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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §32 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des E A, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Gahleithner & Partner OG in 1010 Wien, Schottengasse 7/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juli 2020, W115 2231630-2/6E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Mandatsbescheid vom 14. Februar 2020 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 40 Abs. 5 BFA-VG über den Revisionswerber, einen afghanischen Staatsangehörigen, die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über seinen während der vorangegangenen Festnahme gestellten Asylfolgeantrag im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.Mit Mandatsbescheid vom 14. Februar 2020 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG über den Revisionswerber, einen afghanischen Staatsangehörigen, die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über seinen während der vorangegangenen Festnahme gestellten Asylfolgeantrag im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.
2 Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erstmals gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.Mit Erkenntnis vom 15. Juni 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erstmals gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft gegen den Revisionswerber maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
3 Am 29. Juni 2020 legte das BFA den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft dem BVwG vor.Am 29. Juni 2020 legte das BFA den Verwaltungsakt neuerlich gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft dem BVwG vor.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Juli 2020 stellte das BVwG erneut gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Des Weiteren sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Revisionswerber noch am selben Tag zugestellt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Juli 2020 stellte das BVwG erneut gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei. Des Weiteren sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Revisionswerber noch am selben Tag zugestellt.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen hat:
6 Die Revision erweist sich - wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt - entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig. Sie ist schon wegen des in der Revision auch vorgetragenen Einwands, das BVwG sei im Entscheidungszeitpunkt für die neuerliche amtswegige Feststellung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (noch) nicht zuständig gewesen, berechtigt.Die Revision erweist sich - wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt - entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig. Sie ist schon wegen des in der Revision auch vorgetragenen Einwands, das BVwG sei im Entscheidungszeitpunkt für die neuerliche amtswegige Feststellung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (noch) nicht zuständig gewesen, berechtigt.
7 Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile im Erkenntnis VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163 (Rn. 11), klargestellt, dass sich die jeweiligen Überprüfungstermine aus § 22a Abs. 4 BFA-VG ergeben und unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln sind. Es ist daher die vom BVwG möglicherweise zugrunde gelegte Auffassung verfehlt, es bestehe beginnend vom Zeitpunkt des Einlangens der vom BFA vorgelegten Akten iSd § 22a Abs. 2 erster Satz BFA-VG jedenfalls eine einwöchige Entscheidungsfrist. Vielmehr ist der Ablauf der vierwöchigen Frist für den Termin der periodischen Haftüberprüfung ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses, mit dem die vorherige Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgenommen wurde, zu berechnen. Dabei besteht für das BVwG insoweit ein Spielraum, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf (vgl. dazu VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099, Rn. 15).Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile im Erkenntnis VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163 (Rn. 11), klargestellt, dass sich die jeweiligen Überprüfungstermine aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergeben und unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln sind. Es ist daher die vom BVwG möglicherweise zugrunde gelegte Auffassung verfehlt, es bestehe beginnend vom Zeitpunkt des Einlangens der vom BFA vorgelegten Akten iSd Paragraph 22 a, Absatz 2, erster Satz BFA-VG jedenfalls eine einwöchige Entscheidungsfrist. Vielmehr ist der Ablauf der vierwöchigen Frist für den Termin der periodischen Haftüberprüfung ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses, mit dem die vorherige Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgenommen wurde, zu berechnen. Dabei besteht für das BVwG insoweit ein Spielraum, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf vergleiche , dazu VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099, Rn. 15).
8 Ausgehend von der mit (frühestens am selben Tag zugestelltem) Erkenntnis vom 15. Juni 2020 durchgeführten (ersten) Haftüberprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG lief die vierwöchige Frist für den nächsten Haftüberprüfungstermin im vorliegenden Fall somit erst (frühestens) am 13. Juli 2020 ab. Der vor diesem Termin liegende Zeitraum von einer Woche, der dem BVwG als Spielraum für die Entscheidung zur Verfügung stand, begann somit am 6. Juli 2020.Ausgehend von der mit (frühestens am selben Tag zugestelltem) Erkenntnis vom 15. Juni 2020 durchgeführten (ersten) Haftüberprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lief die vierwöchige Frist für den nächsten Haftüberprüfungstermin im vorliegenden Fall somit erst (frühestens) am 13. Juli 2020 ab. Der vor diesem Termin liegende Zeitraum von einer Woche, der dem BVwG als Spielraum für die Entscheidung zur Verfügung stand, begann somit am 6. Juli 2020.
9 Das bereits am 2. Juli 2020 zugestellte angefochtene Erkenntnis erging jedoch vor dem Beginn dieses Zeitraumes, sodass die bekämpfte Entscheidung des BVwG in § 22a Abs. 4 BFA-VG keine Rechtsgrundlage hat (vgl. in diesem Sinn das schon genannte Erkenntnis VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099, nunmehr Rn. 16). Dies wird in der Revision - wie bereits erwähnt - zu Recht geltend gemacht.Das bereits am 2. Juli 2020 zugestellte angefochtene Erkenntnis erging jedoch vor dem Beginn dieses Zeitraumes, sodass die bekämpfte Entscheidung des BVwG in Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG keine Rechtsgrundlage hat vergleiche , in diesem Sinn das schon genannte Erkenntnis VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099, nunmehr Rn. 16). Dies wird in der Revision - wie bereits erwähnt - zu Recht geltend gemacht.
10 Demzufolge war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.Demzufolge war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
11 Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG abgesehen werden.
12 Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. November 2022
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210318.L00Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023