Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Horvath sowie die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des R O in W, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2021, W103 2222713-1/29E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wendet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der aus der Russischen Föderation stammende und der tschetschenischen Volksgruppe angehörige Revisionswerber stellte am 13. Oktober 2005 einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG).
2 Das (damals zuständige) Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. April 2006 ab. Unter einem sprach diese Behörde aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Revisionswerbers in die Russische Föderation zulässig sei und gegen ihn eine Ausweisung in die Russische Föderation erlassen werde.
3 Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des (damals zuständigen) unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 21. Jänner 2008 stattgegeben und dem Revisionswerber gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Gewährung von Asyl begründete der UBAS damit, dass sich der Revisionswerber, weil er seinen Neffen, einen aktiven tschetschenischen Widerstandskämpfer, und zwei weitere Widerstandskämpfer während des zweiten Tschetschenienkrieges im benachbarten Haus seines Bruders übernachten habe lassen, die daraufhin von russischen Sicherheitskräften gefunden und verhaftet worden seien, aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates aufhalte.Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des (damals zuständigen) unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 21. Jänner 2008 stattgegeben und dem Revisionswerber gemäß Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Gewährung von Asyl begründete der UBAS damit, dass sich der Revisionswerber, weil er seinen Neffen, einen aktiven tschetschenischen Widerstandskämpfer, und zwei weitere Widerstandskämpfer während des zweiten Tschetschenienkrieges im benachbarten Haus seines Bruders übernachten habe lassen, die daraufhin von russischen Sicherheitskräften gefunden und verhaftet worden seien, aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates aufhalte.
4 Später wurde der Revisionswerber in Österreich sowie in Deutschland straffällig und für von ihm begangene Straftaten mehrfach - nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erstmalig am 14. November 2014 - rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
5 Am 10. Jänner 2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Kenntnis eines unmittelbar davor ergangenen Strafurteiles infolge der Verurteilungen ein Verfahren zur Aberkennung des dem Revisionswerber zuerkannten Status des Asylberechtigten ein.
6 Mit Bescheid vom 16. Juli 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den früher zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Überdies erließ es gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 16. Juli 2019 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den früher zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Überdies erließ es gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
7 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 7. Februar 2020 ohne Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet ab. Hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde (teilweise) statt und setzte die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre herab. Eine Revision erklärte es für nicht zulässig.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 7. Februar 2020 ohne Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet ab. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde (teilweise) statt und setzte die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre herab. Eine Revision erklärte es für nicht zulässig.
8 Mit Erkenntnis vom 16. Februar 2021, Ra 2020/19/0204, hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund des Unterbleibens einer Verhandlung auf.
9 Im zweiten Rechtsgang führte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durch. Erneut wies es die Beschwerde des Revisionswerbers mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 22. November 2021 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet ab, gab dieser hinsichtlich des Spruchpunktes VII. teilweise statt, indem es die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre herabsetzte und erklärte die Erhebung einer Revision für nicht zulässig.Im zweiten Rechtsgang führte das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung durch. Erneut wies es die Beschwerde des Revisionswerbers mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 22. November 2021 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet ab, gab dieser hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. teilweise statt, indem es die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre herabsetzte und erklärte die Erhebung einer Revision für nicht zulässig.
10 Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete es zusammengefasst mit dem Wegfall der Umstände, aufgrund deren dem Revisionswerber Asyl gewährt worden war. Es sei eine Änderung der Situation im Herkunftsstaat eingetreten, die nicht nur vorübergehend sei. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen sei heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Selbiges müsse noch vielmehr für den - nicht exponierten - Revisionswerber gelten, der nie an Kampfhandlungen teilgenommen, sondern lediglich einmal drei Widerstandskämpfer beherbergt habe.
11 Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte es - soweit für die vorliegende Revision maßgeblich - aus, dass der Revisionswerber arbeitsfähig und ihm deshalb die Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich sei sowie Behandlungsmöglichkeiten der posttraumatischen Belastungsstörung, an der er leide, zugänglich und die von ihm einzunehmenden Medikamente im Herkunftsstaat verfügbar seien.
12 Bei der nach Art. 8 EMRK im Rahmen der Rückkehrentscheidung durchzuführenden Interessenabwägung kam das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen am Verbleib im Inland überwögen. Dabei stützte es sich maßgeblich auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers und die daraus resultierende Gefährdung. In seiner dieser Beurteilung zugrunde liegenden Beweiswürdigung führte es dazu an, der Revisionswerber sei der „Feststellung“, wonach die Vielzahl an Straftaten eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere, nicht konkret entgegengetreten.Bei der nach Artikel 8, EMRK im Rahmen der Rückkehrentscheidung durchzuführenden Interessenabwägung kam das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen am Verbleib im Inland überwögen. Dabei stützte es sich maßgeblich auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers und die daraus resultierende Gefährdung. In seiner dieser Beurteilung zugrunde liegenden Beweiswürdigung führte es dazu an, der Revisionswerber sei der „Feststellung“, wonach die Vielzahl an Straftaten eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziere, nicht konkret entgegengetreten.
13 Auch hinsichtlich der Erlassung des sechsjährigen Einreiseverbots stützte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers, die dessen Unwillen zur Befolgung der Gesetze in hohem Maße bezeugten. Angesichts der in Österreich bestehenden familiären Anknüpfungspunkte greife das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren zu hoch, ein Auslangen könne mit einer Dauer von sechs Jahren gefunden werden.
14 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15 Nach Vorlage der Revision samt der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
17 Die Revision ist teilweise zulässig. Sie ist im Umfang ihrer Zulässigkeit auch begründet.
18 Zur teilweisen Zurückweisung der Revision
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
22 In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber eingangs gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Das Bundesverwaltungsgericht sei den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den grundlegenden und nicht nur vorübergehenden objektiven Veränderungen im Herkunftsstaat nicht gerecht geworden. In diesem Zusammenhang seien Länderberichte und vom Revisionswerber in der Verhandlung erstattetes Vorbringen nicht berücksichtigt worden.
23 Ausgehend von Art. 1 Abschnitt C Z 5 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Bei den „Umständen“ im Sinn der zitierten Bestimmung muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen. Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, ist auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat (vgl. VwGH 3.9.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Ausgehend von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln. Bei den „Umständen“ im Sinn der zitierten Bestimmung muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere „Umstände“ den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen. Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bezieht, ist auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat vergleiche , VwGH 3.9.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).
24 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, vor allem auch zu seinen Befürchtungen einer noch aufrechten Verfolgungsgefahr auseinandergesetzt. Unter Zugrundelegung hinreichend aktueller Länderberichte hat es eine solche in Bezug auf den Revisionswerber unter näherer Darlegung dessen persönlicher Situation verneint. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat sich das Verwaltungsgericht auch mit dem in der Verhandlung erstatteten Vorbringen zur Verfolgung von Angehörigen und der Kontrolle des Hauses der Familie des Revisionswerbers durch die Bezirkspolizei befasst und diesem mit näherer Begründung die Glaubwürdigkeit abgesprochen.
25 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel sowie das Fehlen von überprüfbaren Quellenangaben hinsichtlich einzelner näher genannter Feststellungen aufzeigt, macht sie Verfahrensmängel geltend. Werden solche als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 25.8.2022, Ra 2022/20/0082, mwN). Mit dem Hinweis auf Länderberichte aus dem Jahr 2007, denen hinreichende Aktualität nicht zukommt, und auf eine näher genannte Anfragebeantwortung zu ehemaligen Widerstandskämpfern, die keinen hinreichenden Bezug zum konkreten Sachverhalt aufweist, weil es sich beim Revisionswerber nach seinen eigenen Angaben um keinen ehemaligen Widerstandkämpfer handelt, wird die Relevanz nicht dargelegt (vgl. auch VwGH 2.9.2021, Ra 2021/20/0175).Soweit die Revision in diesem Zusammenhang Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel sowie das Fehlen von überprüfbaren Quellenangaben hinsichtlich einzelner näher genannter Feststellungen aufzeigt, macht sie Verfahrensmängel geltend. Werden solche als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 25.8.2022, Ra 2022/20/0082, mwN). Mit dem Hinweis auf Länderberichte aus dem Jahr 2007, denen hinreichende Aktualität nicht zukommt, und auf eine näher genannte Anfragebeantwortung zu ehemaligen Widerstandskämpfern, die keinen hinreichenden Bezug zum konkreten Sachverhalt aufweist, weil es sich beim Revisionswerber nach seinen eigenen Angaben um keinen ehemaligen Widerstandkämpfer handelt, wird die Relevanz nicht dargelegt vergleiche , auch VwGH 2.9.2021, Ra 2021/20/0175).
26 Hinsichtlich der Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bringt der Revisionswerber vor, das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit einer „Retraumatisierung“ im Fall der Rückkehr, dem (behaupteten) fehlenden Therapieangebot und der (behaupteten) unzureichenden Verfügbarkeit von Medikamenten nicht ausreichend auseinandergesetzt. Auch habe es hinsichtlich der Auswirkungen einer „Retraumatisierung“ und zur Selbsterhaltungsfähigkeit kein Gutachten eingeholt. Die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandelbarkeit im Herkunftsstaat und zur Selbsterhaltungsfähigkeit sei unrichtig.
27 Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. auch dazu VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0108, mwN).Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche , auch dazu VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0108, mwN).
28 Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen [„As noted in paragraph 135 above, it is only after that test is met that any other questions, such as the availability and accessibility of appropriate treatment, become of relevance.“]; vgl. VwGH 25.8.2022, Ra 2022/20/0048, mwN).Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen [„As noted in paragraph 135 above, it is only after that test is met that any other questions, such as the availability and accessibility of appropriate treatment, become of relevance.“]; vergleiche , VwGH 25.8.2022, Ra 2022/20/0048, mwN).
29 Ausgehend von der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Revisionswerber an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, ist festzuhalten, dass es dem Revisionswerber nicht gelingt, aufzuzeigen, dass er mit seinem Vorbringen zu seiner posttraumatischen Belastungsstörung und einer „Retraumatisierung“ im Fall der Rückkehr derart außergewöhnliche Umstände darlegt hätte. Da schon diese Schwelle nicht erreicht wurde, stellen sich allfällige Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat (und die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts) nicht als entscheidungswesentlich dar.
30 Insoweit sich der Revisionswerber gegen die die Annahme seiner Selbsterhaltungsfähigkeit stützenden beweiswürdigenden Überlegungen wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 25.8.2022, Ra 2022/20/0182, mwN). Der Revisionswerber zeigt mit seinem pauschalen Vorbringen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auch auf vorgelegte psychotherapeutische Befunde stützt, unvertretbar wäre.Insoweit sich der Revisionswerber gegen die die Annahme seiner Selbsterhaltungsfähigkeit stützenden beweiswürdigenden Überlegungen wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 25.8.2022, Ra 2022/20/0182, mwN). Der Revisionswerber zeigt mit seinem pauschalen Vorbringen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auch auf vorgelegte psychotherapeutische Befunde stützt, unvertretbar wäre.
31 Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde kein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG erstattet.Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde kein gesondertes Zulässigkeitsvorbringen im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG erstattet.
32 Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. zur Trennbarkeit der Aussprüche etwa VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, mwN).Die Revision war daher, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl richtet, gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche , zur Trennbarkeit der Aussprüche etwa VwGH 24.3.2020, Ra 2019/01/0496, mwN).
33 Zur Aufhebung
34 Die Revision vermag allerdings mit ihrem Vorbringen durchzudringen, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (und die davon rechtlich abhängenden Aussprüche) wendet. Dazu macht der Revisionswerber nämlich - unter Verweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zutreffend geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe es hinsichtlich der Gefährdungsprognose unterlassen, konkrete Feststellungen zu den einzelnen Straftaten und deren Tatumständen zu treffen.
35 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 30.5.2022, Ra 2022/20/0132, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche , VwGH 30.5.2022, Ra 2022/20/0132, mwN).
36 Zu den Kriterien, die im Rahmen der Interessenabwägung bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Fremde, die - wie der Revisionswerber, dem Anfang 2008 in Österreich Asyl gewährt wurde - über lange Zeit als Asylberechtigte rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren und denen der Status als Asylberechtigte aberkannt wurde, zu beachten sind, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse vom 15. Dezember 2022, Ra 2021/20/0372, vom selben Tag, Ra 2021/20/0328, sowie vom 2. März 2022, Ra 2021/20/0458, verwiesen.Zu den Kriterien, die im Rahmen der Interessenabwägung bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Fremde, die - wie der Revisionswerber, dem Anfang 2008 in Österreich Asyl gewährt wurde - über lange Zeit als Asylberechtigte rechtmäßig in Österreich niedergelassen waren und denen der Status als Asylberechtigte aberkannt wurde, zu beachten sind, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Erkenntnisse vom 15. Dezember 2022, Ra 2021/20/0372, vom selben Tag, Ra 2021/20/0328, sowie vom 2. März 2022, Ra 2021/20/0458, verwiesen.
37 Im Besonderen ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass bei Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gestützten Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dem bis dahin von Gesetzes wegen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des ihm zuvor zuerkannten Status als Asylberechtigten zugekommen ist, im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmenden Beurteilung auch auf die Wertungen Bedacht zu nehmen ist, die sich aus jenen Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 87).Im Besonderen ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass bei Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützten Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dem bis dahin von Gesetzes wegen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des ihm zuvor zuerkannten Status als Asylberechtigten zugekommen ist, im Rahmen der nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmenden Beurteilung auch auf die Wertungen Bedacht zu nehmen ist, die sich aus jenen Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird vergleiche , VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 87).
38 Im vorliegenden Fall wäre daher nach den bisher vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen - aber wie unten gezeigt wird, in entscheidungserheblichem Ausmaß unvollständigen - Feststellungen, der in § 52 Abs. 5 FPG angeführte Gefährdungsmaßstab in dem Blick zu nehmen gewesen (ob fallbezogen andere Maßstäbe in Betracht kommen, kann allerdings erst nach dem Vorliegen umfassender Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt beurteilt werden).Im vorliegenden Fall wäre daher nach den bisher vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen - aber wie unten gezeigt wird, in entscheidungserheblichem Ausmaß unvollständigen - Feststellungen, der in Paragraph 52, Absatz 5, FPG angeführte Gefährdungsmaßstab in dem Blick zu nehmen gewesen (ob fallbezogen andere Maßstäbe in Betracht kommen, kann allerdings erst nach dem Vorliegen umfassender Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt beurteilt werden).
39 Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bedarf es somit ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0289; VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458, mwN).Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG bedarf es somit ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer solchen Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche , VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0289; VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458, mwN).
40 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0157,