TE Vwgh Beschluss 2022/11/15 Ro 2021/11/0004

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Veröffentlicht am 15.11.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der D L in B (Deutschland), vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart und Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Römerstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. November 2020, Zl. LVwG-1-442/2020-R5, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Das mit der vorliegenden Revision angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. November 2020, Zl. LVwG-1-442/2020-R5, wurde mit hg. Erkenntnis vom 29. September 2022, Ro 2021/11/0003, aufgrund der ordentlichen Revision der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum LSDB wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3        Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung bereits aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. z.B. VwGH 21.9.2022, Ro 2022/19/0001, 0002, mwN).Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung bereits aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , z.B. VwGH 21.9.2022, Ro 2022/19/0001, 0002, mwN).

4        Die Revision war daher - nachdem der Revisionswerberin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war und sich diese innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert hatte - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5        Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021110004.J00

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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