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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Zulässigkeit der Individualanträge von Waschmittelherstellern auf Aufhebung von Bestimmungen des ChemikalienG betreffend den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes und die dort normierte Werbebeschränkung für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen sowie von Bestimmungen der ChemikalienV hinsichtlich der Verpflichtung zur Selbsteinstufung von Zubereitungen; Zulässigkeit auch der diesbezüglichen Individualanträge der verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Vertreter dieser Gesellschaften; Unzulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung gesetzlicher Verordnungsermächtigungen sowie eines als Verwaltungsverordnung zu qualifizierenden Durchführungserlasses; keine Gleichheitswidrigkeit der Einbeziehung von Waschmitteln in den Geltungsbereich des ChemikalienG angesichts der mit diesem Gesetz - anders als mit dem Lebensmittel- oder dem WaschmittelG - verfolgten Schutzzwecke; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit, des Eigentumsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit durch die dem Schutz der Gesundheit dienende Werbebeschränkung; kein Verstoß der Verordnungsermächtigung des ChemikalienG zur näheren Bestimmung der Vorgangsweise bei der im Wege der Selbstkontrolle vorzunehmenden Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung in eine bestimmte Gefahrenkategorie gegen das Determinierungsgebot; Subsidiarität der Berücksichtigung der Ergebnisse von Tierversuchen oder Versuchen am Menschen; keine Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen der ChemikalienV über die Einstufung von gefährlichen Zubereitungen; kein Verfahrensmangel bei Erlassung der ChemikalienG-Novelle 1992 infolge vorheriger Anhörung der ChemikalienkommissionSpruch
I. 1. Die Anträge des Erst- und des Viertantragstellers zu G167/92, die §§3 und 21 Abs2 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987 idF BGBl. Nr. 300/1989 und BGBl. Nr. 325/1990, als verfassungswidrig aufzuheben, werden abgewiesen.römisch eins. 1. Die Anträge des Erst- und des Viertantragstellers zu G167/92, die §§3 und 21 Abs2 Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1989, und Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, als verfassungswidrig aufzuheben, werden abgewiesen.
2. Die zu V75/92 gestellten Anträge, die Abs2 erster und zweiter Satz, Abs2a und Abs7 zweiter Satz des §7 der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989 idF der Verordnung BGBl. Nr. 274/1992, ferner die zu V76/92 und zu V77/92 sowie die zu V78/92 vom Erst- und Viertantragsteller gestellten Anträge, die §§4 Abs1, 7 Abs2a, 7 Abs5 und 7 Abs7 der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989 idF der Verordnung BGBl. Nr. 274/1992, die zu V76/92 und zu V78/92 vom Erst- und Viertantragsteller gestellten Anträge, §7 Abs2 der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989 idF der Verordnung BGBl. Nr. 274/1992, zur Gänze, der zu V77/92 gestellte Antrag, die Wortfolge "- ausgenommen die Ergebnisse gemäß Abs2a nicht erforderlicher Tierversuche -" in §7 Abs2 der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989 idF der Verordnung BGBl. Nr. 274/1992, die zu V76/92 und V77/92 gestellten Anträge, §7 Abs8 der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989 idF der Verordnung BGBl. Nr. 274/1992, sowie die zu V78/92 vom Erst- und Viertantragsteller gestellten Anträge, §6 Abs1 der ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung, BGBl. Nr. 40/1989, als gesetzwidrig aufzuheben, werden abgewiesen. 2. Die zu V75/92 gestellten Anträge, die Abs2 erster und zweiter Satz, Abs2a und Abs7 zweiter Satz des §7 der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1992,, ferner die zu V76/92 und zu V77/92 sowie die zu V78/92 vom Erst- und Viertantragsteller gestellten Anträge, die §§4 Abs1, 7 Abs2a, 7 Abs5 und 7 Abs7 der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1992,, die zu V76/92 und zu V78/92 vom Erst- und Viertantragsteller gestellten Anträge, §7 Abs2 der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1992,, zur Gänze, der zu V77/92 gestellte Antrag, die Wortfolge "- ausgenommen die Ergebnisse gemäß Abs2a nicht erforderlicher Tierversuche -" in §7 Abs2 der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1992,, die zu V76/92 und V77/92 gestellten Anträge, §7 Abs8 der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1992,, sowie die zu V78/92 vom Erst- und Viertantragsteller gestellten Anträge, §6 Abs1 der ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1989,, als gesetzwidrig aufzuheben, werden abgewiesen.
II. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.römisch zwei. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. In dem zu V75/92 protokollierten Verfahren beantragen die antragstellende Gesellschaft und deren Geschäftsführer, §7 Abs2 erster und zweiter Satz, 7 Abs2a und 7 Abs7 zweiter Satz der Chemikalienverordnung, BGBl. 208/1989 idF BGBl. 274/1992, (im folgenden: ChemV), als gesetzwidrig aufzuheben.römisch eins. 1.1. In dem zu V75/92 protokollierten Verfahren beantragen die antragstellende Gesellschaft und deren Geschäftsführer, §7 Abs2 erster und zweiter Satz, 7 Abs2a und 7 Abs7 zweiter Satz der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt 208 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt 274 aus 1992,, (im folgenden: ChemV), als gesetzwidrig aufzuheben.
1.2. In dem zu V76/92 protokollierten Verfahren beantragen die antragstellende Gesellschaft und deren Geschäftsführer, die ChemV zur Gänze, in eventu deren §§4 Abs1, 7 Abs2, 7 Abs2a, 7 Abs5, 7 Abs7 und 7 Abs8, in eventu deren §7 Abs2 zweiter Satz, 7 Abs2a, 7 Abs5 und 7 Abs7 zweiter Satz, als gesetzwidrig aufzuheben.
1.3. In dem zu V77/92 protokollierten Verfahren beantragen die antragstellende Gesellschaft und der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft, "folgende Bestimmungen der Chemikalienverordnung BGBl 208/1989 als gesetzwidrig aufzuheben": 1.3. In dem zu V77/92 protokollierten Verfahren beantragen die antragstellende Gesellschaft und der handelsrechtliche Geschäftsführer dieser Gesellschaft, "folgende Bestimmungen der Chemikalienverordnung Bundesgesetzblatt 208 aus 1989, als gesetzwidrig aufzuheben":
§§4 Abs1, 7 Abs1, 7 Abs2a, 7 Abs5, 7 Abs7 (in eventu den zweiten Satz dieses Absatzes) und §7 Abs8 sowie die Wortfolge "- ausgenommen die Ergebnisse gemäß Abs2 a nicht erforderlicher Tierversuche -" in §7 Abs2.
1.4. In dem zu G167/92 und V78/92 protokollierten Verfahren beantragen die antragstellende Gesellschaft, einer ihrer Geschäftsführer, ihr gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie ein "Angestellter" der Gesellschaft, die §§2 Abs5, 3 (in eventu nur dessen Abs2), 6 Abs5, 7 Abs4, 10 Abs8, 17 Abs1, 17 Abs2 sowie 21 Chemikaliengesetz, BGBl. 326/1987, idF BGBl. 300/1989 und BGBl. 325/1990, als verfassungswidrig aufzuheben sowie die ChemV zur Gänze, in eventu deren §§4 Abs1, 7 Abs2, 7 Abs2a, 7 Abs5 und 7 Abs7 sowie deren Anhänge A und B, die Bestimmungen des ArtI Z2, 3 und 5 der ChemV-Novelle 1992, BGBl. 274/1992, die ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung, BGBl. 40/1989, (im folgenden: AnmV), zur Gänze, in eventu deren §6 Abs1, und "den 5. Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, Sektion II", vom 31. Jänner 1992, Z 03 3671/2-II/4/92, (im folgenden: 5. Durchführungserlaß), als gesetzwidrig aufzuheben sowie "auszusprechen, daß die Bestimmungen des §7 Abs2 und Abs7 der Chemikalienverordnung, BGBl. 208/1989, in der Fassung, wie sie bis zum 30.6.1992 in Geltung standen, gesetzwidrig waren". 1.4. In dem zu G167/92 und V78/92 protokollierten Verfahren beantragen die antragstellende Gesellschaft, einer ihrer Geschäftsführer, ihr gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie ein "Angestellter" der Gesellschaft, die §§2 Abs5, 3 (in eventu nur dessen Abs2), 6 Abs5, 7 Abs4, 10 Abs8, 17 Abs1, 17 Abs2 sowie 21 Chemikaliengesetz, Bundesgesetzblatt 326 aus 1987,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 300 aus 1989, und Bundesgesetzblatt 325 aus 1990,, als verfassungswidrig aufzuheben sowie die ChemV zur Gänze, in eventu deren §§4 Abs1, 7 Abs2, 7 Abs2a, 7 Abs5 und 7 Abs7 sowie deren Anhänge A und B, die Bestimmungen des ArtI Z2, 3 und 5 der ChemV-Novelle 1992, Bundesgesetzblatt 274 aus 1992,, die ChemG-Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung, Bundesgesetzblatt 40 aus 1989,, (im folgenden: AnmV), zur Gänze, in eventu deren §6 Abs1, und "den 5. Durchführungserlaß des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, Sektion II", vom 31. Jänner 1992, Z 03 3671/2-II/4/92, (im folgenden: 5. Durchführungserlaß), als gesetzwidrig aufzuheben sowie "auszusprechen, daß die Bestimmungen des §7 Abs2 und Abs7 der Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt 208 aus 1989,, in der Fassung, wie sie bis zum 30.6.1992 in Geltung standen, gesetzwidrig waren".
1.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes, BGBl. 326/1987 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes maßgeblichen Fassung BGBl. 759/1992, (im folgenden: ChemG), lauten: 1.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Chemikaliengesetzes, Bundesgesetzblatt 326 aus 1987, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt 759 aus 1992,, (im folgenden: ChemG), lauten:
"§2
...
...
10. 'reizend',
wenn sie - ohne ätzend zu sein - durch unmittelbaren, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können;
...
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Chemikalienkommission durch Verordnung die in den Z1 bis 15 bezeichneten Eigenschaften nach Maßgabe des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse über diese Eigenschaften näher zu bestimmen, sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist. In dieser Verordnung kann auch festgelegt werden, daß Stoffe oder Zubereitungen mit schädlichen Wirkungen, die durch Prüfnachweise gemäß den §§7 oder 10 erfaßt werden, wie Überempfindlichkeitsreaktionen auslösende oder fruchtbarkeitsverändernde Eigenschaften, auch als gefährlich im Sinne der in den Z6 bis 15 bezeichneten Eigenschaften gelten. Bei der Zuordnung der schädlichen Wirkungen zu einer oder mehreren dieser gefährlichen Eigenschaften ist insbesondere auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten, internationaler Organisationen oder Staatengemeinschaften Bedacht zu nehmen.
§3
1. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die unter zollamtlicher Überwachung ohne Unterbrechung durch das Bundesgebiet geführt werden;
2. die Beförderung gefährlicher Güter im Eisenbahn-, Luft-, Schiffs- und Straßenverkehr, einschließlich der innerbetrieblichen Beförderung, soweit diese durch die für den jeweiligen Verkehrsträger spezifischen Vorschriften geregelt ist;
3. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe sowie für die Verwendung und Beseitigung gefährlicher Stoffe, gefährlicher Zubereitungen oder gefährlicher Fertigwaren, soweit diese Tätigkeiten durch bergrechtliche Vorschriften geregelt sind;
4. Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990; 4. Abfälle und Altöle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,;
5. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983; 5. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,;
6. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Planzenhilfsmittel gemäß §§1 und 2 des Düngemittelgesetzes, BGBl. Nr. 488/1985; 6. Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Planzenhilfsmittel gemäß §§1 und 2 des Düngemittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1985,;
7. Lebensmittel, Verzehrprodukte, kosmetische Mittel und Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86; 7. Lebensmittel, Verzehrprodukte, kosmetische Mittel und Zusatzstoffe im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86;
8. Suchtgifte im Sinne des §1 des Suchtgiftgesetzes 1951, BGBl. Nr. 234; 8. Suchtgifte im Sinne des §1 des Suchtgiftgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 234;
9. Tabakerzeugnisse;
10. Wein und Obstwein sowie Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444. 10. Wein und Obstwein sowie Weinbehandlungsmittel im Sinne des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444.
...
...
§6
...
§7
...
...
§10
...
...
§17