TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/30 94/11/0112

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §45 Abs4;
KFG 1967 §45 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde der A Handelsgesellschaft m.b.H. in T, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Februar 1994, Zl. I/7-St-A-935, betreffend Aufhebung der Bewilligung von Probefahrten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die der beschwerdeführenden Partei erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit drei näher bezeichneten Probefahrtkennzeichen gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 aufgehoben.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung kann die Behörde die Bewilligung bei Mißbrauch oder wenn die Vorschriften dieses Absatzes nicht eingehalten wurden, aufheben.

Die belangte Behörde nannte als Gründe für die Aufhebung der Probefahrtbewilligung drei rechtskräftige Bestrafungen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft P in den Jahren 1992 und 1993 (eine Übertretung des § 45 Abs. 4 und zwei Übertretungen des § 45 Abs. 6 KFG 1967) und daß der Genannte nicht in der Lage gewesen sei, bei einer am 18. August 1993 im Auftrag der Erstbehörde (der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) vorgenommenen Überprüfung dem Gendarmeriebeamten die gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise über die Probefahrten vorzulegen. Die belangte Behörde hat somit angenommen, die beschwerdeführende Partei habe in einem Fall ein Probefahrtkennzeichen mißbräuchlich verwendet (Übertretung des § 45 Abs. 4 KFG 1967, wonach Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten geführt werden dürfen) und wiederholt Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 nicht eingehalten.

Was das Vorbringen anlangt, die belangte Behörde habe ihre auf die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG beschränkte Entscheidungsbefugnis insofern überschritten, als sie - erstmals - auch drei rechtskräftige Bestrafungen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei berücksichtigt habe, verkennt die Beschwerde offensichtlich die "Sache" im besagten Sinn, nämlich die Aufhebung der Probefahrtbewilligung. Die Bestrafungen des Geschäftsführers bzw. die betreffenden Übertretungen zählen zu dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt, sie sind aber nicht die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG. Die belangte Behörde war daher nicht gehindert, diese Bestrafungen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.

Auch die Verfahrensrügen lassen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen:

Was den Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich der drei Bestrafungen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei anlangt, zeigt die Beschwerde die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht auf, da sie nicht darlegt, was andernfalls vorgebracht worden wäre. Das Vorbringen, es sei der beschwerdeführenden Partei nicht möglich gewesen festzustellen, ob die drei Strafen gegen P in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei verhängt worden seien, grenzt - im Hinblick auf dessen Stellung als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei - an Mutwillen.

Eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen betreffend die der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu entnehmende Auffassung der Erstbehörde, die fixe Verbindung eines Probefahrtkenntzeichens mit dem Kraftfahrzeug sei eine mißbräuchliche Verwendung des Kennzeichens, konnte unterbleiben, da die belangte Behörde die Annahme des Mißbrauchs der Bewilligung nicht auf die Art der Verbindung zwischen Probefahrtkennzeichen und Kraftfahrzeug stützte, sondern auf die Tatsache der rechtskräftigen Bestrafung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei wegen Übertretung des § 45 Abs. 4 KFG 1967.

Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Annahme wiederholter Nichteinhaltung der Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 beruht zum einen auf den zwei einschlägigen rechtskräftigen Bestrafungen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei. Hinsichtlich des auch insoweit erhobenen Vorwurfes der Verletzung des Parteiengehörs gilt das vorhin zu diesem Vorwurf Gesagte.

Ihre Annahme, die beschwerdeführende Partei habe auch in der Folge die Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 nicht eingehalten, konnte die belangte Behörde unbedenklich auf die Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten vom 16. Dezember 1993 über das Ergebnis einer Erhebung im Betrieb der beschwerdeführenden Partei am 18. August 1993 und auf den Aktenvermerk vom 20. September 1993 stützen. Der Zeuge gab an, er habe am 18. August 1993 den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei auf den Erhebungsauftrag der Erstbehörde hingewiesen und zur Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen über Probefahrten aufgefordert, dieser habe aber derartige Aufzeichnungen nicht vorlegen können und über den Verbleib der Probefahrtkennzeichen befragt, angegeben, sie hergeborgt zu haben. Auf die weitere Frage, wem er sie überlassen habe und wo sie sich derzeit befänden, sei er eine klare Antwort schuldig geblieben. Laut Aktenvermerk vom 20. September 1993 sprach der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (laut Rückschein am 10. September 1993) am 14. September 1993 bei der Erstbehörde vor. Aus den von ihm vorgewiesenen "Fahrtenbüchern" über die Probefahrten mit den zugewiesenen Probefahrtkennzeichen seien aber Marke, Type und Fahrgestellnummer der verwendeten Fahrzeuge nicht zu ersehen gewesen; teilweise hätten Angaben über den Lenker gefehlt. Dieser Inhalt des Aktenvermerkes wurde in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 3. Februar 1994 in der Sache nicht bestritten.

Beim festgestellten Sachverhalt war die belangte Behörde berechtigt, im Sinne des letzten Satzes des § 45 Abs. 6 KFG 1967 vorzugehen und die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten aufzuheben. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110112.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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