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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lessingstraße 40, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. August 2022, LVwG-302853/32/KI/CG, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen, in Revision gezogenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Revisionswerber als Obmann und damit als im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen eines namentlich genannten Fußballvereins nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sechs Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil der Verein ab 31. bzw. 11. Jänner 2020, zumindest bei der Kontrolle am 1. Februar 2020, einen kroatischen Staatsangehörigen und fünf koreanische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese näher genannten Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien und verhängte über ihn deshalb sechs Geldstrafen zu jeweils 2.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen).Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen, in Revision gezogenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Revisionswerber als Obmann und damit als im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufenen eines namentlich genannten Fußballvereins nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung sechs Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil der Verein ab 31. bzw. 11. Jänner 2020, zumindest bei der Kontrolle am 1. Februar 2020, einen kroatischen Staatsangehörigen und fünf koreanische Staatsangehörige beschäftigt habe, obwohl für diese näher genannten Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien und verhängte über ihn deshalb sechs Geldstrafen zu jeweils 2.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen).
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem unter diesem Gesichtspunkt erstatteten Vorbringen zeigt der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision nicht auf. Weder fehlt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den aufgeworfenen Fragen, noch ist das Landesverwaltungsgericht von dieser im angefochtenen Erkenntnis abgewichen.
5 So besteht für den Fußballsport und die Beschäftigung von Ausländern als Berufsfußballspieler nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 AuslBG keine Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Gesetzes (VwGH 30.5.2011, 2008/09/0250; 20.11.2001, 99/09/0175).So besteht für den Fußballsport und die Beschäftigung von Ausländern als Berufsfußballspieler nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, AuslBG keine Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Gesetzes (VwGH 30.5.2011, 2008/09/0250; 20.11.2001, 99/09/0175).
6 Das Ausländerbeschäftigungsgesetz kennt auch den Ausnahmetatbestand des Probearbeitsverhältnisses nicht. Geht die Tätigkeit über ein bloßes Vorführen von Kenntnissen und Fähigkeiten - vor Aufnahme der Beschäftigung - hinaus und ist sie mit einem Anspruch auf Entlohnung verbunden, so kommt der Behauptung, dass die „endgültige“ Beschäftigung vorbehalten worden sei, keine Bedeutung zu (VwGH 23.11.2005, 2004/09/0197, u.a.; vgl. zum Erbringen von Leistungen, die zum Betriebsgegenstand dieses Unternehmens gehören, im Rahmen eines Betriebes über einen längeren Zeitraum ferner VwGH 16.9.2009, 2007/09/0263; 13.9.1999, 97/09/0374; 21.7.1994, 94/18/0135).Das Ausländerbeschäftigungsgesetz kennt auch den Ausnahmetatbestand des Probearbeitsverhältnisses nicht. Geht die Tätigkeit über ein bloßes Vorführen von Kenntnissen und Fähigkeiten - vor Aufnahme der Beschäftigung - hinaus und ist sie mit einem Anspruch auf Entlohnung verbunden, so kommt der Behauptung, dass die „endgültige“ Beschäftigung vorbehalten worden sei, keine Bedeutung zu (VwGH 23.11.2005, 2004/09/0197, u.a.; vergleiche , zum Erbringen von Leistungen, die zum Betriebsgegenstand dieses Unternehmens gehören, im Rahmen eines Betriebes über einen längeren Zeitraum ferner VwGH 16.9.2009, 2007/09/0263; 13.9.1999, 97/09/0374; 21.7.1994, 94/18/0135).
7 Angesichts der festgestellten Teilnahme an fast täglichen Trainings am Sportplatz des Vereins unter der Anweisung des Sportdirektors oder des Trainers, der auf Kosten des Revisionswerbers vorgenommenen Untersuchung durch einen Arzt sowie der Teilnahme an dem Vorbereitungsspiel in den Vereinsdressen kann weder davon gesprochen werden, dass die Ausländer nicht weisungsunterworfen in den Betrieb des vom Revisionswerber vertretenen Vereins eingebunden gewesen wären, noch, dass sie keine Arbeitsleistung erbracht hätten.
8 Ob für die inkriminierte Verwendung ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, ist für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG nicht entscheidend. Im Zweifel gilt nämlich ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB) und ist, wenn die Höhe des Entgelts nicht festgelegt wurde, ein angemessener Lohn (vgl. auch § 29 AuslBG) zu zahlen (siehe auch dazu VwGH 16.9.2009, 2007/09/0263, mwN). Zudem wollten die Ausländer durch die von ihnen erbrachte Leistung eine künftige ordnungsgemäße Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn erreichen (siehe hiezu etwa VwGH 15.2.2013, 2013/09/0004). Insoweit ist auch aus dem vom Revisionswerber zitierten Urteil (OGH 13.3.1997, 8 ObS 69/97y) nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen, handelte es sich dort doch um die neben einem Hauptberuf ausgeübte sportliche Betätigung im Sinn einer Freizeitgestaltung von Amateurfußballspielern.Ob für die inkriminierte Verwendung ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, ist für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG nicht entscheidend. Im Zweifel gilt nämlich ein angemessenes Entgelt als bedungen vergleiche , Paragraph 1152, ABGB) und ist, wenn die Höhe des Entgelts nicht festgelegt wurde, ein angemessener Lohn vergleiche , auch Paragraph 29, AuslBG) zu zahlen (siehe auch dazu VwGH 16.9.2009, 2007/09/0263, mwN). Zudem wollten die Ausländer durch die von ihnen erbrachte Leistung eine künftige ordnungsgemäße Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn erreichen (siehe hiezu etwa VwGH 15.2.2013, 2013/09/0004). Insoweit ist auch aus dem vom Revisionswerber zitierten Urteil (OGH 13.3.1997, 8 ObS 69/97y) nichts für seinen Standpunkt zu gewinnen, handelte es sich dort doch um die neben einem Hauptberuf ausgeübte sportliche Betätigung im Sinn einer Freizeitgestaltung von Amateurfußballspielern.
9 Die Ausländer erhielten im gegenständlichen Fall neben dem als Aufwandsentschädigung bezeichneten Entgelt von 500 Euro pro Monat und abgesehen von der für sie kostenfreien ärztlichen Untersuchung im Wert von 126 Euro zudem eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung gestellt (siehe unter vielen VwGH 24.3.2004, 2001/09/0157, zu einer durch Gewährung einer Naturalwohnung erfolgenden Entlohnung). Sofern in der Revision damit argumentiert wird, dass die Wohngelegenheit nicht vom Verein, sondern durch den Sohn des Revisionswerbers zur Verfügung gestellt worden wäre, übergeht dieses Vorbringen die Feststellung, dass es sich bei diesem um den Kassier des Vereins handelte.
10 Hinsichtlich des weiteren Zulässigkeitsvorbringens, das eine Verletzung des in § 1 Abs. 2 VStG verankerten Günstigkeitsprinzips infolge des seit 1. Juli 2020 gegebenen freien Arbeitsmarktzugangs von kroatischen Staatsangehörigen releviert, genügt es auf die zu vergleichbaren Konstellationen bereits ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (siehe VwGH 19.3.2014, Ro 2014/09/0007; 17.12.2013, 2012/09/0092; 6.9.2012, 2012/09/0105).Hinsichtlich des weiteren Zulässigkeitsvorbringens, das eine Verletzung des in Paragraph eins, Absatz 2, VStG verankerten Günstigkeitsprinzips infolge des seit 1. Juli 2020 gegebenen freien Arbeitsmarktzugangs von kroatischen Staatsangehörigen releviert, genügt es auf die zu vergleichbaren Konstellationen bereits ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (siehe VwGH 19.3.2014, Ro 2014/09/0007; 17.12.2013, 2012/09/0092; 6.9.2012, 2012/09/0105).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2022
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090129.L00Im RIS seit
12.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023