Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §225 Abs1 Z6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der Pensionsversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2021, L501 2228617-1/9E, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: MMag. DDr. A H in E, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt und Mag. Peter Breiteneder, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Herrenstraße 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte befand sich in der Zeit von 28. November 1992 bis 30. September 2004 als Geistlicher (Weltpriester) der Katholischen Kirche im Geistlichen Stand und war infolgedessen gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Für den genannten Zeitraum hat die Diözese X einen Überweisungsbetrag gemäß § 314 ASVG an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) geleistet.Der Mitbeteiligte befand sich in der Zeit von 28. November 1992 bis 30. September 2004 als Geistlicher (Weltpriester) der Katholischen Kirche im Geistlichen Stand und war infolgedessen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Für den genannten Zeitraum hat die Diözese römisch zehn einen Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 314, ASVG an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) geleistet.
2 Ausgehend davon, dass gemäß § 225 Abs. 1 Z 6 ASVG Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 314 ASVG geleistet worden ist (im Fall des Mitbeteiligten somit der Zeitraum von 28. November 1992 bis 30. September 2004), als Beitragszeiten anzusehen sind, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis im Beschwerdeverfahren die Höhe der für den Mitbeteiligten geltenden Beitragsgrundlagen für den Beitragszeitraum von 28. November 1992 bis 30. September 2004 gemäß § 243 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall ASVG in jeweils bestimmter Höhe fest. Dazu führte es aus, dass die belangte Behörde (die PVA) im angefochtenen Bescheid den Standpunkt vertreten habe, dass für die Bemessung der Höhe der strittigen Beitragsgrundlagen „in erster Linie die tatsächlichen Bezüge“ relevant seien, weshalb auf die dem Mitbeteiligten zugeflossenen Geld- und Sachbezüge der Diözese X abgestellt werden müsse. Demgegenüber sei aber dem Vorbringen der Beschwerde zu folgen, wonach es auf die Höhe des üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ankomme und im vorliegenden Fall die in einem eingeholten Sachverständigengutachten angeführten Gehaltsansätze einer Universitätslaufbahn berücksichtigt werden müssten. Mit der 48. ASVG-Novelle durch BGBl. Nr. 642/1989 sei § 243 ASVG dahingehend geändert worden, dass als Beitragsgrundlage nicht mehr der „nach § 314 als Entgelt geltende Betrag“ gilt, sondern ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten (Art. IV. Z 2). Zugleich seien auch die in § 314 Abs. 4 ASVG vormals enthaltene Bezugnahme auf das „auf den Monat entfallende Entgelt (§ 49), auf das der Geistliche im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat“ (erster Satz) und die (bloß) subsidiäre Heranziehung des üblichen Arbeitsverdienstes eines Versicherten (zweiter Satz) entfernt worden und an deren Stelle zur Ermittlung des - hier nicht verfahrensgegenständlichen - Überweisungsbetrages die für Arbeiter in Betracht kommende Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG getreten (Art. IV. Z 10). Die Auffassung der PVA, dass der Wortlaut von § 314 ASVG durch die Novelle beibehalten worden sei und lediglich in § 243 Abs. 1 ASVG „transferiert“ worden sei, erweise sich damit als unzutreffend.Ausgehend davon, dass gemäß Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 314, ASVG geleistet worden ist (im Fall des Mitbeteiligten somit der Zeitraum von 28. November 1992 bis 30. September 2004), als Beitragszeiten anzusehen sind, stellte das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis im Beschwerdeverfahren die Höhe der für den Mitbeteiligten geltenden Beitragsgrundlagen für den Beitragszeitraum von 28. November 1992 bis 30. September 2004 gemäß Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall ASVG in jeweils bestimmter Höhe fest. Dazu führte es aus, dass die belangte Behörde (die PVA) im angefochtenen Bescheid den Standpunkt vertreten habe, dass für die Bemessung der Höhe der strittigen Beitragsgrundlagen „in erster Linie die tatsächlichen Bezüge“ relevant seien, weshalb auf die dem Mitbeteiligten zugeflossenen Geld- und Sachbezüge der Diözese römisch zehn abgestellt werden müsse. Demgegenüber sei aber dem Vorbringen der Beschwerde zu folgen, wonach es auf die Höhe des üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ankomme und im vorliegenden Fall die in einem eingeholten Sachverständigengutachten angeführten Gehaltsansätze einer Universitätslaufbahn berücksichtigt werden müssten. Mit der 48. ASVG-Novelle durch Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989, sei Paragraph 243, ASVG dahingehend geändert worden, dass als Beitragsgrundlage nicht mehr der „nach Paragraph 314, als Entgelt geltende Betrag“ gilt, sondern ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ("Art". römisch vier. Ziffer 2,). Zugleich seien auch die in Paragraph 314, Absatz 4, ASVG vormals enthaltene Bezugnahme auf das „auf den Monat entfallende Entgelt (Paragraph 49,), auf das der Geistliche im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat“ (erster Satz) und die (bloß) subsidiäre Heranziehung des üblichen Arbeitsverdienstes eines Versicherten (zweiter Satz) entfernt worden und an deren Stelle zur Ermittlung des - hier nicht verfahrensgegenständlichen - Überweisungsbetrages die für Arbeiter in Betracht kommende Berechnungsgrundlage nach Paragraph 308, Absatz 6, ASVG getreten ("Art". römisch vier. Ziffer 10,). Die Auffassung der PVA, dass der Wortlaut von Paragraph 314, ASVG durch die Novelle beibehalten worden sei und lediglich in Paragraph 243, Absatz eins, ASVG „transferiert“ worden sei, erweise sich damit als unzutreffend.
3 Gestützt auf ein berufskundlich-arbeitspsychologisches Sachverständigengutachten traf das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zu den „Bereichen“, in denen ein „körperlich und geistig gesunder Versicherter von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten“ wie der Mitbeteiligte hätte eingesetzt werden können, Feststellungen gegliedert in drei (hypothetische) Berufslaufbahnvarianten, nämlich „1. Universitätslaufbahn“, „2. Laientheologische Tätigkeit (Pastoralassistent, Pfarrassistent, kirchliche Verwaltung)“ sowie „3. Pädagogischer Dienst an höheren Schulen (Unterrichtstätigkeit)“, und führte dabei - jeweils korrespondierend - aus, welcher „übliche Arbeitsverdienst“ dabei hätte erzielt werden können. In seiner rechtlichen Würdigung hielt das Bundesverwaltungsgericht sodann fest, dass im Fall des Mitbeteiligten die - im Gesamten zu vergleichsweise höheren Beitragsgrundlagen führende - „Universitätslaufbahn“ als maßgeblich anzusehen sei, „zumal“ ein vergleichbarer Versicherter von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen wie der Mitbeteiligte einen entsprechend hohen Arbeitsverdienst „üblicherweise erzielt hätte“. Als Beitragsgrundlage sei daher der übliche Arbeitsverdienst für die Tätigkeiten im Rahmen der „Universitätslaufbahn (von 1992 bis Mitte 1994 Assistent/Vertragsassistent; von Mitte 1994 bis Mitte 1997 Universitätsassistent in der Habilitationsphase; von Mitte 1997 bis 2000 Universitätsdozent; von 2001 bis 2004 außerordentlicher Universitätsprofessor)“ festzustellen. Die unvollständig zurückgelegten Jahre 1992 und 2004 sowie die Jahre mit wechselndem Arbeitsverdienst (1994 und 1997) seien entsprechend den jeweils zurückgelegten Tagen aliquot berücksichtigt worden.
4 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der PVA.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 Die Revision ist - wie bereits die mit dem Erkenntnis vom 5. April 2022, Ra 2021/08/0047, entschiedene Revision - wegen des im Zulässigkeitsvorbringen aufgezeigten Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach § 243 Abs. 1 Z 1 fünfter Fall ASVG sowie (nunmehr) deswegen zulässig (und begründet), weil das Bundesverwaltungsgericht von dem - inzwischen ergangenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage abgewichen ist.Die Revision ist - wie bereits die mit dem Erkenntnis vom 5. April 2022, Ra 2021/08/0047, entschiedene Revision - wegen des im Zulässigkeitsvorbringen aufgezeigten Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall ASVG sowie (nunmehr) deswegen zulässig (und begründet), weil das Bundesverwaltungsgericht von dem - inzwischen ergangenen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage abgewichen ist.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis Folgendes ausgeführt:
„21 Gemäß § 314 Abs. 1 ASVG ist dann, wenn ein gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 ASVG von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation ausscheidet, von der Diözese bzw. dem Orden (der Kongregation) dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, ein Überweisungsbetrag zu leisten. Der Überweisungsbetrag wird seit der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, gemäß § 314 Abs. 4 ASVG pauschal mit einem nach der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage gemäß § 308 Abs. 6 ASVG (für Männer: 45% der Höchstbeitragsgrundlage) festgesetzt. Auf das Entgelt, auf das der Geistliche oder Ordensangehörige im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, bzw. alternativ auf einen fiktiven Entgeltanspruch kommt es bei der Bestimmung des Überweisungsbetrages - anders als nach der zuvor geltenden Rechtslage - nicht mehr an.„21 Gemäß Paragraph 314, Absatz eins, ASVG ist dann, wenn ein gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG von der Vollversicherung ausgenommener Geistlicher der Katholischen Kirche aus dem Geistlichen Stand bzw. ein Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche aus dem Orden bzw. der Kongregation ausscheidet, von der Diözese bzw. dem Orden (der Kongregation) dem Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der vom Geistlichen bzw. vom Angehörigen des Ordens oder der Kongregation ausgeübten Tätigkeit zuletzt zuständig gewesen wäre, ein Überweisungsbetrag zu leisten. Der Überweisungsbetrag wird seit der 48. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989,, gemäß Paragraph 314, Absatz 4, ASVG pauschal mit einem nach der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 308, Absatz 6, ASVG (für Männer: 45% der Höchstbeitragsgrundlage) festgesetzt. Auf das Entgelt, auf das der Geistliche oder Ordensangehörige im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, bzw. alternativ auf einen fiktiven Entgeltanspruch kommt es bei der Bestimmung des Überweisungsbetrages - anders als nach der zuvor geltenden Rechtslage - nicht mehr an.
22 Bei der Bildung der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlage wird aber - um, wie in den ErlRV 1098 BlgNR 17. GP, 15 ausgeführt wird, gegenüber der früheren Rechtslage leistungsrechtliche Nachteile der Versicherten zu verhindern - nicht an die für den Überweisungsbetrag maßgebliche Berechnungsgrundlage angeknüpft. Vielmehr ist die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten na