RS OGH 2022/9/22 11Ra39/22t

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Veröffentlicht am 22.09.2022
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Rechtssatz

Allein die Absendung eines E-Mails kann nicht den Anscheinsbeweis dahingehend begründen, der Empfänger habe dieses E-Mail auch erhalten (vgl 2 Ob 108/07g = RS0123059). Der für den Zugang beweisbelasteten Partei steht aber bei der Bestreitung des Zugangs durch den Adressaten der Indizienbeweis offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2022:RL0000222

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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