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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Ö AG in W, vertreten durch die Walch/Zehetbauer/Motter Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2022, Zl. W155 2234515-1/22E, betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde T in T), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Linz-Selzthal. Die Eisenbahnstrecke kreuzt bei km 0,882 eine Gemeindestraße, für die die mitbeteiligte Gemeinde die Straßenbaulast trägt.
2 Diese Eisenbahnkreuzung war zunächst (auf Basis eines Bescheids des Landeshauptmanns von Oberösterreich) iSd EKVO 1961 durch Bewachung und eine durch das Bewachungsorgan zu bedienende Verkehrslichtsignalanlage gesichert. Über Antrag der Revisionswerberin legte die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. Juli 2015 die bauliche Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung und ihre Sicherung durch Lichtzeichen gemäß § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 4 Abs. 1 Z3 EisbKrV fest.Diese Eisenbahnkreuzung war zunächst (auf Basis eines Bescheids des Landeshauptmanns von Oberösterreich) iSd EKVO 1961 durch Bewachung und eine durch das Bewachungsorgan zu bedienende Verkehrslichtsignalanlage gesichert. Über Antrag der Revisionswerberin legte die belangte Behörde mit Bescheid vom 16. Juli 2015 die bauliche Umgestaltung der Eisenbahnkreuzung und ihre Sicherung durch Lichtzeichen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, Z3 EisbKrV fest.
3 In der Folge erging (mangels Einigung der Parteien über die Kostenaufteilung) in Bestätigung eines Bescheids der belangten Behörde vom 12. Juni 2020 gemäß § 48 Abs. 3 EisbG das angefochtene Erkenntnis über die Kostenaufteilung. Mit diesem wurde der Revisionswerberin aufgetragen, die (jeweils näher festgelegten) Kosten für die Errichtung der mit Bescheid vom 16. Juli 2015 festgelegten Sicherung der Eisenbahnkreuzung sowie die Kosten deren Erhaltung zu tragen, während die Mitbeteiligte verpflichtet wurde, die Kosten der baulichen Umgestaltung zu tragen. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.In der Folge erging (mangels Einigung der Parteien über die Kostenaufteilung) in Bestätigung eines Bescheids der belangten Behörde vom 12. Juni 2020 gemäß Paragraph 48, Absatz 3, EisbG das angefochtene Erkenntnis über die Kostenaufteilung. Mit diesem wurde der Revisionswerberin aufgetragen, die (jeweils näher festgelegten) Kosten für die Errichtung der mit Bescheid vom 16. Juli 2015 festgelegten Sicherung der Eisenbahnkreuzung sowie die Kosten deren Erhaltung zu tragen, während die Mitbeteiligte verpflichtet wurde, die Kosten der baulichen Umgestaltung zu tragen. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
4 Dem legte das BVwG (auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst) Folgendes zu Grunde:
5 Mit dem Bescheid vom 16. Juli 2015 sei eine neue Entscheidung über die Ausgestaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung und deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall erfolgt und nicht etwa bloß die Beibehaltung der bisherigen Anlage erlaubt worden. Es könne daher eine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG getroffen werden, ohne dass eine Rolle spiele, dass letztlich eine mit der früheren Sicherungsart vergleichbare festgelegt worden sei.Mit dem Bescheid vom 16. Juli 2015 sei eine neue Entscheidung über die Ausgestaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung und deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall erfolgt und nicht etwa bloß die Beibehaltung der bisherigen Anlage erlaubt worden. Es könne daher eine neue Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisbG getroffen werden, ohne dass eine Rolle spiele, dass letztlich eine mit der früheren Sicherungsart vergleichbare festgelegt worden sei.
6 Mangels einer einvernehmlichen Lösung sehe der gemäß § 49 Abs. 2 EisbG sinngemäß zur Anwendung kommende § 48 Ab. 2 EisbG grundsätzlich eine Kostentragung je zur Hälfte durch das Eisenbahnunternehmen und den Träger der Straßenbaulast vor. Allerdings könne im Einzelfall eine andere Kostenteilung beantragt werden, was sowohl die Revisionswerberin als auch die Mitbeteiligte fristgerecht gemacht hätten.Mangels einer einvernehmlichen Lösung sehe der gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG sinngemäß zur Anwendung kommende Paragraph 48, Ab. 2 EisbG grundsätzlich eine Kostentragung je zur Hälfte durch das Eisenbahnunternehmen und den Träger der Straßenbaulast vor. Allerdings könne im Einzelfall eine andere Kostenteilung beantragt werden, was sowohl die Revisionswerberin als auch die Mitbeteiligte fristgerecht gemacht hätten.
7 Im Revisionsfall sei die Kostenteilungsmasse von der Sachverständigenkommission nach § 48 Abs. 4 EisbG festgestellt worden, aufgegliedert auf die Kosten der Errichtung, der Instandhaltung und der baulichen Umgestaltung.Im Revisionsfall sei die Kostenteilungsmasse von der Sachverständigenkommission nach Paragraph 48, Absatz 4, EisbG festgestellt worden, aufgegliedert auf die Kosten der Errichtung, der Instandhaltung und der baulichen Umgestaltung.
8 Ausgehend von den Kriterien des § 48 Abs. 3 EisbG für die Aufteilung der Kosten seien die Kosten der Errichtung und Instandhaltung der Eisenbahnkreuzung der Revisionswerberin zuzuordnen, während die Mitbeteiligte die Kosten für die bauliche Umgestaltung zu tragen habe (was näher begründet wurde).Ausgehend von den Kriterien des Paragraph 48, Absatz 3, EisbG für die Aufteilung der Kosten seien die Kosten der Errichtung und Instandhaltung der Eisenbahnkreuzung der Revisionswerberin zuzuordnen, während die Mitbeteiligte die Kosten für die bauliche Umgestaltung zu tragen habe (was näher begründet wurde).
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab (zitiert wird VwGH 2.4.2020, Ra 2019/03/0161, VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0024, und VwGH 18.2.2015, Ro 2014/03/0077) und führt dazu Folgendes aus:
Werde eine neue Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung getroffen, liege kein Fall vor, in dem die bestehende Sicherung im Wesentlichen unverändert weiterbelassen werden konnte.
Die Eisenbahnkreuzung sei bislang gemäß dem Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich durch die nicht-technische Sicherungsart „Bewachung“ gemäß § 10 EKVO 1961 gesichert gewesen, während nunmehr durch den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie die technische Sicherungsart „Lichtzeichen“ gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV festgelegt worden sei. Es sei also weder eine Beibehaltung der Sicherungsart noch eine Anpassung der Sicherungsanlage gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV angeordnet worden, sondern eine völlig neue, technische anstatt nicht-technische Sicherungsart (Hinweis auf VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017).Die Eisenbahnkreuzung sei bislang gemäß dem Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich durch die nicht-technische Sicherungsart „Bewachung“ gemäß Paragraph 10, EKVO 1961 gesichert gewesen, während nunmehr durch den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie die technische Sicherungsart „Lichtzeichen“ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EisbKrV festgelegt worden sei. Es sei also weder eine Beibehaltung der Sicherungsart noch eine Anpassung der Sicherungsanlage gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV angeordnet worden, sondern eine völlig neue, technische anstatt nicht-technische Sicherungsart (Hinweis auf VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017).
Deshalb sei eine neue Kostenentscheidung gemäß § 48 Abs. 2 bis 4 iVm § 49 Abs. 2 EisbG möglich und zulässig.Deshalb sei eine neue Kostenentscheidung gemäß Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit , Paragraph 49, Absatz 2, EisbG möglich und zulässig.
Zum Erhalt der Rechtseinheit und Rechtssicherheit des verwaltungsrechtlichen Eisenbahnrechts sowie wegen der Vielzahl von Eisenbahnkreuzungen in Österreich in Verbindung mit der behördlichen Überprüfungspflicht sämtlicher Altanlagen gemäß §§ 102 und 103 EisbkrV komme der gegenständlichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu.Zum Erhalt der Rechtseinheit und Rechtssicherheit des verwaltungsrechtlichen Eisenbahnrechts sowie wegen der Vielzahl von Eisenbahnkreuzungen in Österreich in Verbindung mit der behördlichen Überprüfungspflicht sämtlicher Altanlagen gemäß Paragraphen 102 und 103 EisbkrV komme der gegenständlichen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zu.
14 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
15 Wird in der Zulässigkeitsbegründung - wie hier - geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. etwa VwGH 31.3.2022, Ra 2021/03/0319, mwN).Wird in der Zulässigkeitsbegründung - wie hier - geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche , etwa VwGH 31.3.2022, Ra 2021/03/0319, mwN).
Schon daran fehlt es im vorliegenden Revisionsfall.
16 Zudem verkennt die Revision, dass das BVwG (wie auch schon die belangte Behörde) ohnehin von der Zulässigkeit einer neuen Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 2 bis 4 iVm § 49 Abs. 2 EisbG ausgegangen ist, weil durch den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 2015 eine neue Entscheidung über die Ausgestaltung der Sicherung erfolgte; demgemäß wurde vom BVwG auch eine solche Kostenentscheidung getroffen.Zudem verkennt die Revision, dass das BVwG (wie auch schon die belangte Behörde) ohnehin von der Zulässigkeit einer neuen Kostenentscheidung nach Paragraph 48, Absatz 2, bis 4 in Verbindung mit , Paragraph 49, Absatz 2, EisbG ausgegangen ist, weil durch den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 2015 eine neue Entscheidung über die Ausgestaltung der Sicherung erfolgte; demgemäß wurde vom BVwG auch eine solche Kostenentscheidung getroffen.
17 In der Revision werden also keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden also keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030240.L00Im RIS seit
12.12.2022Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022