TE Vwgh Beschluss 2022/11/17 Ra 2022/02/0198

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Veröffentlicht am 17.11.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §99 Abs2d
VStG §44a Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des M in T, vertreten durch Mag. Andrea Schmidt, Rechtsanwältin in 3100 St. Pölten, Schulgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. August 2022, LVwG-S-1945/001-2021, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 1. Juli 2021 wurde der Revisionswerber bestraft, weil er als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Kraftfahrzeuges am 4. März 2021 um 11.23 Uhr im „Gemeindegebiet Ober-Grafendorf auf der Landesstraße B29 nächst Strkm. 001,360, Manker Straße, nach dem Bahnübergang in Fahrtrichtung Mank“ schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei, nämlich 84 km/h, wobei die Messtoleranz zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Über ihn wurde gemäß § 99 Abs. 2d StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 170,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 78 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens festgesetzt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 1. Juli 2021 wurde der Revisionswerber bestraft, weil er als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Kraftfahrzeuges am 4. März 2021 um 11.23 Uhr im „Gemeindegebiet Ober-Grafendorf auf der Landesstraße B29 nächst Strkm. 001,360, Manker Straße, nach dem Bahnübergang in Fahrtrichtung Mank“ schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei, nämlich 84 km/h, wobei die Messtoleranz zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Über ihn wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 170,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 78 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens festgesetzt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers dahingehend Folge, dass die Strafhöhe auf € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden) herabgesetzt wurde. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers dahingehend Folge, dass die Strafhöhe auf € 120,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 55 Stunden) herabgesetzt wurde. Die ordentliche Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6        In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die dem Erkenntnis zugrundeliegenden Angaben nicht richtig sein können, weil der Revisionswerber zur angegebenen Tatzeit an einem anderen Ort gewesen sei. Dazu wird auf eine mit 8. März 2021 datierte Strafverfügung verwiesen, mit der der Revisionswerber wegen einer ebenfalls am 4. März 2021 um 11.23 Uhr, „im Gemeindegebiet St. Margarethen an der Sierning auf das Landstraße B29 nächst Straßenkilometer 3,336“ begangenen Geschwindigkeitsübertretung bestraft worden sei. Es liege eine Doppelbestrafung vor.

7        Nach der ständigen hg. Judikatur zu § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. VwGH 24.5.2017, Ra 2017/02/0097, mwN). Das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes darf nicht isoliert gesehen werden, sondern ist in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten (vgl. etwa VwGH 29.11.1989, 88/03/0154).Nach der ständigen hg. Judikatur zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird vergleiche , VwGH 24.5.2017, Ra 2017/02/0097, mwN). Das Erfordernis der Konkretisierung des Tatortes darf nicht isoliert gesehen werden, sondern ist in Verbindung mit der Tatzeitangabe zu betrachten vergleiche , etwa VwGH 29.11.1989, 88/03/0154).

8        Schon im Hinblick auf die präzisen Tatortangaben, insbesondere durch die genauen Straßenkilometerangaben, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Revisionswerber im Sinne der dargelegten Rechtsprechung in seinen Rechten verletzt sein sollte oder er einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der vom Revisionswerber bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren ins Treffen geführten Strafverfügung ausführlich auseinandergesetzt und hat aufgrund schlüssiger beweiswürdigender Erwägungen, wobei es sich dabei insbesondere auf die Aussage des in der Verhandlung vernommenen Polizisten stützte, zusammengefasst festgestellt, dass den beiden Bestrafungen zwei unterschiedliche Geschwindigkeitsübertretungen zugrunde liegen. Diese seien auf am selben Tag durchgeführte Serienlasermessungen an zwei unterschiedlichen Standorten zurückzuführen. Die Tatzeit der gegenständlichen Übertretung sei vom Meldungsleger von seiner Armbanduhr abgelesen worden, wodurch eine allfällige (geringfügige) Ungenauigkeit der Tatzeitangabe erklärbar sei.

9        Mit dem Zulässigkeitsvorbringen gelingt es dem Revisionswerber auch nicht, den schlüssigen beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtes konkret entgegenzutreten und darzulegen, dass die Beweiswürdigung mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre zum (zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab im Revisionsverfahren vgl. etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/11/0022, mwN).Mit dem Zulässigkeitsvorbringen gelingt es dem Revisionswerber auch nicht, den schlüssigen beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtes konkret entgegenzutreten und darzulegen, dass die Beweiswürdigung mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre zum (zum diesbezüglichen Prüfungsmaßstab im Revisionsverfahren vergleiche , etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/11/0022, mwN).

10       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020198.L00

Im RIS seit

09.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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