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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs7Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart-Mutzl, Dr.in Sembacher und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der W GmbH in W, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 2019, W104 2211511-1/82Z, betreffend Sachverständigengebühren in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart-Mutzl, Dr.in Sembacher und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der W GmbH in W, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juni 2019, W104 2211511-1/82Z, betreffend Sachverständigengebühren in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Die Revisionsbeantwortung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (nunmehr: Bundesministerin für Justiz) wird zurückgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte:
1 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 stellte die revisionswerbende Partei einen Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für ein näher beschriebenes Vorhaben in Wien.Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 stellte die revisionswerbende Partei einen Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) für ein näher beschriebenes Vorhaben in Wien.
2 Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Oktober 2018 wurde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 u.a. mit näherer Begründung festgestellt, dass für das in Rede stehende Bauvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. Gegen diesen Bescheid erhoben mehrere Nachbarn und eine Umweltorganisation Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Oktober 2018 wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 u.a. mit näherer Begründung festgestellt, dass für das in Rede stehende Bauvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. Gegen diesen Bescheid erhoben mehrere Nachbarn und eine Umweltorganisation Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
3 Mit Beschluss des BVwG vom 28. Jänner 2019 wurde Univ.-Prof. DI Dr. W. im Beschwerdeverfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen für Architektur, Denkmalschutz und Ortsbildpflege bestellt. Dieser sollte untersuchen, ob zu erwarten sei, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Auswirkungen des Vorhabens der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum von Wien“ festgelegt worden sei, beeinträchtigt werde.
4 Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2019, beim BVwG eingelangt per Web-ERV am selben Tag, zog die revisionswerbende Partei ihren Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zurück. Mit Schriftsatz vom 4. März 2019 stellte sie beim BVwG die Anträge, dieses möge das Beschwerdeverfahren einstellen und den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben. Mit Schriftsätzen jeweils vom 5. März 2019 stellte die Revisionswerberin zudem die Anträge, aufgrund der Zurückziehung des Feststellungsantrages den mit Beschluss vom 28. Jänner 2019 bestellten Sachverständigen umgehend zu entheben und die anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung abzuberaumen. Das BVwG habe den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Beschwerdeverfahren einzustellen, womit keine gesetzliche Grundlage für die Weiterbeschäftigung des Sachverständigen bestehe.Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2019, beim BVwG eingelangt per Web-ERV am selben Tag, zog die revisionswerbende Partei ihren Feststellungsantrag nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zurück. Mit Schriftsatz vom 4. März 2019 stellte sie beim BVwG die Anträge, dieses möge das Beschwerdeverfahren einstellen und den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben. Mit Schriftsätzen jeweils vom 5. März 2019 stellte die Revisionswerberin zudem die Anträge, aufgrund der Zurückziehung des Feststellungsantrages den mit Beschluss vom 28. Jänner 2019 bestellten Sachverständigen umgehend zu entheben und die anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung abzuberaumen. Das BVwG habe den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Beschwerdeverfahren einzustellen, womit keine gesetzliche Grundlage für die Weiterbeschäftigung des Sachverständigen bestehe.
5 Am 5. März 2019 legte der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten vor; am 18. März 2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der der Sachverständige teilnahm, um sein schriftlich erstelltes Gutachten mündlich vorzutragen und Fragen zu diesem zu beantworten.
6 Am 12. April 2019 legte der Sachverständige dem BVwG die mit 10. April