TE Lvwg Erkenntnis 2022/7/13 LVwG-S-1091/001-2021

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Veröffentlicht am 13.07.2022
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Entscheidungsdatum

13.07.2022

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita
VStG 1991 §22 Abs2
  1. KFG 1967 § 101 heute
  2. KFG 1967 § 101 gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  3. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  4. KFG 1967 § 101 gültig von 07.05.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  5. KFG 1967 § 101 gültig von 19.08.2009 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 101 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 101 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 101 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  10. KFG 1967 § 101 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  11. KFG 1967 § 101 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 101 gültig von 08.03.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  13. KFG 1967 § 101 gültig von 10.09.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  14. KFG 1967 § 101 gültig von 10.07.1993 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  15. KFG 1967 § 101 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 15.04.2021, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:

1.   Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 richtet, wird dieser gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) auf 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Einleitungssatz der Tatbeschreibung anstelle der Wortfolge „Der/die Verantwortliche (handelsrechtlicher Geschäftsführer)“ zu heißen hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Befugte Organ“ und dass das Wort „hat“ in der dritten Zeile der Tatbeschreibung entfallen hat.

2.   Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses richtet, wird diese gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Einleitungssatz der Tatbeschreibung anstelle der Wortfolge „Der/die Verantwortliche (handelsrechtlicher Geschäftsführer)“ zu heißen hat: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Befugte Organ“ und dass das Wort „hat“ in der dritten Zeile der Tatbeschreibung entfallen hat.

3.   Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit insgesamt 60,-- Euro neu festgesetzt.

4.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (hinsichtlich Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,-- Euro zu leisten.

5.   Gegen dieses Erkenntnis ist, soweit damit über Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses entschieden wurde, eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen in der Höhe von 2x 300.-- Euro zuzüglich Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren in der Höhe von 2x 30,-- Euro zuzüglich Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren [nur hinsichtlich Spruchunkt 2] idHv 60,-- Euro) beträgt daher 720,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen an die LPD Niederösterreich einzuzahlen. Ein allfälliger Antrag auf Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) wäre an die LPD Niederösterreich zu richten.

Entscheidungsgründe:

1.   Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang:

1.1. Der spruchgegenständliche Lenker, Herr B, lenkte am 28.05.2020 den auf die D GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer, Herr A zu diesem Zeitpunkt war, zugelassenen Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Um 15:55 Uhr dieses Tages wurde der spruchgegenständliche Lenker und der spruchgegenständliche LKW auf der Raststation ***, in *** einer Verkehrskontrolle unterzogen, im Zuge derer eine Verwiegung des spruchgegenständlichen LKWs durchgeführt wurde.

1.2. Aufgrund der Kontrolle am 28.05.2020 wurde gegen den Verantwortlichen der E GmbH (nunmehr: D GmbH) als Zulassungsbesitzerin des in Frage stehenden LKW Anzeige wegen zweier Übertretungen des KFG erstattet. In der Anzeige, der das Wiegeprotokoll vom 28.05.2020 beigeschlossen war, heißt es, dass bei der Verwiegung des LKW festgestellt worden sei, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW von 3.500 kg durch die Beladung um 1.660kg überschritten worden sei und dass weiter eine Überschreitung der höchstzulässigen Achslast der 2. Achse von 2.800 kg um 660 kg festgestellt worden sei.

1.3. Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 17.08 2020 (mit LKW, Tatort und Tatzeit wie soeben angeführt) in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher der E GmbH als Zulassungsbesitzerin zur zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

Zum einen wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 der Strafverfügung angelastet, er habe als Verantwortlicher des genannten Unternehmens als Zulassungsbesitzerin nicht dafür Sorge getragen, dass der spruchgegenständliche LKW den Vorschriften des KFG entspricht, da das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW von 3.500 kg durch die Beladung um 1.660 kg überschritten worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit f KFG verstoßen und wurde über ihn mit der Strafverfügung eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt.

Zum anderen wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 der Strafverfügung angelastet, er habe als Verantwortlicher des genannten Unternehmen als Zulassungsbesitzerin nicht dafür Sorge getragen, dass der spruchgegenständliche LKW den Vorschriften des KFG entspricht, da die höchste zulässige Achslast der 2. Achse von 2.800 kg durch die Beladung um 660 kg überschritten worden sei Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit f KFG verstoßen und wurde über ihn mit der Strafverfügung eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage 12 Stunden) verhängt.

1.4. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Einspruch. Darin wird zugestanden, dass es am 28.05.2020 zu einer Überladung des verfahrensgegenständlichen LKW gekommen sei. Daher werde auch (so das Vorbringen im Einspruch zusammengefasst) eine Verwaltungsübertretung reumütig zugestanden; aus rechtlichen Gründen, nämlich weil aus näher angeführten Gründen davon auszugehen sei, dass hinsichtlich des dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 2 der Strafverfügung angelasteten Deliktes Konsumtion durch die Bestrafung wegen des dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses angelasteten Deliktes vorliege, werde aber nur das Vorliegen einer, nicht das Vorliegen zweier Verwaltungsübertretungen eingestanden.

1.5. Im Zuge des in der Folge durch die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde durch den Anzeige legenden Polizeibeamten im Zuge einer zeugenschaftlichen Befragung angegeben, bei der Verwiegekontrolle seien beide dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretungen mittels Radlastmessgerät festgestellt worden und seien im Zulassungsschein die „höchstzulässig Gesamtmasse“ und auch die zulässigen Achslasten angeführt. Da durch das Wiegeprotokoll die beiden Überschreitungen festgestellt hätten werden können, seien „die beiden Delikte“ zur Anzeige gebracht worden.

1.6. In der Folge erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, in dessen Spruch dem Beschwerdeführer folgende zwei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt werden:

„Spruch

1.   Datum/Zeit:    28.05.2020, 15:55 Uhr

     Ort:           ***, Unbekannt, Raststation ***

     Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (A)

Der/die Verantwortliche (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma „D GmbH“ – vormals E GmbH in ***, *** etabliert, diese ist Zulassungssbesitzerin des angeführten KFZ, hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des(r) Lastkraftwagen von 3500 kg durch die Beladung um 1660 Kg überschritten wurde.

2.   Datum/Zeit:   28.05.2020, 15:55 Uhr

     Ort:        ***, Unbekannt, Raststation ***

     Betroffenes Fahrzeug: LKW, Kennzeichen: *** (A)

Der/die Verantwortliche (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma „D GmbH“ – vormals E GmbH in ***, *** etabliert, diese ist Zulassungssbesitzerin des angeführten KFZ, hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast der 2. Achse von 2800 kg durch die Beladung um 660 kg überschritten wurde.

Die Firma D GmbH“ – vormals E GmbH in ***, *** etabliert, wird verpflichtet, gem. § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand zu haften.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.             § 103 Abs. 1 Zif. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

2.              § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. a KFG“

Wegen dieser als erwiesen angenommenen Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer jeweils gestützt auf § 134 Abs. 1 KFG zwei Verwaltungsstrafen in der Höhe von (zu Spruchpunkt 1) 600,-- Euro (Ersatzfreiheits-strafe: 5 Tage) und (zu Spruchpunkt 1) 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 12 Stunden) verhängt.

In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seien insbesondere aufgrund der Anzeige, der dienstlichen Wahrnehmungen zweier Straßenaufsichtsorgane und des Wiegeprotokolls vom 28.05.2020 als erwiesen anzusehen.

Nach (auszugsweiser) wörtlicher Wiedergabe der Angaben des anzeiglegenden Polizisten und des seitens des Beschwerdeführers im verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren Vorgebrachten wird in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Pflichten als Zulassungsbesitzer bzw. als gem. § 9 VStG Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin verletzt, da der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen habe, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des KFG entspreche. Überschreitungen einzelner höchstzulässiger Achslasten eines LKWs seien zusätzlich zur Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges nach § 101 lit. a KFG zu betrafen.

Durch die Überladung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes um 1.660 kg (47,43%) bzw. die Überschreitung der höchsten zulässigen Achslast der zweiten Achse um 660 kg (23,57 %) sei der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer seines Unternehmens, der Zulassungsbesitzerin, seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen.

Durch die Überladung sei die Verkehrssicherheit gefährdet worden und sei es zu einer überhöhten Abnutzung des Straßenbelages gekommen.

Aufgrund der hohen Überladung könne mit keinem geringeren Strafausmaß das Auslangen gefunden werden. Zwar habe die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen, es sei jedoch eine Beeinträchtigung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, gegeben gewesen.

Es werde von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von ca. 1.000,-- Euro, bei keinem Vermögen und keiner Sorgepflicht ausgegangen. Erschwerend sei nichts, mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten.

1.7. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.

In dieser wird einleitend ausgeführt, der Beschwerdeführer erhebe Beschwerde „wegen Verletzung des einfach gesetzlichen Rechts, nicht entgegen § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG doppelt bestraft zu werden“ und fechte der Beschwerdeführer das Straferkenntnis „insoweit an,

-    als ihm wegen Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen *** eine Strafe von mehr als € 300,00 auferlegt wurde (Delikt zu Spruch Pkt. 1.) und

-    als der Beschwerdeführer wegen Überschreitung der höchsten zulässigen Achslast der zweiten Achse des Lastkraftwagens bestraft wurde (Delikt zu Spruch Pkt. 2..).“

Zu Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses wird in der Beschwerde vorgebracht, die Höhe der verhängten Strafe sei zu hoch. Die Behörde habe mildernd lediglich die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, jedoch völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer auch ein reumütiges Geständnis abgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang an geständig gezeigt, die Übertretung eingeräumt und lediglich geltend gemacht, dass keine Doppelbestrafung erfolgen dürfe.

In Bezug auf Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses wird in der Beschwerde das Vorliegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung behauptet.

Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, es sei zwar grundsätzlich denkbar, dass gemäß § 22 VStG mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen seien, wenn durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen worden seien. Davon gebe es jedoch insbesondere im Falle sogenannter „unechter Idealkonkurrenz“ auch Ausnahmen. Im liegenden Fall liege hinsichtlich Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses eine sogenannte „Konsumation“ vor.

Eine Verteilung der gegenständlich auf dem Lkw befundenen Ladung, die nicht gleichzeitig sowohl zu einem Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts als auch zum Überschreiten einer zulässigen Achslast geführt hätte, sei nicht möglich, was sich daraus ergebe, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des in Frage stehenden LKW 3.500 kg, die höchstzulässige Achslast der 1. Achse 1.850 kg und die höchstzulässige Achslast der 2. Achse 2.800 kg betrage.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt habe, liege ein Fall von Konsumtion vor und dürfe daher die Überschreitung der höchstzulässigen Achslast nicht zusätzlich neben der Überschreitung der des höchstzulässigen Gesamtgewichts bestraft werden. Dies gelte jedenfalls in Konstellationen, bei denen aufgrund der jeweils zulässigen Höchstlasten die Überschreitung der höchsten zulässigen Last irgendeiner Achse zwingend die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichts des mit sich bringe wie dies gegenständlich der Fall sei. Anders wäre die Situation, wenn das "strafrelevante Gewicht" bei anderer Gewichtsverteilung auf der Ladefläche nicht zwingend die rechnerische Summe einer der beiden höchsten zulässigen Achslasten überschreiten hätte müssen. Nur in einem solchen Fall wären zwei verschiedene Delikte zu bestrafen. Eine solche Konstellation liege aber aufgrund der bereits angegebenen Parameter zum höchstzulässigen Gesamtgewicht bzw. zu den höchstzulässigen Achslasten vorliegend nicht vor.

Vorliegend ziehe eine Überschreitung der höchstzulässigen Achslasten zwangsläufig auch eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes nach sich. Die Behörde hätte - so das Beschwerdevorbringen weiter - festzustellen gehabt, dass sich das höchstzulässige Gesamtgewicht des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens auf 3.500 kg belaufe und dass die höchstzulässige Achslast der ersten Achse 1.058 kg und die höchstzulässige Achslast der zweiten Achse 2.800 kg betragen. Die Behörde hätte von einer Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Überschreitung der höchstzulässigen Achslast bei der zweiten Achse Abstand nehmen und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich zur Einstellung bringen müssen.

Es werde daher beantragt, dass Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass hinsichtlich des Spruchpunktes eins eine Bestrafung im Ausmaß von weniger als € 600 Erfolge und das hinsichtlich "der Überschreitung der höchsten zulässigen Achslast der zweiten Achse" das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.

um 3.600 kg (31,30%) festgestellt worden sei. Bei der Wiegung sei eine Verkehrsfehlergrenze von 400 kg (200 kg pro Achse) in Abzug gebracht worden.

2.   Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer ist und war am 28.05.2020 handelsrechtlicher Geschäftsführer im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Unternehmens, der D GmbH (früher: E GmbH) mit Sitz in ***, ***.

2.2. Das genannte Unternehmen, die D GmbH, war am 28.05.2020 Zulassungsbesitzerin des spruchgegenständlichen LKW mit dem Kennzeichen ***.

2.3. Der spruchgegenständliche, auf das im Spruch angeführte Unternehmen, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist und am 28.05.2020 war, wurde am 28.05.2020 um 15:55 Uhr durch Herrn B gelenkt und auf der Raststation *** einer Verkehrskontrolle unterzogen.

2.4. Der spruchgegenständliche LKW darf ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 3.500 kg erreichen.

Die höchste zulässige Achslast der 1. Achse des spruchgegenständlichen LKW beträgt 1.850 kg.

Die höchste zulässige Achslast der 2. Achslast des LKW beträgt 2.800 kg. Die Summe der beiden höchstzulässigen Achslasten des spruchgegenständlichen LKW beträgt somit 4.650 kg.

2.5. Zum Tatzeitpunkt, also am 28.05.2020, 15:55 Uhr, betrug das Gesamtgewicht des spruchgegenständlichen LKW 5.160 kg. Somit überschritt das tatsächliche Gesamtgewicht des LKW zur Tatzeit das höchste zulässige Gesamtgewicht um 1.660 kg, was einer Überschreitung im Ausmaß von 47,43% entspricht.

2.6. Die 2. Achse des spruchgegenständlichen LKW wies zur Tatzeit eine Achslast von 3.460 kg auf. Somit überschritt die tatsächliche Achslast der 2. Achse die höchste zulässige Achslast um 660 kg, was einer Überschreitung im Ausmaß von 23,57% entspricht.

2.7. Es scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt als solchen zu keinem Zeitpunkt bestritten und das Vorliegen der ihm mit Spruchpunkt 1 angelasteten Verwaltungsübertretung nie bestritten und im gesamten Verfahren seine Reumütigkeit betont. Es wird auch hier wie im Straferkenntnis von einem Einkommen des Beschwerdeführers von rund 1.000,-- Euro im Monat bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen werden.

3.   Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, wurden auch bereits dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis zugrunde gelegt, ohne dass dem seitens des Beschwerdeführers entgegengetreten worden wäre, womit der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt auch als unstrittig bezeichnet werden kann.

3.2. Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Feststellungen betreffend das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und das tatsächliche Gesamtgewicht sowie die tatsächliche Achslast der zweiten Achse zum Tatzeitpunkt ist auf das der verfahrensauslösenden Anzeige beigefügte, aktenkundige Wiegeprotokoll und im Übrigen auch auf die seitens des Beschwerdeführers, der diesbezügliche (ausdrückliche) Feststellung begehrt hat, zu verweisen.

3.3. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde auch bereits durch die belangte Behörde im Straferkenntnis zugrundegelegt und sind auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ersichtlich. Hinsichtlich des Geständnisses des Beschwerdeführers ist auf dessen im verwaltungsstrafbehördlichen und in der Beschwerde abgegebenen Stellungnahmen zu verweisen.

4.   Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) idgF lauten wie folgt:

㤠2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird;

[…]

3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;

[…]

8. Lastkraftwagen ein Kraftwagen (Z 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt ist, auch wenn er in diesem Fall eine beschränkte Ladefläche aufweist, ausgenommen Sattelzugfahrzeuge;

[…]

31. Eigengewicht das Gewicht eines vollständig ausgestatteten, betriebsbereiten, auf waagrechter, ebener Fahrbahn stehenden Fahrzeuges ohne Ladung, bei Kraftfahrzeugen einschließlich des vollgefüllten Kraftstoffbehälters oder der als Kraftquelle bestimmten Akkumulatorenbatterie; für Fahrzeuge, die den in den Betriebserlaubnisrichtlinien definierten Klassen angehören, hat der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Art und Weise der Bestimmung des Eigengewichtes durch Verordnung festzulegen;

32. Gesamtgewicht das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen; das Gesamtgewicht eines Anhängers, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger; ergibt sich aus der von der Achse oder den Achsen des an das Zugfahrzeug angekuppelten beladenen Anhängers auf die Fahrbahn übertragenen Last;

[…]

33. höchstes zulässiges Gesamtgewicht das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf;

[…]

34. Achslast die Summe aller auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn wirkenden Radlasten einer Achse oder zweier Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m. Unter „Räder einer Achse“ sind die Räder eines Fahrzeuges zu verstehen, die symmetrisch oder im wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; Achsen von Rädern, die ausschließlich der Stützung des Fahrzeuges dienen, gelten nicht als Achsen im Sinne dieses Bundesgesetzes;

[…]

35. höchste zulässige Achslast die höchste Achslast, die mit einem bestimmten Fahrzeug auf eine waagrechte, ebene Fahrbahn übertragen werden darf;

[…]

§ 101. Beladung

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,

[…]

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

(1a) Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen; diese Bestätigung kann auch in elektronischer Form ausgestellt und übermittelt werden. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.

[…]

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]

[…]“

5.   Erwägungen:

5.1. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich zunächst, dass der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer mit den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen (Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 3.500  kg um 1.660 kg und Überschreitung der höchstzulässigen Achslast der 2. Achse von 2.800 kg um 660 kg und somit Verletzung des § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967) jeweils erfüllt ist.

5.2. Der Beschwerdeführer bringt allerdings vor, dass es durch die zweifache Bestrafung wegen der Überladung (einmal wegen Überschreitung der höchstzulässigen Achslast und einmal wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes) zu einer Doppelbestrafung komme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit derartigen Fällen des Zusammentreffens von Gesamtgewichts- und Achslastüberschreitung in der Vergangenheit bereits befasst und festgehalten, dass grundsätzlich ein Fall einer Scheinkonkurrenz, konkret der Konsumption, vorliegen, also der gesamte Unrechtsgehalt des einen (nämlich des Achslast-)Deliktes von jenem des anderen, ebenfalls verwirklichten (der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts) in jeder Beziehung mitumfasst sein kann. Dies bejahte er im Erkenntnis vom 20. November 2015, Ra 2015/02/0148, für den Fall, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht genau der Summer der einzelnen höchstzulässigen Achslasten entspricht, weil dann jede Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts automatisch auch die Überschreitung zumindest einer Achslast bedeuten muss.

Im Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, 2003/02/0020, verneinte er hingegen eine Scheinkonkurrenz (und bejahte somit eine Bestrafung beider Delikte nach dem grundsätzlich geltenden Kumulationsprinzip des § 22 Abs. 2 VStG), weil sowohl das höchstzulässige als auch das tatsächlich bei der Tatbegehung festgestellte Gesamtgewicht unter der Summe der höchstzulässigen Achslasten lagen, und somit die konkrete Überschreitung des Gesamtgewichts nicht zwingend eine Überschreitung zumindest einer höchstzulässigen Achslast bedeuten musste.

Im vorliegenden Fall liegt die Summe der höchstzulässigen Achslasten (4.650 kg) über dem höchstzulässigen Gesamtgewicht (3.500 kg) und kann das höchstzulässige Gesamtgewicht auch ohne die zwingende Überschreitung einer höchstzulässigen Achslast überschritten werden. Daher liegt im konkreten Fall keine Konsumption des Achslastdelikts durch die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes vor.

Das Landesverwaltungsgericht geht bei dieser Beurteilung davon aus, dass es für die Frage der Konsumption alleine auf die Relation der Summe der höchstzulässigen Achslasten (§ 2 Z 34 KFG 1967) zum höchstzulässigen Gesamtgewicht (§ 2 Z 33 KFG 1967) ankommt, nicht aber auf die Frage, ob auch das tatsächliche Gesamtgewicht (§ 2 Z 32 KFG 1967; im vorliegenden Fall 5.400 kg) noch so auf die Achsen verteilt werden könnte, dass es bei keiner Achse zu einer Achslastüberschreitung kommt (im vorliegenden Fall wäre dies nicht möglich, weil das tatsächliche Gesamtgewicht über der Summe der höchstzulässigen Achslasten von 4.650 kg liegt). Ganz allgemein liegt nach der Rechtsprechung Konsumption nämlich vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(-en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (VwGH 14.09.2001, 98/02/0279; 26.03.2015, Ra 2014/17/0033, jeweils mwN).

Darin zeigt sich, dass es für die Frage der Konsumption auf eine Auslegung von Normen (zu denen letztlich auch die durch Typenbescheide festgelegten Höchstwerte des Gesamtgewichts und der Achslasten zählen) ankommt, nicht aber auf die faktischen Umstände der Tatbegehung im konkreten Einzelfall, hier also das konkret festgestellte Gesamtgewicht iSd § 2 Z 32 KFG 1967, ankommt. Im Übrigen würde ein Abstellen auf die Überschreitung des faktischen Gesamtgewichts zu dem dem Gesetzgeber kaum unterstellbaren Ergebnis führen, dass der Täter durch eine hohe Überladung (ein tatsächliches Gesamtgewicht zumindest in der Höhe der Summe der Achslasten) eine Konsumption (und damit letztlich eine verwaltungsstrafrechtliche Besserstellung) erreichen kann, die ihm bei einer geringeren Überladung (die die Summe der Summe höchstzulässigen Achslasten nicht überschreitet, bei der aber die höchste zulässige Achslast einer der Achsen überschritten wird) verwehrt bliebe.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht beide Taten angelastet.

5.3. Diese sind ihm auch subjektiv vorwerfbar, da es an ihm gelegen wäre, Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der höchstzulässigen (Gesamt- und Achs-)Lasten (im Zweifelsfall insbesondere eine Verwiegung der Fuhren) durchzuführen.

5.4. Zu Strafbemessung ist zunächst festzuhalten, dass das von § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 geschützte Rechtsgut iSd § 19 Abs. 1 VStG der Schutz von Verkehrsteilnehmern vor den Gefahren der Überladung von Kraftfahrzeugen ist. Diese kann offenkundig zu unvorhersehbaren Fahrzeugschäden und Funktions-defekten und damit letztlich zu einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums von Menschen führen. Die Bestimmung dient somit dem Schutz der höchstwertigen Rechtsgüter in der gesamten Rechtsordnung. Dies zeigt sich auch im relativ hohen Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 von 5.000,-- Euro.

Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer das geschützten Rechtsgüter in erheblichem Maße beeinträchtigt, wurde doch eine Überladung der zweiten Achse von 660 kg (23,57 %) bzw. eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes von 1.600 kg (47,43 %) festgestellt.

Anhaltspunkte für ein bloß geringes Verschulden wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch für das Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar.

Zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen ist festzuhalten, dass mildernd zum einen (die auch schon von der Behörde mildernd berücksichtigte) absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nach § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 1 Z 2 StGB zu berücksichtigen ist. Weiters ist aber jedenfalls hinsichtlich Spruchpunkt 1 auch der (durch die Behörde nicht berücksichtigte) Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses zu werten. Hinsichtlich des Vermögens wird mangels gegenteiliger Angaben seitens des Beschwerdeführers auch hier wie im Straferkenntnis von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 1.000,-- Euro ausgegangen.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint die zu Spruchpunkt 2 verhängte Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro, durch der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 t nicht einmal zu 10 % ausgeschöpft wird, nicht als erhöht und steht auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zur verhängten Geldstrafe.

Demgegenüber ist unter Berücksichtigung der absoluten Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass dieser die ihm mit Spruchpunkt 1 angelastete Verwaltungsübertretung zu keinem Zeitpunkt bestritten und sich reuig gezeigt hat, davon auszugehen, dass auch hinsichtlich Spruchpunkt mit der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro – auch unter Berücksichtigung des hohen Ausmaßes der Überladung – das Auslangen gefunden werden kann und die Verhängung einer Strafe in der nunmehr festgesetzten Höhe tat-, täter- und schuldangemessen und ausreichend ist, um dem bislang unbescholtenen, geständigen Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn künftig von der Begehung vergleichbarer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

5.5. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde von der belangten Behörde zutreffend gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10 % der verhängten Strafen bestimmt, wobei dieser im Hinblick auf die hinsichtlich Spruchpunkt 1 erfolgten Herabsetzung der Strafe neu zu bemessen war. Im Hinblick auf die erfolgte Herabsetzung der Höhe der verhängten Strafe hat der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1 keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des Straferkenntnisses ist dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG spruchgemäß ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens im Ausmaß von 20% der verhängten Strafe, sohin 60,-- Euro vorzuschreiben.

5.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da eine solche von keiner der Verfahrensparteien beantragt wurde und nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde.

6.   Zur (Un-)Zulässigkeit der ordentlichen Revision

Die Revision ist, soweit mit dem vorliegenden Erkenntnis über Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses entschieden wurde, zulässig. Das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2004 könnte nämlich auch so verstanden werden, dass es für die Konsumption der Achslastüberschreitung durch die Gesamtgewichtsüberschreitung auf das tatsächlich bei der Tat hier Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angenommen, auf das höchstzulässige Gesamtgewicht) in Relation zur Summe der höchstzulässigen Achslasten ankommt. Zu dieser Frage liegt somit noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Dieser Unterschied wäre auch für das Ergebnis maßgeblich, weil das tatsächliche Gesamtgewicht nicht ohne Überschreitung zumindest einer höchstzulässigen Achslast erreichbar wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt 1 hingegen ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da das vorliegende Erkenntnis diesbezüglich weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch eine solche Rechtsprechung fehlt, noch die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN). Im Übrigen handelt es sich bei der Strafzumessung um eine einzelfallbezogene Abwägung, die, sofern sie im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (insbesondere des § 19 VStG) erfolgt, keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/02/0149; 08.03.2021, Ra 2019/17/0096, jeweils mwN).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Beladung; Überladung; Konsumption;

Anmerkung

VwGH 23.11.2022, Ro 2022/02/0024-3, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1091.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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