TE Vwgh Erkenntnis 2022/11/23 Ro 2022/15/0026

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Veröffentlicht am 23.11.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §531
ABGB §546
ABGB §547
AußStrG 2003 §153
AußStrG 2003 §153 Abs2
BAO §19 Abs1
BAO §260 Abs1 lita
BAO §279
BAO §80
BAO §93 Abs2
BAO §97 Abs1
EStG 1988 §41 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwRallg
ZustG §9
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. EStG 1988 § 41 heute
  2. EStG 1988 § 41 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 41 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  6. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2025 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  7. EStG 1988 § 41 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  8. EStG 1988 § 41 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  10. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  11. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  12. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  13. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  14. EStG 1988 § 41 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  15. EStG 1988 § 41 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  16. EStG 1988 § 41 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  17. EStG 1988 § 41 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  18. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  19. EStG 1988 § 41 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  20. EStG 1988 § 41 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  21. EStG 1988 § 41 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  22. EStG 1988 § 41 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  23. EStG 1988 § 41 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 41 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 41 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  26. EStG 1988 § 41 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 41 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  28. EStG 1988 § 41 gültig von 16.07.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  29. EStG 1988 § 41 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  30. EStG 1988 § 41 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  31. EStG 1988 § 41 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  32. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  33. EStG 1988 § 41 gültig von 01.01.2006 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  34. EStG 1988 § 41 gültig von 20.08.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  35. EStG 1988 § 41 gültig von 05.06.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 41 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  37. EStG 1988 § 41 gültig von 27.06.2001 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. EStG 1988 § 41 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  39. EStG 1988 § 41 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  40. EStG 1988 § 41 gültig von 01.05.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  41. EStG 1988 § 41 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  42. EStG 1988 § 41 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  43. EStG 1988 § 41 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  44. EStG 1988 § 41 gültig von 30.12.1989 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  45. EStG 1988 § 41 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter sowie die Hofrätinnen Dr.in Lachmayer und Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich, Dienststelle Judenburg Liezen in 8750 Judenburg, Herrengasse 30, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. April 2022, Zl. RV/5100118/2022, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung (mitbeteiligte Partei: Sozialhilfeverband F in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.

Begründung

1        Das Verlassenschaftsgericht hat in der Verlassenschaftssache nach AE einen Beschluss gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG erlassen, der auszugsweise wie folgt lautete: „Über Antrag wird dem [Sozialhilfeverband F] die Ermächtigung erteilt, für den Verstorbenen die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020 beim Finanzamt durchzuführen und das sich daraus ergebende Guthaben in Empfang zu nehmen. Der [Sozialhilfeverband F] ist verpflichtet von sich aus 20% der sich aus der Arbeitnehmerveranlagung ergebenden Guthaben an den Sohn des Verstorbenen zur Auszahlung zu bringen.“ In der Folge brachte der Sozialhilfeverband einen Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des AE für das Jahr 2020 ein.Das Verlassenschaftsgericht hat in der Verlassenschaftssache nach AE einen Beschluss gemäß Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG erlassen, der auszugsweise wie folgt lautete: „Über Antrag wird dem [Sozialhilfeverband F] die Ermächtigung erteilt, für den Verstorbenen die Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020 beim Finanzamt durchzuführen und das sich daraus ergebende Guthaben in Empfang zu nehmen. Der [Sozialhilfeverband F] ist verpflichtet von sich aus 20% der sich aus der Arbeitnehmerveranlagung ergebenden Guthaben an den Sohn des Verstorbenen zur Auszahlung zu bringen.“ In der Folge brachte der Sozialhilfeverband einen Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des AE für das Jahr 2020 ein.

2        Das Finanzamt wies diesen Antrag zurück. Diese Erledigung des Finanzamtes vom 6. Juli 2021 ist an die Verlassenschaft nach AE zu Handen des Solzialhilfeverbandes F gerichtet. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der ermächtigende Gerichtsbeschluss gemäß § 116 Abs. 2 BAO für das Finanzamt nicht bindend sei. Die Frage der abgabenrechtlichen Antragslegitimation sei im finanzbehördlichen Verfahren zu klären. Der Sozialhilfeverband sei durch die Ermächtigung nur Einzelrechtsnachfolger des Verstorbenen geworden und einem Einzelrechtsnachfolger komme infolge des § 19 Abs. 1 BAO keine Antragslegitimation zu. Die Verlassenschaft bleibe als juristische Person bestehen und diese könne nur durch einen bestellten Verlassenschaftskurator handeln, nur dieser könne Anträge einbringen und Bescheide entgegennehmen.Das Finanzamt wies diesen Antrag zurück. Diese Erledigung des Finanzamtes vom 6. Juli 2021 ist an die Verlassenschaft nach AE zu Handen des Solzialhilfeverbandes F gerichtet. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der ermächtigende Gerichtsbeschluss gemäß Paragraph 116, Absatz 2, BAO für das Finanzamt nicht bindend sei. Die Frage der abgabenrechtlichen Antragslegitimation sei im finanzbehördlichen Verfahren zu klären. Der Sozialhilfeverband sei durch die Ermächtigung nur Einzelrechtsnachfolger des Verstorbenen geworden und einem Einzelrechtsnachfolger komme infolge des Paragraph 19, Absatz eins, BAO keine Antragslegitimation zu. Die Verlassenschaft bleibe als juristische Person bestehen und diese könne nur durch einen bestellten Verlassenschaftskurator handeln, nur dieser könne Anträge einbringen und Bescheide entgegennehmen.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab. Der Sozialhilfeverband stellte einen Vorlageantrag.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge indem es aussprach: „Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.“ Nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 setze eine Arbeitnehmerveranlagung einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus. § 153 Abs. 2 AußStrG bestimme, dass im Fall der Anwendbarkeit von österreichischem Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Gericht auf Antrag denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt sei, die Ermächtigung zu erteilen habe, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Ein Sozialhilfeverband habe nach der Judikatur des OGH Anspruch auf 80% einer Gutschrift aus einer Arbeitnehmerveranlagung, die auf Rentenzahlungen aus Pflegezeiträumen stammten, und könne vom Verlassenschaftsgericht ermächtigt werden, diesen Anspruch auch vor den Abgabenbehörden als Vertreter des ruhenden Nachlasses geltend zu machen. Der Sozialhilfeverband sei damit ein Vertreter nach § 80 BAO, der ruhende Nachlass der Gesamtrechtsnachfolger nach § 19 BAO. Der Vertreter einer juristischen Person habe nach § 80 BAO alle Pflichten der vertretenen Person zu erfüllen und alle dieser Person zustehenden Rechte wahrzunehmen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge indem es aussprach: „Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.“ Nach Paragraph 41, Absatz 2, EStG 1988 setze eine Arbeitnehmerveranlagung einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus. Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG bestimme, dass im Fall der Anwendbarkeit von österreichischem Recht auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Gericht auf Antrag denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt sei, die Ermächtigung zu erteilen habe, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen. Ein Sozialhilfeverband habe nach der Judikatur des OGH Anspruch auf 80% einer Gutschrift aus einer Arbeitnehmerveranlagung, die auf Rentenzahlungen aus Pflegezeiträumen stammten, und könne vom Verlassenschaftsgericht ermächtigt werden, diesen Anspruch auch vor den Abgabenbehörden als Vertreter des ruhenden Nachlasses geltend zu machen. Der Sozialhilfeverband sei damit ein Vertreter nach Paragraph 80, BAO, der ruhende Nachlass der Gesamtrechtsnachfolger nach Paragraph 19, BAO. Der Vertreter einer juristischen Person habe nach Paragraph 80, BAO alle Pflichten der vertretenen Person zu erfüllen und alle dieser Person zustehenden Rechte wahrzunehmen.

5        Die Antragstellung nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung obliege nur dem Abgabepflichtigen bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger. Unstrittig sei der ruhende Nachlass Gesamtrechtsnachfolger des antragsberechtigten Abgabepflichtigen. Durch die gerichtliche Ermächtigung nach § 153 Abs. 2 AußStrG sei der Sozialhilfeverband im vereinfachten Verfahren ermächtigt worden, als Vertreter des ruhenden Nachlasses die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Das Verlassenschaftsgericht sei nach der Judikatur des OGH alleine zuständig, für die ordentliche Vertretung des ruhenden Nachlasses Sorge zu tragen. Der Sozialhilfeverband werde als Vertreter des Gesamtrechtsnachfolgers Verlassenschaft nach AE in dieser von der Ermächtigung umfassten Sache tätig. Die Arbeitnehmerveranlagung 2020 für AE sei daher durchzuführen und der Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Die Revision ließ das Bundesfinanzgericht zu.Die Antragstellung nach Paragraph 41, Absatz 2, EStG 1988 auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung obliege nur dem Abgabepflichtigen bzw. dessen Gesamtrechtsnachfolger. Unstrittig sei der ruhende Nachlass Gesamtrechtsnachfolger des antragsberechtigten Abgabepflichtigen. Durch die gerichtliche Ermächtigung nach Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG sei der Sozialhilfeverband im vereinfachten Verfahren ermächtigt worden, als Vertreter des ruhenden Nachlasses die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Das Verlassenschaftsgericht sei nach der Judikatur des OGH alleine zuständig, für die ordentliche Vertretung des ruhenden Nachlasses Sorge zu tragen. Der Sozialhilfeverband werde als Vertreter des Gesamtrechtsnachfolgers Verlassenschaft nach AE in dieser von der Ermächtigung umfassten Sache tätig. Die Arbeitnehmerveranlagung 2020 für AE sei daher durchzuführen und der Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Die Revision ließ das Bundesfinanzgericht zu.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Finanzamtes, die vorbringt, es gebe zu der Frage, welche Rechtswirkungen eine Ermächtigung gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG auf die Befugnis zur Antragstellung für eine Arbeitnehmerveranlagung habe, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Für die wirksame Einbringung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung sei eine ausreichende Bevollmächtigung notwendige Voraussetzung. Die BAO definiere in § 80, wer Vertreter eines Abgabepflichtigen sei. Die Ermächtigung gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG führe nicht zu einer umfassenden Vertretung der Verlassenschaft.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision des Finanzamtes, die vorbringt, es gebe zu der Frage, welche Rechtswirkungen eine Ermächtigung gemäß Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG auf die Befugnis zur Antragstellung für eine Arbeitnehmerveranlagung habe, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Für die wirksame Einbringung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung sei eine ausreichende Bevollmächtigung notwendige Voraussetzung. Die BAO definiere in Paragraph 80,, wer Vertreter eines Abgabepflichtigen sei. Die Ermächtigung gemäß Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG führe nicht zu einer umfassenden Vertretung der Verlassenschaft.

7        Der Sozialhilfeverband hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

8        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9        § 97 Abs 1 BAO lautet:Paragraph 97, Absatz eins, BAO lautet:

„(1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt

1.   a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;

2.   b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.“

§ 82 BAO lautet:Paragraph 82, BAO lautet:

„(1) Soll gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, [...] eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Abgabenbehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden die Betrauung eines gesetzlichen Vertreters (§ 1034 ABGB) beim zuständigen Gericht (§ 109 Jurisdiktionsnorm) beantragen.„(1) Soll gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, [...] eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Abgabenbehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden die Betrauung eines gesetzlichen Vertreters (Paragraph 1034, ABGB) beim zuständigen Gericht (Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm) beantragen.

(2) Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung einer Verlassenschaft befugt ist, oder wer beim Wegfall einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen Gebildes oder eines sonst verbleibenden Vermögens vertretungsbefugt ist, gilt Abs. 1 sinngemäß.“(2) Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung einer Verlassenschaft befugt ist, oder wer beim Wegfall einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen Gebildes oder eines sonst verbleibenden Vermögens vertretungsbefugt ist, gilt Absatz eins, sinngemäß.“

10       Gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 hat eine Arbeitnehmerveranlagung zu erfolgen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren einen diesbezüglichen Antrag stellt. Einen solchen Antrag kann somit nur der Steuerpflichtige selbst, ein in der BAO vorgesehener Vertreter oder der Gesamtrechtsnachfolger stellen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 hat eine Arbeitnehmerveranlagung zu erfolgen, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von fünf Jahren einen diesbezüglichen Antrag stellt. Einen solchen Antrag kann somit nur der Steuerpflichtige selbst, ein in der BAO vorgesehener Vertreter oder der Gesamtrechtsnachfolger stellen.

11       Gemäß § 153 Abs. 1 AußStrG unterbleibt die Abhandlung, wenn -wie im Revisionsfall - Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden sind oder den Wert von 5 000 Euro nicht übersteigen, sofern kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Das Verlassenschaftsgericht kann nach Abs. 2 leg cit. auf Antrag denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen.Gemäß Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG unterbleibt die Abhandlung, wenn -wie im Revisionsfall - Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden sind oder den Wert von 5 000 Euro nicht übersteigen, sofern kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Das Verlassenschaftsgericht kann nach Absatz 2, leg cit. auf Antrag denjenigen, deren Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist, die Ermächtigung erteilen, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, dazu gehörende Rechte geltend zu machen oder aufzugeben, über erhaltene Leistungen rechtswirksam zu quittieren und Löschungserklärungen auszustellen.

12       Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor (vgl. VwGH 16.12.1969, 1302/69, zu einer Vorgängerbestimmung). Auch die Ermächtigung gemäß § 153 Abs. 2 AußerStrG führt zu keiner Gesamtrechtnachfolge (vgl. Winkler in Schneider/Verwejen, AußStrG, § 153 Rn 13; Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußerStreitG I2, § 153 Rn 9). Nach herrschender Lehre und Judikatur bleibt in Fällen des § 153 AußStrG der ruhende Nachlass bestehen, auch wenn eine Ermächtigung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. erteilt wurde (vgl. OGH 13.10.1992, 10 ObS 133/92; 16.1.1986, 6 Ob 716/85 zur Vorgängerbestimmung; Schneider/Verwejen, AußStrG, § 153 Rn 9; Obermaier, ÖJZ 2008, 127; jeweils mwN).Kommt es nicht zur Einantwortung eines Erben liegt keine Gesamtrechtsnachfolge des Erben, sondern nur Einzelrechtsnachfolge vor vergleiche , VwGH 16.12.1969, 1302/69, zu einer Vorgängerbestimmung). Auch die Ermächtigung gemäß Paragraph 153, Absatz 2, AußerStrG führt zu keiner Gesamtrechtnachfolge vergleiche , Winkler in Schneider/Verwejen, AußStrG, Paragraph 153, Rn 13; Sailer in Gitschthaler/Höllwerth, AußerStreitG I2, Paragraph 153, Rn 9). Nach herrschender Lehre und Judikatur bleibt in Fällen des Paragraph 153, AußStrG der ruhende Nachlass bestehen, auch wenn eine Ermächtigung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. erteilt wurde vergleiche , OGH 13.10.1992, 10 ObS 133/92; 16.1.1986, 6 Ob 716/85 zur Vorgängerbestimmung; Schneider/Verwejen, AußStrG, Paragraph 153, Rn 9; Obermaier, ÖJZ 2008, 127; jeweils mwN).

13       Die Verlassenschaft setzt vor der Einantwortung des Erben die Rechte und Pflichten des verstorbenen Steuerpflichtigen fort (§ 531 ABGB). Der ruhende Nachlass bzw. die Verlassenschaft ist eine juristische Person (vgl. VwGH 13.3.1997, 96/15/0102).Die Verlassenschaft setzt vor der Einantwortung des Erben die Rechte und Pflichten des verstorbenen Steuerpflichtigen fort (Paragraph 531, ABGB). Der ruhende Nachlass bzw. die Verlassenschaft ist eine juristische Person vergleiche , VwGH 13.3.1997, 96/15/0102).

14       Der Sozialhilfeverband ist nicht gesetzlicher Vertreter des ruhenden Nachlasses. Er verfügt auch nicht über eine Zustellbevollmächtigung für den ruhenden Nachlass. Auch die Ermächtigung nach § 153 Abs. 2 AußStrG bewirkt nicht die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses und berechtigt daher nicht zur Antragstellung nach § 41 Abs. 2 Z 1 ESt 1988.Der Sozialhilfeverband ist nicht gesetzlicher Vertreter des ruhenden Nachlasses. Er verfügt auch nicht über eine Zustellbevollmächtigung für den ruhenden Nachlass. Auch die Ermächtigung nach Paragraph 153, Absatz 2, AußStrG bewirkt nicht die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses und berechtigt daher nicht zur Antragstellung nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, ESt 1988.

15       Eine als Bescheid intendierte Erledigung wird erst wirksam, wenn sie der Partei, an die sie ergehen soll (§ 93 Abs 2 BAO), bekannt gegeben wird (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 97 Tz 1).Eine als Bescheid intendierte Erledigung wird erst wirksam, wenn sie der Partei, an die sie ergehen soll (Paragraph 93, Absatz 2, BAO), bekannt gegeben wird vergleiche , Ritz/Koran, BAO7, Paragraph 97, Tz 1).

16       Im gegenständlichen Fall ist die Erledigung des Finanzamtes vom 6. Juli 2021 an die Verlassenschaft nach AE als Partei gerichtet. Die Zustellung wurde an die Partei zu Handen des Sozialhilfeverbandes F verfügt. Die Zustellung ist an den Sozialhilfeverband F (als Empfänger der Sendung) erfolgt.

17       Das Finanzamt hat somit die Zustellung an eine Einrichtung (Sozialhilfeverband F) verfügt, der keine Vertretungsbefugnis zukommt. Daher konnte die Erledigung des Finanzamtes vom 6. Juli 2021 nicht wirksam werden (vgl. auch Ritz, BAO7, § 13 ZustellG Tz 11; vgl. VwGH 10.5.1994, 93/14/0140).Das Finanzamt hat somit die Zustellung an eine Einrichtung (Sozialhilfeverband F) verfügt, der keine Vertretungsbefugnis zukommt. Daher konnte die Erledigung des Finanzamtes vom 6. Juli 2021 nicht wirksam werden vergleiche , auch Ritz, BAO7, Paragraph 13, ZustellG Tz 11; vergleiche VwGH 10.5.1994, 93/14/0140).

18       Die Beschwerde richtet sich gegen diese Erledigung vom 6. Juli 2021 und somit gegen eine Enunziation, die rechtlich nicht existent geworden ist, also gegen einen „Nichtbescheid“. Daher hätte das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unzulässig zurückweisen müssen (vgl. VwGH 27.4.1995, 93/17/0075).Die Beschwerde richtet sich gegen diese Erledigung vom 6. Juli 2021 und somit gegen eine Enunziation, die rechtlich nicht existent geworden ist, also gegen einen „Nichtbescheid“. Daher hätte das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unzulässig zurückweisen müssen vergleiche , VwGH 27.4.1995, 93/17/0075).

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Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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