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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Bei Vorliegen einer Eingliederung in eine betriebliche Ablauforganisation und Ausführung einfacher manueller Tätigkeiten, die in Bezug auf die Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Arbeitnehmers erlauben, ist in der Regel von einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen (vgl. VwGH 1.10.2015, Ro 2015/08/0020; 3.12.2017, Ra 2017/08/0130).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080071.L03Im RIS seit
14.12.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022