TE Vwgh Erkenntnis 2022/11/15 Ra 2020/22/0201

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Veröffentlicht am 15.11.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §29
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie Hofrat Dr. Mayr und Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des A M, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen das am 5. März 2020 zu VGW-151/031/13149/2019-9 mündlich verkündete und am 30. Juli 2020 zu VGW-151/071/13149/2019-18 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien betreffend Wiederaufnahme iA. Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Dem Revisionswerber, einem serbischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund seiner Ehe mit S T am 19. April 2016 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt und später mit Gültigkeit bis 20. April 2018 verlängert. Am 5. April 2018 stellte der Revisionswerber einen weiteren Verlängerungsantrag.Dem Revisionswerber, einem serbischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund seiner Ehe mit S T am 19. April 2016 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt und später mit Gültigkeit bis 20. April 2018 verlängert. Am 5. April 2018 stellte der Revisionswerber einen weiteren Verlängerungsantrag.

2        Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. September 2018 (berichtigt mit Bescheid vom 21. November 2018) wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und sämtliche Anträge abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der Ehe des Revisionswerbers mit S T um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.

3        Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der sowohl der Revisionswerber als auch S T befragt wurden, verkündete das Verwaltungsgericht Wien das angefochtene Erkenntnis am 5. März 2020. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe festgestellt werden können, dass es sich bei der Ehe des Revisionswerbers um eine Aufenthaltsehe handle. Dies habe „im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt werden [können], da die Angaben in der mündlichen Verhandlung in weiten Teilen nicht übereinstimmten.“Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der sowohl der Revisionswerber als auch S T befragt wurden, verkündete das Verwaltungsgericht Wien das angefochtene Erkenntnis am 5. März 2020. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde abgewiesen und die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens habe festgestellt werden können, dass es sich bei der Ehe des Revisionswerbers um eine Aufenthaltsehe handle. Dies habe „im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt werden [können], da die Angaben in der mündlichen Verhandlung in weiten Teilen nicht übereinstimmten.“

4        Mit Eingabe vom 9. März 2020 beantragte der Revisionswerber eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

5        Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14. Juli 2020 wurde der Akt der ursprünglich beim Verwaltungsgericht Wien zuständigen Richterin abgenommen und einem anderen Richter zur Erstellung der schriftlichen Ausfertigung des am 5. März 2020 verkündeten Erkenntnisses zugewiesen.

6        In der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses vom 30. Juli 2020 wurde der Verfahrensgang wiedergegeben und festgehalten, dass gemäß einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien Nachbarn an der ehelichen Wohnadresse S T nicht erkannt hätten, die Mutter der Kinder des Revisionswerbers jedoch sehr wohl. Ebenso seien gemäß diesem Bericht im Zeitraum nach der Eheschließung des Revisionswerbers mit S T zahlreiche Familien- und Pärchenfotos auf Facebook gefunden worden, auf denen der Revisionswerber mit der Mutter seiner Kinder abgebildet sei. Dazu habe der Revisionswerber angegeben, dass die Mutter seiner Kinder diese Fotos aus Bosheit auf Facebook gestellt habe. Nach der Befragung seien die Fotos verschwunden gewesen. Das Verwaltungsgericht Wien stellte fest, dass der Revisionswerber von vornherein nicht beabsichtigt habe, ein Familienleben mit S T zu führen, und die Ehe nur geschlossen worden sei, um dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel zu verschaffen.

7        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.

8        Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9        Zur Zulässigkeit seiner Revision führt der Revisionswerber einen Begründungsmangel ins Treffen. Dem Erkenntnis sei keinerlei Darstellung der Gründe zu entnehmen, warum trotz widerstreitender Beweisergebnisse das Gericht zu den von ihm getroffenen Feststellungen gelangte.

10       Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und begründet.

11       Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 29.4.2022, Ra 2021/22/0144, Rn. 11, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , VwGH 29.4.2022, Ra 2021/22/0144, Rn. 11, mwN).

12       Ausgehend von diesen Grundsätzen hat Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen.

13       Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht in der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses festgestellt, dass der Revisionswerber von vornherein nicht beabsichtigt hätte, ein Familienleben mit S T zu führen und die Ehe nur geschlossen worden sei, um dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Völlig offen bleibt dabei aufgrund der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses, aufgrund welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Verwaltungsgericht zu dieser Feststellung gelangt ist, auf die es in der Folge seine rechtliche Beurteilung stützte, dass eine Aufenthaltsehe vorgelegen habe.

14       Auch durch die Bezugnahme des Verwaltungsgerichtes Wien auf die Inhalte des Berichts der Landespolizeidirektion vom 13. Februar 2018 erhält die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses keine den gesetzlichen Vorgaben genügende Begründung. Zum einen handelt es sich bei diesen Ausführungen weitestgehend ebenfalls bloß um Tatsachenfeststellungen und zum anderen bleibt aufgrund der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses weiterhin unklar, warum - zumal vor dem Hintergrund der Aussagen des Revisionswerbers und von S T in der Verhandlung vom 5. März 2020 - allenfalls daraus das Bestehen einer Aufenthaltsehe abgeleitet wird. Immerhin hatte der Revisionswerber in seiner Beschwerde dazu, dass Nachbarn S T nicht erkannt hätten, darauf hingewiesen, dass seine Beziehung zu S T kurz nach dem Bezug dieser Wohnung geendet habe. Ebenso hatte der Revisionswerber - worauf das Verwaltungsgericht auch selbst hinweist - angegeben, dass die Mutter seiner Kinder die gemeinsamen Fotos „aus Bosheit“ auf Facebook gestellt habe. Eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen ist nicht erfolgt.

15       Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch die zum mündlich verkündeten Erkenntnis vom 5. März 2020 protokollierten Erwägungen nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes genügen. Im mündlich verkündeten Erkenntnis wurde begründend im Ergebnis nämlich lediglich angemerkt, dass „die Angaben“ in der mündlichen Verhandlung in weiten Teilen nicht übereingestimmt hätten. Gerade dies kann aber anhand der Niederschrift der mündlichen Verhandlung nicht nachvollzogen werden.

16       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

17       Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. November 2022

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020220201.L00

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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