TE Vwgh Beschluss 1996/1/30 94/11/0326

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Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 31. August 1994, Zl. Ib-277-45/94, betreffend Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich binnen drei Wochen ab Zustellung des Bescheides sich einer Untersuchung beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zwecks Feststellung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

In ihrer Gegenschrift teilte die belangte Behörde unter anderem mit, daß der Beschwerdeführer am 28. September 1994 vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz untersucht worden sei und der Amtsarzt vom Beschwerdeführer die Beibringung eines nervenfachärztlichen Gutachtens gefordert habe. Auf Grund der ergänzenden Ermittlung des Verwaltungsgerichtshofes (Beischaffung von Fotokopien aus dem fortgesetzten Verwaltungsakt) ist ersichtlich, daß sich der Beschwerdeführer tatsächlich am 28. September 1994 einer Untersuchung durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Bregenz unterzogen hat, wobei der Amtsarzt die zusätzliche Beibringung eines nervenfachärztlichen Gutachtens für erforderlich hielt, was er mit seinem Schreiben vom 24. Jänner 1995 begründete. Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters nach der Aktenlage am 8. September 1994 zugestellt worden war, erfolgte die Untersuchung innerhalb der von der Behörde gesetzten dreiwöchigen Frist.

Dadurch, daß der Beschwerdeführer noch vor Erhebung der Beschwerde, welche am 20. Oktober 1994 zur Post gegeben wurde, dem Auftrag der Behörde gefolgt ist, war er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert. Da er der an ihn ergangenen Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 nachgekommen war, konnte an den nunmehr angefochtenen Bescheid die einzige im Falle seiner Nichtbefolgung in Frage kommende rechtliche Konsequenz, nämlich die Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967, rechtens nicht mehr geknüpft werden. Damit war die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den Bescheidspruch ausgeschlossen, womit diese Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung weggefallen ist.

Es war daher die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, im Rahmen des gestellten Begehrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110326.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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