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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Stadtgemeinde G, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 11. August 2021, LVwG-AV-948/001-2021, betreffend eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg; mitbeteiligte Partei: D GmbH in T), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 31. März 2021 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg der mitbeteiligten Partei nach Maßgabe von Projektunterlagen sowie unter Bedingungen bzw. Vorschreibung von Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser durch einen neu zu errichtenden Bohrbrunnen.
2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
3 Den im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erhobenen Einwand der revisionswerbenden Gemeinde, durch die bewilligte Wasserbenutzung werde im Sinn des § 13 Abs. 3 WRG 1959 das erforderliche Wasser für öffentliche Zwecke bzw. für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner entzogen, erachtete das Verwaltungsgericht nicht als berechtigt. Seine Feststellungen gründete es auf das Gutachten eines Amtssachverständen. Dazu hielt das Verwaltungsgericht fest, wie sich aus diesem Gutachten ergebe, befänden sich in einem Umkreis von 200 m um den geplanten Brunnen keine aufrechten anderen Nutzungen des Grundwassers und seien in einer Umgebung von mehr als 200 m durch die Wasserbenutzung keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei schlüssig und nachvollziehbar. Die bloß allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde der Revisionswerberin seien dagegen nicht geeignet, erfolgreich eine Verletzung von Rechten geltend zu machen.Den im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erhobenen Einwand der revisionswerbenden Gemeinde, durch die bewilligte Wasserbenutzung werde im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 das erforderliche Wasser für öffentliche Zwecke bzw. für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner entzogen, erachtete das Verwaltungsgericht nicht als berechtigt. Seine Feststellungen gründete es auf das Gutachten eines Amtssachverständen. Dazu hielt das Verwaltungsgericht fest, wie sich aus diesem Gutachten ergebe, befänden sich in einem Umkreis von 200 m um den geplanten Brunnen keine aufrechten anderen Nutzungen des Grundwassers und seien in einer Umgebung von mehr als 200 m durch die Wasserbenutzung keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei schlüssig und nachvollziehbar. Die bloß allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde der Revisionswerberin seien dagegen nicht geeignet, erfolgreich eine Verletzung von Rechten geltend zu machen.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, die Revisionswerberin habe Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. d iVm. § 13 Abs. 3 WRG 1959. Im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg habe sie einen Eingriff der geplanten Wasserbenutzung in ihre Rechte nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 geltend gemacht. Es treffe daher nicht zu, dass von ihr keine Einwände im Rechtssinn erhoben worden wären.Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, die Revisionswerberin habe Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959. Im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg habe sie einen Eingriff der geplanten Wasserbenutzung in ihre Rechte nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 geltend gemacht. Es treffe daher nicht zu, dass von ihr keine Einwände im Rechtssinn erhoben worden wären.
8 Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde meritorisch entschieden, wobei die Abweisung sich darauf gründete, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei nicht in das der Gemeinde nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 zustehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke eingreife. Das Verwaltungsgericht ist somit - ungeachtet der insoweit undeutlichen Formulierung der Begründung - ohnehin davon ausgegangen, dass der Revisionswerberin aufgrund ihrer Einwendungen Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. d iVm. § 13 Abs. 3 WRG 1959 zukomme (vgl. insoweit zur eingeschränkten Parteistellung der Gemeinde etwa VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058). Schon aus diesem Grund wird mit dem genannten Vorbringen nicht dargelegt, dass das Schicksal der Revision von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge.Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde meritorisch entschieden, wobei die Abweisung sich darauf gründete, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei nicht in das der Gemeinde nach Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 zustehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für die in dieser Bestimmung genannten Zwecke eingreife. Das Verwaltungsgericht ist somit - ungeachtet der insoweit undeutlichen Formulierung der Begründung - ohnehin davon ausgegangen, dass der Revisionswerberin aufgrund ihrer Einwendungen Parteistellung nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, WRG 1959 zukomme vergleiche , insoweit zur eingeschränkten Parteistellung der Gemeinde etwa VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058). Schon aus diesem Grund wird mit dem genannten Vorbringen nicht dargelegt, dass das Schicksal der Revision von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge.
9 Unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit wird in der Revision weiters geltend gemacht, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, indem es seinem Erkenntnis die Stellungnahme eines Sachverständigen zu Grunde gelegt habe, die nicht als schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten anzusehen sei. Der Sachverständige habe nämlich nicht offengelegt, von welchen Grundlagen er ausgehe. Es fehle eine konkrete Auseinandersetzung mit den örtlichen Verhältnissen. Wäre vom Verwaltungsgericht ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten eingeholt worden, hätte sich ergeben, dass durch die bewilligte Grundwasserentnahme der Revisionswerberin tatsächlich das erforderliche Wasser für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke und für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfs ihrer Bewohner entzogen werde.
10 Es entspricht den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass (auch) ein Verwaltungsgericht die Verpflichtung trifft, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, weshalb es gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinander zu setzen und dieses entsprechend zu würdigen.
11 Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsebene zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2019/07/0077, 0078, mwN).Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, haben ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen - der Sachverhaltsebene zuzurechnenden - Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen vergleiche , VwGH 23.2.2022, Ra 2019/07/0077, 0078, mwN).
12 Die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts ist dabei naturgemäß eine Frage des Einzelfalls, sodass eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, welche zur Zulässigkeit einer Revision führen kann, nur dann vorliegt, wenn diese Beurteilung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0018, 0019; sowie nochmals Ra 2019/07/0077, 0078; jeweils mwN).Die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts ist dabei naturgemäß eine Frage des Einzelfalls, sodass eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, welche zur Zulässigkeit einer Revision führen kann, nur dann vorliegt, wenn diese Beurteilung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche , VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0018, 0019; sowie nochmals Ra 2019/07/0077, 0078; jeweils mwN).
13 Es trifft nicht zu, dass das Gutachten des Amtssachverständigen, auf das das Verwaltungsgericht seine Feststellungen gestützt hat, keine Ausführungen zu den örtlichen Verhältnissen enthalten hätte, mögen diese auch kurz gefasst worden sein. Konkrete Umstände, die vom Sachverständigen darüber hinaus zu berücksichtigen gewesen wären, legt die Revision mit ihren bloß allgemein gehaltenen Ausführungen nicht dar. Vor diesem Hintergrund wird auch nicht aufgezeigt, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das Gutachten sei vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, fallbezogen unvertretbar gewesen wäre.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070088.L00Im RIS seit
12.12.2022Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022