RS Vfgh 2022/8/18 E751/2022

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Veröffentlicht am 18.08.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63, §64, §68
VfGG §20 Abs2, §35
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 20 heute
  2. VfGG § 20 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 20 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 20 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 20 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 20 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  8. VfGG § 20 gültig von 08.02.1958 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958

Leitsatz

Erklärung der – einem Einschreiter bereits gewährten – Verfahrenshilfe für erloschen infolge Einbringung einer Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt anstelle des Verfahrenshilfeanwalts; Verzicht auf die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer auf Grund der Beschwerdeerhebung durch einen gewillkürten Vertreter

Rechtssatz

Innerhalb offener Frist zur Einbringung einer Beschwerde durch den Verfahrenshilfeanwalt brachte der Einschreiter seine Beschwerde durch einen frei gewählten Rechtsvertreter ein. Eine Woche später gab der zum Verfahrenshelfer bestellte Vertreter bekannt, dass dieser den Einschreiter nicht mehr vertrete, da der Einschreiter einen gewillkürten Vertreter beauftragt und bevollmächtigt habe. Der Einschreiter hat somit durch die Beschwerdeerhebung durch seinen gewillkürten Vertreter seinen Verzicht auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer zum Ausdruck gebracht.

Die Erklärung des Einschreiters, auf Verfahrenshilfe im genannten Umfang zu verzichten, ist - obgleich im Gesetz nicht vorgesehen - als zulässige, der Dispositionsfreiheit der Partei Rechnung tragende Prozesserklärung dahin zu werten, die bewilligte Verfahrenshilfe in einem bestimmten Umfang (doch) nicht in Anspruch zu nehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Vertreter, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E751.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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