Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BStMG 2002 §19 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 5. September 2022, 405-4/4796/1/6-2022, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (mitbeteiligte Partei: A G in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (Revisionswerberin) vom 15. Februar 2022, mit welchem er einer Übertretung der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) schuldig erkannt und mit welchem über ihn gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt worden war, Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (Revisionswerberin) vom 15. Februar 2022, mit welchem er einer Übertretung der Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) schuldig erkannt und mit welchem über ihn gemäß Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt worden war, Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, das Schreiben der ASFINAG Mautservice GmbH (im Folgenden: ASFINAG) an den Mitbeteiligten betreffend die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut in der Höhe von € 120,-- vom 10. September 2020 sei mit dem Vermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln“ retourniert worden. Im daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren sei beim Einwohnermeldeamt der Stadt W. die aktuelle Anschrift des Mitbeteiligten ermittelt worden. Im Rahmen des Parteiengehörs sei diesem am 13. Oktober 2021 auch die „Zahlungsaufforderung - Ersatzmaut“ vom 10. September 2020 zugestellt worden; am 27. Oktober 2021 sei am Konto der ASFINAG der Betrag von € 120,-- eingelangt, der von der ASFINAG nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von € 15,-- rücküberwiesen worden sei.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das LVwG unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom 28. April 2022, Ra 2019/06/0174 (in dem unter anderem auf VwGH 12.10.2020, Ra 2018/06/0167, verwiesen wird); demnach komme es nicht auf die „Ausfertigung“ der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut an, sondern darauf, dass dem Beschuldigten die Aufforderung auch rechtwirksam zugestellt werde. Eine nicht rechtswirksame Zustellung eines Aufforderungsschreibens komme einem Unterbleiben der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut gleich, sodass die Ersatzmaut auch noch während des Strafverfahrens „fristgerecht“ bezahlt werden könne, was eine Straflosigkeit im Sinn des § 20 Abs. 5 BStMG bewirke. Da das Schreiben betreffend die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut vom 10. September 2020 an eine nicht mehr aufrechte Adresse des Mitbeteiligten ergangen sei, sei keine rechtswirksame Zustellung an diesen erfolgt, sodass die am 27. Oktober 2021 eingelangte Zahlung der Ersatzmaut fristgerecht gewesen sei.In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das LVwG unter anderem auf das hg. Erkenntnis vom 28. April 2022, Ra 2019/06/0174 (in dem unter anderem auf VwGH 12.10.2020, Ra 2018/06/0167, verwiesen wird); demnach komme es nicht auf die „Ausfertigung“ der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut an, sondern darauf, dass dem Beschuldigten die Aufforderung auch rechtwirksam zugestellt werde. Eine nicht rechtswirksame Zustellung eines Aufforderungsschreibens komme einem Unterbleiben der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut gleich, sodass die Ersatzmaut auch noch während des Strafverfahrens „fristgerecht“ bezahlt werden könne, was eine Straflosigkeit im Sinn des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG bewirke. Da das Schreiben betreffend die Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut vom 10. September 2020 an eine nicht mehr aufrechte Adresse des Mitbeteiligten ergangen sei, sei keine rechtswirksame Zustellung an diesen erfolgt, sodass die am 27. Oktober 2021 eingelangte Zahlung der Ersatzmaut fristgerecht gewesen sei.
5 In der Zulässigkeitsbegründung rügt die Revisionswerberin ein Abweichen des LVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die ASFINAG den Mautpreller zur Leistung der Ersatzmaut auffordern könne, aber nicht dazu verpflichtet sei. Bei Unterbleiben einer solchen Aufforderung könne noch während des Strafverfahrens „fristgerecht“ bezahlt werden. Die ASFINAG sei bei Versenden der Ersatzmautaufforderung nicht als Behörde, sondern privatwirtschaftlich tätig, sodass das Zustellgesetz nicht anwendbar sei. Es komme daher weder auf eine wirksame Zustellung nach Maßgabe des Zustellgesetzes noch auf das tatsächliche Zugehen des Schreibens beim Zulassungsbesitzer an. Dem klaren Wortlaut des § 19 Abs. 4 Satz 2 BStMG zufolge beginne die vierwöchige Frist zur Entrichtung der Ersatzmaut mit dem Datum der Ausfertigung („ab Ausfertigung“) und nicht mit dem Datum des Zugangs des Schreibens beim Empfänger. Zahlungen, die nach Ablauf von vier Wochen nach Ausfertigung der Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut eingingen, seien verfristet. Die „strittige Einzelentscheidung des VwGH vom 12.10.2020, Ra 2018/06/0167“, auf die sich das LVwG stütze, sei nicht geeignet, „die verfestigte Judikatur des VwGH und bisherige Praxis in Frage zu stellen.“In der Zulässigkeitsbegründung rügt die Revisionswerberin ein Abweichen des LVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die ASFINAG den Mautpreller zur Leistung der Ersatzmaut auffordern könne, aber nicht dazu verpflichtet sei. Bei Unterbleiben einer solchen Aufforderung könne noch während des Strafverfahrens „fristgerecht“ bezahlt werden. Die ASFINAG sei bei Versenden der Ersatzmautaufforderung nicht als Behörde, sondern privatwirtschaftlich tätig, sodass das Zustellgesetz nicht anwendbar sei. Es komme daher weder auf eine wirksame Zustellung nach Maßgabe des Zustellgesetzes noch auf das tatsächliche Zugehen des Schreibens beim Zulassungsbesitzer an. Dem klaren Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 4, Satz 2 BStMG zufolge beginne die vierwöchige Frist zur Entrichtung der Ersatzmaut mit dem Datum der Ausfertigung („ab Ausfertigung“) und nicht mit dem Datum des Zugangs des Schreibens beim Empfänger. Zahlungen, die nach Ablauf von vier Wochen nach Ausfertigung der Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut eingingen, seien verfristet. Die „strittige Einzelentscheidung des VwGH vom 12.10.2020, Ra 2018/06/0167“, auf die sich das LVwG stütze, sei nicht geeignet, „die verfestigte Judikatur des VwGH und bisherige Praxis in Frage zu stellen.“
6 Dabei lässt die Revisionswerberin das vom LVwG als tragendes Begründungselement zitierte hg. Erkenntnis vom 28. April 2022, Ra 2019/06/0174, unberücksichtigt. In dessen Rn. 11 wird der Ansicht, es sei im Hinblick auf den Beginn des Fristenlaufes nach § 19 Abs. 4 BStMG auf die „Ausfertigung“ der Aufforderung abzustellen, mit Hinweis auf eine zu vermeidende verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen einem Fahrzeuglenker, dem keine Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut wirksam zugestellt wurde, und jenem Lenker, bei dem immerhin der Versuch der Zustellung unternommen wurde, eine klare Absage erteilt. Diese auch im hg. Erkenntnis vom 12.10.2020, Ra 2018/06/0167 vertretene Rechtsansicht stellt keinesfalls eine „strittige Einzelentscheidung“ dar, sondern vielmehr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2020/06/0134; 15.12.2021, Ra 2020/06/0152; 25.5.2021, Ra 2021/06/0039).Dabei lässt die Revisionswerberin das vom LVwG als tragendes Begründungselement zitierte hg. Erkenntnis vom 28. April 2022, Ra 2019/06/0174, unberücksichtigt. In dessen Rn. 11 wird der Ansicht, es sei im Hinblick auf den Beginn des Fristenlaufes nach Paragraph 19, Absatz 4, BStMG auf die „Ausfertigung“ der Aufforderung abzustellen, mit Hinweis auf eine zu vermeidende verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen einem Fahrzeuglenker, dem keine Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut wirksam zugestellt wurde, und jenem Lenker, bei dem immerhin der Versuch der Zustellung unternommen wurde, eine klare Absage erteilt. Diese auch im hg. Erkenntnis vom 12.10.2020, Ra 2018/06/0167 vertretene Rechtsansicht stellt keinesfalls eine „strittige Einzelentscheidung“ dar, sondern vielmehr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage vergleiche , etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2020/06/0134; 15.12.2021, Ra 2020/06/0152; 25.5.2021, Ra 2021/06/0039).
7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060234.L00Im RIS seit
07.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022