TE Vwgh Beschluss 2022/11/10 Ra 2022/21/0085

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6
FrPolG 2005 §55
FrPolG 2005 §60 Abs3
NAG 2005 §46 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision der E V, vertreten durch die Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. November 2021, W103 2238424-1/7E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher und den Hofrat Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision der E römisch fünf, vertreten durch die Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. November 2021, W103 2238424-1/7E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin, eine russische Staatsangehörige, reiste im Mai 2019 im Besitz eines ihr von der Österreichischen Botschaft Moskau ausgestellten Visums D in das Bundesgebiet ein, wo sie am 8. August 2019 einen österreichischen Staatsbürger heiratete. Am 30. Oktober 2019 wurde ihr mit Bezug darauf ein Aufenthaltstitel als Familienangehörige ausgestellt.

2        Über am 25. Mai 2020 von ihrem Ehemann eingebrachte Klage wurde die genannte Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. Juni 2021 geschieden. Einer von der Revisionswerberin gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 18. November 2021 keine Folge gegeben.

3        Mit Bescheid vom 30. November 2020 hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen die Revisionswerberin gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG (Fehlen von Unterhaltsmitteln) auf die Dauer von zwölf Monaten befristeten Einreiseverbot, erlassen. Es stellte unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG - ohne Nennung eines Zielstaates - fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin zulässig sei. Gemäß § 55 FPG bestimmte das BFA eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise der Revisionswerberin.Mit Bescheid vom 30. November 2020 hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen die Revisionswerberin gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Fehlen von Unterhaltsmitteln) auf die Dauer von zwölf Monaten befristeten Einreiseverbot, erlassen. Es stellte unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG - ohne Nennung eines Zielstaates - fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, FPG bestimmte das BFA eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise der Revisionswerberin.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. November 2021 hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) das erwähnte Einreiseverbot ersatzlos auf und wies im Übrigen die von der Revisionswerberin gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde mit der Maßgabe, dass ihre Abschiebung „in die Russische Föderation“ zulässig sei, als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. November 2021 hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) das erwähnte Einreiseverbot ersatzlos auf und wies im Übrigen die von der Revisionswerberin gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde mit der Maßgabe, dass ihre Abschiebung „in die Russische Föderation“ zulässig sei, als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5        Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin, soweit ihre Beschwerde abgewiesen worden war, zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 1.3.2022, E 4625/2021, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6        Die in der Folge, nämlich am 22. April 2022, beim BVwG eingebrachte außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig.

7        Der Revisionswerberin war - wie sie selbst in ihrer Revision vorbringt und belegt - bereits am 25. Jänner 2022 der bis zum 25. Jänner 2023 gültige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ausgestellt worden. Die hieraus folgende Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts bewirkte - über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus - die Gegenstandslosigkeit der (vorliegend ausschließlich bekämpften) Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, demzufolge insbesondere auch des darauf aufbauenden Ausspruchs nach § 52 Abs. 9 FPG. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, sowie darauf Bezug nehmend, betreffend das ex lege eintretende „Erlöschen“ einer Rückkehrentscheidung und der mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche durch den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 14, und VwGH 21.6.2022, Ra 2022/22/0058, Rn. 10).Der Revisionswerberin war - wie sie selbst in ihrer Revision vorbringt und belegt - bereits am 25. Jänner 2022 der bis zum 25. Jänner 2023 gültige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ausgestellt worden. Die hieraus folgende Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts bewirkte - über die Fälle des Paragraph 60, Absatz 3, FPG hinaus - die Gegenstandslosigkeit der (vorliegend ausschließlich bekämpften) Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, demzufolge insbesondere auch des darauf aufbauenden Ausspruchs nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen vergleiche , VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, sowie darauf Bezug nehmend, betreffend das ex lege eintretende „Erlöschen“ einer Rückkehrentscheidung und der mit ihr im Zusammenhang stehenden Aussprüche durch den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 14, und VwGH 21.6.2022, Ra 2022/22/0058, Rn. 10).

8        Ein davon abweichendes Ergebnis zeigt die Revisionswerberin auch in ihrer mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 erfolgten Stellungnahme nicht auf, in der mit näherer Begründung geltend gemacht wird, das Rechtsschutzinteresse sei jedenfalls nicht zur Gänze weggefallen.

9        Bei den diesbezüglichen Überlegungen übersieht die Revisionswerberin nämlich, dass sich die Gegenstandslosigkeit (das „Erlöschen“) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie erwähnt - nicht nur auf die Rückkehrentscheidung, sondern auch auf die darauf aufbauenden Aussprüche, etwa nach § 52 Abs. 9 FPG, erstreckt.Bei den diesbezüglichen Überlegungen übersieht die Revisionswerberin nämlich, dass sich die Gegenstandslosigkeit (das „Erlöschen“) nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - wie erwähnt - nicht nur auf die Rückkehrentscheidung, sondern auch auf die darauf aufbauenden Aussprüche, etwa nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, erstreckt.

10       Auf die durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegenstandslos gewordene Rückkehrentscheidung, die damit - anders als die Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme wiederholt meint - aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, kann somit rechtens weder eine Abschiebung gestützt werden, noch können hieraus andere für die Revisionswerberin nachteilige Rechtsfolgen entstehen. Dasselbe gilt für den durch die Gegenstandslosigkeit gleichfalls aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen feststellenden Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG. Dazu kommt, dass dieser Ausspruch für sich genommen - entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin - keinen Titel für die Vornahme einer Abschiebung bildet. Ein - von der Revisionswerberin für möglich erachtetes - von dieser Rechtslage abweichendes Vorgehen von Behörden wäre rechtswidrig und somit im entsprechenden Verfahren zu bekämpfen.Auf die durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gegenstandslos gewordene Rückkehrentscheidung, die damit - anders als die Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme wiederholt meint - aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, kann somit rechtens weder eine Abschiebung gestützt werden, noch können hieraus andere für die Revisionswerberin nachteilige Rechtsfolgen entstehen. Dasselbe gilt für den durch die Gegenstandslosigkeit gleichfalls aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen feststellenden Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG. Dazu kommt, dass dieser Ausspruch für sich genommen - entgegen dem Standpunkt der Revisionswerberin - keinen Titel für die Vornahme einer Abschiebung bildet. Ein - von der Revisionswerberin für möglich erachtetes - von dieser Rechtslage abweichendes Vorgehen von Behörden wäre rechtswidrig und somit im entsprechenden Verfahren zu bekämpfen.

11       Dass die genannte Rückkehrentscheidung bereits während ihrer Existenz bis zu der am 25. Jänner 2022 erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Revisionswerberin nachteilige Wirkungen entfaltet hätte, zeigt sie in ihrer Stellungnahme aber gar nicht auf.

12       Demnach konnte die Revisionswerberin in Bezug auf die bekämpfte Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Aussprüche nach § 52 Abs. 9 FPG und nach § 55 FPG schon im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Revision im April 2022 nicht mehr in Rechten verletzt werden. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes käme im vorliegenden Fall somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. dazu etwa VwGH 29.3.2012, 2011/23/0686). Davon ausgehend war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (siehe dazu neuerlich VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174, aaO).Demnach konnte die Revisionswerberin in Bezug auf die bekämpfte Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Aussprüche nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG und nach Paragraph 55, FPG schon im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Revision im April 2022 nicht mehr in Rechten verletzt werden. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes käme im vorliegenden Fall somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu vergleiche , dazu etwa VwGH 29.3.2012, 2011/23/0686). Davon ausgehend war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen (siehe dazu neuerlich VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174, aaO).

Wien, am 10. November 2022

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210085.L00

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten