Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der D in G, vertreten durch Mag. Ferdinand Attems, Rechtsanwalt in 8045 Graz, Andritzer Reichsstraße 26/3. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. Juni 2021, LVwG 30.11-497/2020-24, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich auf die Übertretung der StVO bezieht.
Die Revisionswerberin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 16. Jänner 2020 wurde der Revisionswerberin u.a. eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO angelastet, weil sie sich geweigert habe, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass sie ein Fahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Über sie wurde gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 16. Jänner 2020 wurde der Revisionswerberin u.a. eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO angelastet, weil sie sich geweigert habe, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet habe werden können, dass sie ein Fahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Über sie wurde gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO eine Geldstrafe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.
2 Nach Aufhebung des über Beschwerde der Revisionswerberin vom Landesverwaltungsgericht Steiermark im ersten Rechtsgang erlassenen Erkenntnisses, soweit es die Übertretung der StVO betrifft, mit VwGH 29.3.2021, Ra 2020/02/0135, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatvorwurf betreffend die Übertretung der StVO insofern modifiziert wurde, als der Revisionswerberin die Weigerung angelastet wurde, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl sie versucht habe, ein Fahrrad zu lenken. Ihr wurde die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben und die Revision wurde für unzulässig erklärt.
3 Dagegen richtet sich die nun vorliegende außerordentliche Revision, zu der die Landespolizeidirektion Steiermark nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung erstattete.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revisionswerberin erachtet die Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht - abweichend von VwGH 27.9.1988, 88/08/0146, den Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht von Amts wegen aufgegriffen habe.
8 Von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht abgewichen, weil es im angefochtenen Erkenntnis die Frage der Verfolgungsverjährung ausdrücklich geprüft hat.
9 Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe entgegen dem Erkenntnis VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0113, nicht die Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift angeführt.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG festgehalten, dass abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nunmehr maßgeblich ist, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und - im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG - nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG festgehalten, dass abweichend von der bisherigen Rechtsprechung nunmehr maßgeblich ist, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und - im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG - nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein vergleiche , VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen wird).
11 Derartiges legt die Revisionswerberin in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, sodass ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung daher im Lichte dieser nunmehr ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt.
12 Schließlich macht die Revision zu ihrer Zulässigkeit noch geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ab wann ein Fahrrad im Sinne der StVO als in Betrieb genommen gelte.
13 Gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz StVO sind näher bezeichnete Organe berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz StVO sind näher bezeichnete Organe berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.
14 Im angefochtenen Erkenntnis wird der Revisionswerberin die Weigerung nach dem Versuch des Lenkens zur Last gelegt, sodass es auf den Zeitpunkt, ab dem ein Fahrrad „in Betrieb genommen“ ist, nicht ankommt und schon deshalb die Revision von der aufgezeigten Rechtsfrage nicht abhängt.
15 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020171.L00Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022