Index
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AVG §10 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision 1. des B in S und 2. der C GmbH in G, beide vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12. Juni 2020, VGW-002/094/11541/2019-24, betreffend Übertretungen des Wiener Wettengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien),
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang des Spruchpunktes I., soweit dieser die Bestätigung des Strafausspruchs sowie die Maßgabe über den Ausspruch der Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG betrifft, im Umfang des Spruchpunktes II. über die Verpflichtung des Erstrevisionswerbers zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, im Umfang des Spruchpunktes III. über die Verpflichtung des Erstrevisionswerbers zum Ersatz der Barauslagen gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG sowie im Umfang des Spruchpunktes IV. über den Ausspruch der Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang des Spruchpunktes römisch eins., soweit dieser die Bestätigung des Strafausspruchs sowie die Maßgabe über den Ausspruch der Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG betrifft, im Umfang des Spruchpunktes römisch zwei. über die Verpflichtung des Erstrevisionswerbers zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. über die Verpflichtung des Erstrevisionswerbers zum Ersatz der Barauslagen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG sowie im Umfang des Spruchpunktes römisch vier. über den Ausspruch der Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
und
2. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass der Magistrat der Stadt Wien nach Durchführung einer Kontrolle einer Betriebsstätte nach dem Wiener Wettengesetz eine Aufforderung zur Rechtfertigung zunächst an den Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei richtete und letztere auch Stellungnahmen abgab. Diese Schriftsätze wurden von den Rechtsanwälten, die auch im gegenständlichen Revisionsverfahren einschreiten, unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht erstattet. Laut Firmenbuchauszug sind die „C[...] S GmbH“ und die zweitrevisionswerbende Partei zwei unterschiedliche Gesellschaften.
2 Mit dem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 10. Juli 2019 wurde zu Spruchpunkt 1. dem Erstrevisionswerber als verantwortlichem Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG der zweitrevisionswerbenden Partei zur Last gelegt, dass diese am 19. September 2017 um 14 Uhr in einer näher genannten Betriebstätte, in der die zweitrevisionswerbende Partei die Tätigkeit als Wettunternehmerin durch acht Wettterminals und einen Wettannahmeschalter ausgeübt habe, insofern die Verpflichtung des § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz, wonach die Wettunternehmerin einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen müsse, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht werde, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs. 1 nachgewiesen hätten und nicht gesperrt seien, nicht eingehalten habe, als sie keine geeigneten Maßnahmen getroffen habe, um den Zutritt zum Raum, in dem die Wettterminals aufgestellt gewesen seien, nur volljährigen Personen zu ermöglichen, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs. 1 leg. cit. nachgewiesen hätten und nicht gesperrt seien, da bei Zutritt zu diesem Raum eine Kontrolle der Identität nur durch Scan der Membercard, mit welcher auch die Zutrittstür geöffnet werde, erfolgt sei, was kein geeignetes Mittel zur verlässlichen Identitätskontrolle darstelle und nicht den Einlass weiterer Kundinnen und Kunden, welche die Karteninhaberin bzw. den Karteninhaber begleiteten, sicherstelle.Mit dem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 10. Juli 2019 wurde zu Spruchpunkt 1. dem Erstrevisionswerber als verantwortlichem Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der zweitrevisionswerbenden Partei zur Last gelegt, dass diese am 19. September 2017 um 14 Uhr in einer näher genannten Betriebstätte, in der die zweitrevisionswerbende Partei die Tätigkeit als Wettunternehmerin durch acht Wettterminals und einen Wettannahmeschalter ausgeübt habe, insofern die Verpflichtung des Paragraph 19, Absatz 2, erster Satz Wiener Wettengesetz, wonach die Wettunternehmerin einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen müsse, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht werde, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Absatz eins, nachgewiesen hätten und nicht gesperrt seien, nicht eingehalten habe, als sie keine geeigneten Maßnahmen getroffen habe, um den Zutritt zum Raum, in dem die Wettterminals aufgestellt gewesen seien, nur volljährigen Personen zu ermöglichen, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Absatz eins, leg. cit. nachgewiesen hätten und nicht gesperrt seien, da bei Zutritt zu diesem Raum eine Kontrolle der Identität nur durch Scan der Membercard, mit welcher auch die Zutrittstür geöffnet werde, erfolgt sei, was kein geeignetes Mittel zur verlässlichen Identitätskontrolle darstelle und nicht den Einlass weiterer Kundinnen und Kunden, welche die Karteninhaberin bzw. den Karteninhaber begleiteten, sicherstelle.
3 Zu Spruchpunkt 2. wurde dem Erstrevisionswerber als verantwortlichem Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG der zweitrevisionswerbenden Partei zur Last gelegt, dass diese am 19. September 2017 um 14 Uhr in der näher genannten Betriebstätte, in der die zweitrevisionswerbende Partei die Tätigkeit als Wettunternehmerin durch acht Wettterminals und einen Wettannahmesc