TE Vwgh Beschluss 2022/11/21 Fr 2022/08/0008

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Veröffentlicht am 21.11.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §30b Abs1
VwGG §38
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30b heute
  2. VwGG § 30b gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30b gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, in der Fristsetzungssache des Dr. W H in E, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem ASVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2022, W228 2246381-4/12E, mit dem ein „Fristsetzungsantrag“ des Einschreiters „vom 05.10.2022“ als unzulässig zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

Begründung

1        Das Bundesverwaltungsgericht gab mit seiner Entscheidung vom 12. April 2022, W228 2246381-4/4E, einem Antrag des Einschreiters auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Vorschreibung von Unfallversicherungsbeiträgen gegenüber dem Einschreiter als in der Unfallversicherung teilversicherten Erwerbstätigen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG statt und änderte den Spruch seines in dieser Sache ergangenen, am 10. Dezember 2021 mündlich verkündeten und am 10. Jänner 2022 gekürzt ausgefertigten Erkenntnisses W228 2246381-1/16E dahingehend ab, dass für einen bestimmten Zeitraum kein Unfallversicherungsbeitrag vorzuschreiben gewesen sei.Das Bundesverwaltungsgericht gab mit seiner Entscheidung vom 12. April 2022, W228 2246381-4/4E, einem Antrag des Einschreiters auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens betreffend die Vorschreibung von Unfallversicherungsbeiträgen gegenüber dem Einschreiter als in der Unfallversicherung teilversicherten Erwerbstätigen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG statt und änderte den Spruch seines in dieser Sache ergangenen, am 10. Dezember 2021 mündlich verkündeten und am 10. Jänner 2022 gekürzt ausgefertigten Erkenntnisses W228 2246381-1/16E dahingehend ab, dass für einen bestimmten Zeitraum kein Unfallversicherungsbeitrag vorzuschreiben gewesen sei.

2        Mit dem im Spruch genannten Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, der „Fristsetzungsantrag“ des Einschreiters „vom 05.10.2022, Zl. W228 2246381-4/11“, in der Rechtssache betreffend den erwähnten Wiederaufnahmeantrag werde gemäß § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 und § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Da mit der Entscheidung vom 12. April 2022 bereits über den Wiederaufnahmeantrag entschieden worden sei, liege eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor.Mit dem im Spruch genannten Beschluss sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, der „Fristsetzungsantrag“ des Einschreiters „vom 05.10.2022, Zl. W228 2246381-4/11“, in der Rechtssache betreffend den erwähnten Wiederaufnahmeantrag werde gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8 und Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. Da mit der Entscheidung vom 12. April 2022 bereits über den Wiederaufnahmeantrag entschieden worden sei, liege eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor.

3        Der Antragsteller brachte dagegen einen Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG ein und führte aus, er habe zwar in einer anderen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Rechtssache einen Fristsetzungsantrag gestellt, nicht jedoch im Verfahren über seinen Wiederaufnahmeantrag, auf das sich der im Spruch genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts beziehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit diesem Beschluss somit - zu Unrecht - über einen Fristsetzungsantrag entschieden, der nie gestellt worden sei.Der Antragsteller brachte dagegen einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG ein und führte aus, er habe zwar in einer anderen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Rechtssache einen Fristsetzungsantrag gestellt, nicht jedoch im Verfahren über seinen Wiederaufnahmeantrag, auf das sich der im Spruch genannte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts beziehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit diesem Beschluss somit - zu Unrecht - über einen Fristsetzungsantrag entschieden, der nie gestellt worden sei.

4        Der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund des rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrages zur Entscheidung in der vom Bundesverwaltungsgericht vorentschiedenen Fristsetzungssache berufen und hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund des rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrages zur Entscheidung in der vom Bundesverwaltungsgericht vorentschiedenen Fristsetzungssache berufen und hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, VwGG gebildeten Senat erwogen:

5        Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Gerichtsakt geht hervor, dass der Einschreiter - wie im Vorlageantrag vorgebracht und entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts - keinen Antrag auf Fristsetzung im Verfahren über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens betreffend die Vorschreibung von Unfallversicherungsbeiträgen gegenüber dem Einschreiter als in der Unfallversicherung teilversicherten Erwerbstätigen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG gestellt hat.Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Gerichtsakt geht hervor, dass der Einschreiter - wie im Vorlageantrag vorgebracht und entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts - keinen Antrag auf Fristsetzung im Verfahren über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens betreffend die Vorschreibung von Unfallversicherungsbeiträgen gegenüber dem Einschreiter als in der Unfallversicherung teilversicherten Erwerbstätigen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG gestellt hat.

6        Der im Spruch genannte Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich somit mangels eines Fristsetzungsantrages in dieser Sache als rechtswidrig und war daher gemäß § 30b Abs. 1 VwGG aufzuheben (zur Aufhebung rechtswidriger auf § 30a Abs. 1 iVm Abs. 8 VwGG gestützter Zurückweisungsbeschlüsse von Verwaltungsgerichten in Fristsetzungssachen vgl. VwGH 19.9.2014, Fr 2014/20/0022).Der im Spruch genannte Zurückweisungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich somit mangels eines Fristsetzungsantrages in dieser Sache als rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG aufzuheben (zur Aufhebung rechtswidriger auf Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 8, VwGG gestützter Zurückweisungsbeschlüsse von Verwaltungsgerichten in Fristsetzungssachen vergleiche , VwGH 19.9.2014, Fr 2014/20/0022).

Wien, am 21. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022080008.F00

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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