgewachsen und habe insgesamt sechs Jahre in Afghanistan die Schule besucht. Sein Vater habe als selbständiger Frisör gearbeitet. In dessen Salon habe der Revisionswerber den Friseurberuf ebenfalls erlernt. Im Alter von 16 Jahren habe er seinen Herkunftsstaat endgültig verlassen. Der gesunde und arbeitsfähige Revisionswerber sei sohin in der Lage, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat aus Eigenem zu bestreiten, und laufe im Fall seiner Rückkehr nicht Gefahr, in eine existenzbedrohende Situation zu geraten. Seine Mutter, sein Bruder sowie seine Schwester lebten nach wie vor in der Provinz Ghazni. Zu seinem Bruder pflege der Revisionswerber gelegentlich Kontakt.

Weiters traf das Verwaltungsgericht gestützt auf zuletzt im März 2021 aktualisierte Länderberichte Feststellungen zur Situation in Afghanistan.

4        Die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 begründete das Verwaltungsgericht dahin, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht erfülle, weil er weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach § 9 Integrationsgesetz (IntG) absolviert habe, noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübe. Mit dem Hinweis auf § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sei für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil er das ÖSD-Zertifikat auf A2-Niveau erst am 6. September 2017 erlangt habe und das IntG bereits am 9. Juli 2017 in Kraft getreten sei.Die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 begründete das Verwaltungsgericht dahin, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfülle, weil er weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) absolviert habe, noch zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübe. Mit dem Hinweis auf Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sei für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil er das ÖSD-Zertifikat auf A2-Niveau erst am 6. September 2017 erlangt habe und das IntG bereits am 9. Juli 2017 in Kraft getreten sei.

Da ihm somit lediglich eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt werden könne, mit der kein Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden sei, und es für die Ausübung der von ihm angestrebten unselbständigen Erwerbstätigkeit erst der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bedürfe, sei das in Aussicht genommene Arbeitsverhältnis als Schankhilfe bei der Berechnung der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nicht zu berücksichtigen. Das ins Treffen geführte Gewerbe habe bisher mangels Aufenthaltstitels nicht angemeldet werden können. Ferner sei aus der Anmeldung eines Gewerbes (Agrarservice: Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischerweise in solchen Betrieben verwendet werden, bestehend aus Mähen, Pressen von Heu und Silage, Jauchegrube entleeren, Holzhäckselarbeiten, Ausbringen von Dünger, Erntearbeiten, Bodenbearbeitung, ausgenommen Fuhrwerksdienste) nicht darauf zu schließen, dass der Revisionswerber in der Lage sein werde, seine Existenz durch die Ausübung dieses Gewerbes zu sichern. Diesbezügliche Beweismittel seien auch nicht vorgelegt worden. Der Revisionswerber sei daher nicht als selbsterhaltungsfähig zu erachten. Weiters sei nicht dargelegt worden, dass der Revisionswerber einen Rechtsanspruch auf die ihm von Freunden und einer Unterstützerin zukommenden finanziellen Leistungen hätte. Ausgehend davon liege die Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht vor und sei der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 daher abzuweisen gewesen.Da ihm somit lediglich eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt werden könne, mit der kein Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden sei, und es für die Ausübung der von ihm angestrebten unselbständigen Erwerbstätigkeit erst der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bedürfe, sei das in Aussicht genommene Arbeitsverhältnis als Schankhilfe bei der Berechnung der dem Revisionswerber zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nicht zu berücksichtigen. Das ins Treffen geführte Gewerbe habe bisher mangels Aufenthaltstitels nicht angemeldet werden können. Ferner sei aus der Anmeldung eines Gewerbes (Agrarservice: Durchführung von Lohnarbeiten und Dienstleistungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Geräten, die typischerweise in solchen Betrieben verwendet werden, bestehend aus Mähen, Pressen von Heu und Silage, Jauchegrube entleeren, Holzhäckselarbeiten, Ausbringen von Dünger, Erntearbeiten, Bodenbearbeitung, ausgenommen Fuhrwerksdienste) nicht darauf zu schließen, dass der Revisionswerber in der Lage sein werde, seine Existenz durch die Ausübung dieses Gewerbes zu sichern. Diesbezügliche Beweismittel seien auch nicht vorgelegt worden. Der Revisionswerber sei daher nicht als selbsterhaltungsfähig zu erachten. Weiters sei nicht dargelegt worden, dass der Revisionswerber einen Rechtsanspruch auf die ihm von Freunden und einer Unterstützerin zukommenden finanziellen Leistungen hätte. Ausgehend davon liege die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht vor und sei der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 daher abzuweisen gewesen.

Zudem sei im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis durchgeführte Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK, die zu Ungunsten des Revisionswerbers ausfalle, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Zudem sei im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis durchgeführte Interessenabwägung im Sinn von Artikel 8, EMRK, die zu Ungunsten des Revisionswerbers ausfalle, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Hinsichtlich des Ausspruchs betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan sei auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2020 zu verweisen, in dem auf das auch im vorliegenden Verfahren erstattete Vorbringen des Revisionswerbers bereits eingegangen worden und das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif angenommen worden sowie das Vorliegen eines Abschiebehindernisses im Sinn von § 50 Abs. 2 oder 3 FPG verneint worden sei. Hinweise darauf, dass seither entscheidungswesentliche Änderungen in Bezug auf die allgemeine Situation in Afghanistan oder die individuellen Umstände des Revisionswerbers eingetreten seien, seien nicht hervorgekommen; dies sei vom Revisionswerber auch nicht behauptet worden.Hinsichtlich des Ausspruchs betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan sei auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2020 zu verweisen, in dem auf das auch im vorliegenden Verfahren erstattete Vorbringen des Revisionswerbers bereits eingegangen worden und das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif angenommen worden sowie das Vorliegen eines Abschiebehindernisses im Sinn von Paragraph 50, Absatz 2, oder 3 FPG verneint worden sei. Hinweise darauf, dass seither entscheidungswesentliche Änderungen in Bezug auf die allgemeine Situation in Afghanistan oder die individuellen Umstände des Revisionswerbers eingetreten seien, seien nicht hervorgekommen; dies sei vom Revisionswerber auch nicht behauptet worden.

Ferner erweise sich angesichts der Mittellosigkeit des Revisionswerbers sowie des diesem anzulastenden Missachtens fremdenpolizeilicher Anordnungen die Erlassung eines Einreiseverbotes als zulässig. Unter Berücksichtigung näher genannter, zu Gunsten des Revisionswerbers zu gewichtender Aspekte sei jedoch ein bloß einjähriges und nicht - wie vom BFA ausgesprochen - ein zweijähriges Einreiseverbot zu verhängen.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit einerseits vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG übersehen, dass die vorliegend relevanten Vorschriften des IntG nicht schon am 9. Juli 2017, sondern erst am 1. Oktober 2017 und somit zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten seien, als das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG idF vor BGBl. I Nr. 68/2017 durch den Revisionswerber bereits erfüllt gewesen sei. Somit sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ in Betracht gekommen, sodass die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Fehlens der erforderlichen Unterhaltsmittel sowie des dabei fälschlicher Weise nicht berücksichtigten Arbeitsvorvertrages des Revisionswerbers als Schankhilfe bzw. angesichts der beabsichtigten Ausübung eines Gewerbes zu Unrecht erfolgt sei.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit einerseits vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht habe im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG übersehen, dass die vorliegend relevanten Vorschriften des IntG nicht schon am 9. Juli 2017, sondern erst am 1. Oktober 2017 und somit zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten seien, als das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, durch den Revisionswerber bereits erfüllt gewesen sei. Somit sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ in Betracht gekommen, sodass die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Fehlens der erforderlichen Unterhaltsmittel sowie des dabei fälschlicher Weise nicht berücksichtigten Arbeitsvorvertrages des Revisionswerbers als Schankhilfe bzw. angesichts der beabsichtigten Ausübung eines Gewerbes zu Unrecht erfolgt sei.

Im Übrigen hätte das Bundesverwaltungsgericht, das verabsäumt habe, seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen, die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan auf Basis aktualisierter Quellen zur Lage in Afghanistan für unzulässig erklären müssen.

6        Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Hierüber hat der Verwaltungsgerichtshof - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Einstellung des Verfahrens (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan, Verhängung eines Einreiseverbots sowie Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise):

7        Über die gegen das angefochtene Erkenntnis (parallel zur vorliegenden Revision) eingebrachte Beschwerde des Revisionswerbers entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Oktober 2022, E 3585/2021-19, dahin, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan, die Erlassung eines Einreiseverbotes und die Festsetzung einer Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurde. Unter einem hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis insoweit auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

8        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

9        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2019/21/0347 bis 0349, Rn. 5, mwN). Dies ist hier insoweit der Fall, als der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis teilweise (im Umfang der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan, der Verhängung eines Einreiseverbots sowie der Festlegung einer Frist für eine freiwillige Ausreise) aufgehoben hat. Dem trat der Revisionswerber auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 25.5.2021, Ra 2019/21/0347 bis 0349, Rn. 5, mwN). Dies ist hier insoweit der Fall, als der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis teilweise (im Umfang der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan, der Verhängung eines Einreiseverbots sowie der Festlegung einer Frist für eine freiwillige Ausreise) aufgehoben hat. Dem trat der Revisionswerber auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen.

10       Somit ist die Revision in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG im Umfang der durch den Verfassungsgerichtshof erfolgten Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan, Verhängung eines Einreiseverbots, Festlegung einer Frist für eine freiwillige Ausreise) als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen.

Zur Zurückweisung betreffend die verbleibenden Aussprüche (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 sowie Rückkehrentscheidung):Zur Zurückweisung betreffend die verbleibenden Aussprüche (Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 sowie Rückkehrentscheidung):

In diesem Umfang liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor:In diesem Umfang liegen die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor:

11       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

12       Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13       Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

14       Soweit sich der Revisionswerber in seinem nicht § 52 Abs. 9 FPG betreffenden Zulässigkeitsvorbringen (die Rückkehrentscheidung als solche spricht der Revisionswerber nicht an) unter Berufung auf § 81 Abs. 36 NAG gegen die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wendet, ist ihm zu entgegnen, dass sich § 81 Abs. 36 NAG, wie sich nicht zuletzt aus seinem letzten Halbsatz sowie dem Zusammenhang mit dem nachfolgenden Abs. 37 ergibt, nur auf Fälle bezieht, in denen eine Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung bestand (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0228, Rn. 10 ff). Das ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil der Revisionswerber über keinen Aufenthaltstitel verfügte. Somit ist für den Revisionswerber in der gegenständlichen Konstellation des § 56 AsylG 2005 - ungeachtet des insoweit irreführenden Wortlautes in der einleitenden Wortfolge der Z 3 seines ersten Absatzes ist dort allerdings offenkundig nur gemeint, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG vorliegen - aus dem Hinweis auf die genannte Übergangsbestimmung des NAG nichts zu gewinnen.Soweit sich der Revisionswerber in seinem nicht Paragraph 52, Absatz 9, FPG betreffenden Zulässigkeitsvorbringen (die Rückkehrentscheidung als solche spricht der Revisionswerber nicht an) unter Berufung auf Paragraph 81, Absatz 36, NAG gegen die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 wendet, ist ihm zu entgegnen, dass sich Paragraph 81, Absatz 36, NAG, wie sich nicht zuletzt aus seinem letzten Halbsatz sowie dem Zusammenhang mit dem nachfolgenden Absatz 37, ergibt, nur auf Fälle bezieht, in denen eine Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung bestand vergleiche , VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0228, Rn. 10 ff). Das ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil der Revisionswerber über keinen Aufenthaltstitel verfügte. Somit ist für den Revisionswerber in der gegenständlichen Konstellation des Paragraph 56, AsylG 2005 - ungeachtet des insoweit irreführenden Wortlautes in der einleitenden Wortfolge der Ziffer 3, seines ersten Absatzes ist dort allerdings offenkundig nur gemeint, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG vorliegen - aus dem Hinweis auf die genannte Übergangsbestimmung des NAG nichts zu gewinnen.

15       Wenn der Revisionswerber zudem die nunmehr erfolgte Eintragung des Gewerbes Botendienst („Entstehung: 05.10.2021“) ins Treffen führt, steht der Berücksichtigung dieses Vorbringens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zum einen das Neuerungsverbot entgegen (vgl. § 41 VwGG). Im Übrigen wurde - wie bereits im angefochtenen Erkenntnis festgehalten - vom Revisionswerber nicht nachvollziehbar dargelegt, welche konkreten Einkünfte er aufgrund einer bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeit erwirtschaften würde.Wenn der Revisionswerber zudem die nunmehr erfolgte Eintragung des Gewerbes Botendienst („Entstehung: 05.10.2021“) ins Treffen führt, steht der Berücksichtigung dieses Vorbringens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zum einen das Neuerungsverbot entgegen vergleiche , Paragraph 41, VwGG). Im Übrigen wurde - wie bereits im angefochtenen Erkenntnis festgehalten - vom Revisionswerber nicht nachvollziehbar dargelegt, welche konkreten Einkünfte er aufgrund einer bestimmten selbständigen Erwerbstätigkeit erwirtschaften würde.

16       Somit zeigt die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie war daher in dem soeben bezeichneten Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Somit zeigt die Revision, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung richtet, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie war daher in dem soeben bezeichneten Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

17       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf dessen § 55, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf dessen Paragraph 55,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220191.L00

Im RIS seit

09.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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