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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §75 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache der I in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. April 1994, Zl. VerkR-390.072/12-1994-Si, betreffend Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 1994 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides sich durch den Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B untersuchen zu lassen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 1085/94-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Mit ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Aufgrund des Akteninhaltes ist ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin - auf ihr eigenes Ersuchen hin - noch vor Einbringung der Beschwerde, die am 25. Mai 1994 zur Post gegeben wurde, sich über Vorladung der Erstbehörde am 24. Mai 1994 zum Amtsarzt der Erstbehörde begeben hat und dort untersucht wurde.
Dadurch, daß die Beschwerdeführerin noch vor Erhebung der Beschwerde dem Auftrag der Behörde gefolgt ist, war sie zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Da sie der an sie ergangenen Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 nachgekommen war, konnte an den nunmehr angefochtenen Bescheid die einzige im Falle seiner Nichtbefolgung in Frage kommende rechtliche Konsequenz, nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967, rechtens nicht mehr geknüpft werden. Damit war die Möglichkeit der Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch den Bescheidspruch ausgeschlossen, womit diese Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung weggefallen ist (vgl. den hg. Beschluß vom 28. Juni 1994, Zl. 93/11/0238, u.a.).
Es war daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110236.X00Im RIS seit
19.03.2001